Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Erster Band. (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Erster Band. (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
zorn_kaiser
Title:
Deutschland unter Kaiser Wilhelm II.
Author:
Zorn, Philipp
Berger, Herbert von
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1916
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
zorn_kaiser_001
Title:
Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Erster Band.
Subtitle:
Deutsche Politik, Staat und Verwaltung, Entwicklung des Rechts, Die deutsche Wehrmacht, Die Kolonien.
Author:
Berger, Herbert von
Zorn, Philipp
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Versicherung
Kolonien
Militair
Volume count:
1
Publishing house:
Schmidt & Co. GmbH
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1916
Scope:
573 Seiten
DDC Group:
Politik
Recht
Wirtschaft
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Drittes Buch. Die Entwicklung des Rechts.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
5. Völkerrecht. Von Geh. Rat Dr. Freiherr von Stengel.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Überblick über die Entwicklung des Völkerrechts vom Wiener Kongreß 1814/15 bis zur Gegenwart.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutschland unter Kaiser Wilhelm II.
  • Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Kaiser Wilhelm II.
  • Title page
  • Deutsche Politik -- Fürst v. Bülow, Kanzler des Deutschen Reiches, am 7. 2. 1902.
  • Erstes Buch. Deutsche Politik. Von Bernhard Fürst von Bülow.
  • Zweites Buch. Staat und Verwaltung.
  • Drittes Buch. Die Entwicklung des Rechts.
  • 1. Das bürgerliche Recht. Von Geh. Justizrat Dr. Hellwig.
  • 2. Das Handelsrecht. Von Dr. Hans Trumpler.
  • 3. Das Strafrecht. Von Ministerialdirektor a.D. Dr. Lucas.
  • 4. Der Strafprozeß. Von Oberlandesgerichtspräsident a.D. Dr. Hamm.
  • 5. Völkerrecht. Von Geh. Rat Dr. Freiherr von Stengel.
  • Vorbemerkung.
  • I. Der Begriff des Völkerrechts -- Die völkerrechtliche Gemeinschaft.
  • II. Überblick über die Entwicklung des Völkerrechts vom Wiener Kongreß 1814/15 bis zur Gegenwart.
  • III. Würdigung der Entwicklung des Völkerrechts im letzten Jahrhundert. -- Ausblick in die Zukunft.
  • 6. Internationales Privatrecht. Von Geh. Justizrat Dr. Niemeyer.
  • Viertes Buch. Die deutsche Wehrmacht.
  • Fünftes Buch. Die Kolonien.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Abbildungssammlung

Full text

  
66 Völlkerrecht. III. Buch. 
  
denen sich zunächst die Vertragsteile unterwerfen!). Solche Vereinbarungen sprechen 
daher auch in der Kegel wie Gesetze: „der Sklavenhandel ist verboten“, „die Kaperei ist 
abgeschafft“, „die Beschießung offener Städte ist unzulässig“ usw. 
Auch diese Vereinbarungen verpflichten in erster Linie nur die Staaten, die sie 
eingegangen haben, da begreiflicherweise die dieselben abschließenden Staaten für nicht 
an ihnen beteiligte dritte Staaten nichts festsetzen können. Es liegt aber in der Natur 
der Sache, daß solche Verträge schon von Anfang an von einer größeren Anzahl von 
Staaten abgeschlossen werden, und daß man dritten Staaten den Beitritt in der Form 
einseitiger Erklärung beliebig gestattet?), da ja bei diesen Vereinbarungen von vornherein 
der Wunsch besteht, daß die in denselben aufgestellten Rechtsregeln von allen Staaten 
anerkannt werden. Ist diese Anerkennung erfolgt, so haben die in solchen rechtssetzen- 
den Verträgen aufgestellten Normen und Rechtsgrundsätze dieselbe verbindliche Kraft 
wie die durch das völkerrechtliche Herkommen entstandenen Rechtsgrundsätze, deren 
verbindliche Kraft ja auch nur auf der Rechtsüberzeugung und Anerkennung der zur 
völkerrechtlichen Gemeinschaft gehörigen Staaten sich stützt. 
Daß solche rechtssetzenden Bereinbarungen im verflossenen Zahrhundert so häufig 
abgeschlossen wurden, hat darin seinen Grund, daß innerhalb der völkerrechtlichen Ge- 
meinschaft mehr und mehr die UÜberzeugung Geltung sich verschaffte, daß viele staatliche 
Aufgaben, namentlich auf dem Gebiete des Verkehrswesens wie auch der Rechtspflege 
vom einzelnen Staate entweder gar nicht oder nur unvollkommen erfüllt werden können 
und daher ein Zusammenwirken mehrerer, unter Umständen vieler Staaten notwendig 
ist, um derartige gemeinsame Interessen zu befriedigen, und daß zu diesem Zwecke auch 
gewisse Grundsätze festzusetzen sind, die für die beteiligten Staaten verbindliche Normen 
zu enthalten habens). Es gilt dies schon von dem auf dem Wiener Kongreß ausgesprochenen 
Verbote des Sklavenhandels und dem daselbst festgestellten Grundsatze der Freiheit der 
Schiffahrt auf den sog. internationalen Strömen und Flüssen. Zn noch höherem Maße 
aber machte sich selbstverständlich dieser Gesichtspunkt geltend bei den später zu erwäh- 
nenden Vereinbarungen über das Verkehrswesen. Oie für den einzelnen Staat bestehende 
Unmöglichkeit bzw. Schwierigkeit, gewisse staatliche Aufgaben allein befriedigend zu er- 
füllen, hat zunächst zu zahlreichen Einzelverträgen, an denen jeweils nur zwei Staaten 
beteiligt waren, geführt. Zu diesen Verträgen gehören die zahlreichen Rechtshilfe- 
verträge und Auslieferungsverträge. 
Daneben sind aber auch verschiedene Kollektioverträge über internationales Privat- 
recht und internationalen Zivilprozeß unter Beteiligung einer größeren Anzahl von 
Staaten abgeschlossen worden, die deutlich zeigen, daß es sich hier um Interessen handelt, 
deren Befriedigung nur durch das Zusammenwirken einer größeren Anzahl von Staaten 
möglich ist. In Betracht kommen hier namentlich das Abkommen vom 14. November 
1896 bzw. 17. Juli 1905 über den Zivilprozeß und die Haager Abkommen über inter- 
1) Bgl. Ullmann, a. a. O. S. 31. — Holtzendorff, Handbuch des Völkerrechts, Bd. I. S. Sff- 
:) BVgl. über diese sog. offenen Vereinbarungen — conventions ouvertes — meine Abbandlung: „Die 
Haager Friedenskonferenz und das Völkerrecht“. Arch. f. öffentl. Kecht, Bd. XV. S. 183ff. 
3) Bgl. Ullmann, a. a. O. S. 370fff. 
324
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment