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Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Erster Band. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
zorn_kaiser
Title:
Deutschland unter Kaiser Wilhelm II.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1916
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
zorn_kaiser_001
Title:
Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Erster Band.
Author:
Berger, Herbert von
Zorn, Philipp
Volume count:
1
Publisher:
Schmidt & Co. GmbH
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1916
Scope:
573 Seiten
DDC Group:
Politik
Recht
Wirtschaft
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Deutsche Politik, Staat und Verwaltung, Entwicklung des Rechts, Die deutsche Wehrmacht, Die Kolonien.

Chapter

Title:
Drittes Buch. Die Entwicklung des Rechts.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
5. Völkerrecht. Von Geh. Rat Dr. Freiherr von Stengel.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Würdigung der Entwicklung des Völkerrechts im letzten Jahrhundert. -- Ausblick in die Zukunft.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutschland unter Kaiser Wilhelm II.
  • Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Kaiser Wilhelm II.
  • Title page
  • Deutsche Politik -- Fürst v. Bülow, Kanzler des Deutschen Reiches, am 7. 2. 1902.
  • Erstes Buch. Deutsche Politik. Von Bernhard Fürst von Bülow.
  • Zweites Buch. Staat und Verwaltung.
  • Drittes Buch. Die Entwicklung des Rechts.
  • 1. Das bürgerliche Recht. Von Geh. Justizrat Dr. Hellwig.
  • 2. Das Handelsrecht. Von Dr. Hans Trumpler.
  • 3. Das Strafrecht. Von Ministerialdirektor a.D. Dr. Lucas.
  • 4. Der Strafprozeß. Von Oberlandesgerichtspräsident a.D. Dr. Hamm.
  • 5. Völkerrecht. Von Geh. Rat Dr. Freiherr von Stengel.
  • Vorbemerkung.
  • I. Der Begriff des Völkerrechts -- Die völkerrechtliche Gemeinschaft.
  • II. Überblick über die Entwicklung des Völkerrechts vom Wiener Kongreß 1814/15 bis zur Gegenwart.
  • III. Würdigung der Entwicklung des Völkerrechts im letzten Jahrhundert. -- Ausblick in die Zukunft.
  • 6. Internationales Privatrecht. Von Geh. Justizrat Dr. Niemeyer.
  • Viertes Buch. Die deutsche Wehrmacht.
  • Fünftes Buch. Die Kolonien.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Abbildungssammlung

Full text

  
III. Buch. Vhlkerrecht. 85 
  
solch riesiges Staatswesen eben wegen seines Umfangs und der Vielgestaltigkeit der 
in demselben vereinigten Bölker und Rassen gar nicht regiert und verwaltet werden 
könntet). 
Ebenso undurchführbar ist aber auch der Plan einer Weltföderation, der sich bei 
allen Pazifisten mehr oder minder lar ausgesprochen findet?), wobei es gleichgültig ist, 
ob man sich diese Föderation als Bundesstaat oder als Staatenbund denkt. Daß eine 
derartige Föderation ebensowenig regiert und verwaltet werden könnte, wie ein einheit- 
liches Weltreich, ist La##). Es würden sich aber auch schon der Bildung dieser Föderation 
unübersteigliche Hindernisse in den Weg stellen. 
Wenn für die Ourchführbarkeit der Bildung einer Weltföderation darauf hingewiesen 
wird, daß, wie aus den ehemaligen englischen Kolonien in Nordamerika, aus den Kan- 
tonen der Schweiz und den zeitweilig wenigstens vollständig selbständigen deutschen 
Staaten Bundesstaaten geworden sind, es auch möglich sein müsse, zunächst die euro- 
päischen Staaten, später aber auch die übrigen Mitglieder der völkerrechtlichen Ge- 
meinschaft zu einer Weltföderation zu vereinigen, so sind dabei wesentliche Momente 
übersehen. 
Die Bildung eines Staatenbundes wie eines Bundesstaats setzt voraus, daß die 
betreffenden Staaten durch nationale Zusammengehörigkeit, geographische Lage, ge- 
meinsame politische und wirtschaftliche Interessen aufeinander angewiesen sind, so daß 
das Bundesverhältnis nur die rechtliche Form für die tatsächlich bereits vorhandene Ge- 
meinschaft bildet. Wo nicht ausschließlich oder doch vorwiegend nationale Gründe für 
die Bildung eines Bundesstaates maßgebend waren, werden, wie bei der schweizerischen 
Eidgenossenschaft, die betreffenden Staaten durch jahrhundertlange geschichtliche Ent- 
wicklung, geographische Lage und besondere politische Verhältnisse zusammengehalten. 
Alle diese Voraussetzungen würden bei einer Weltföderation fehlen, es ist daher 
gar nicht denkbar, daß die verschiedenen Rassen und Völker, die zur völkerrechtlichen 
Gemeinschaft gehören, in einer solchen Organisation zusammengefaßt werden könnten. 
Ist doch auch das römische Weltreich, obwohl es nur einen kleinen Teil der damals 
bekannten Welt umfaßte, wieder auseinandergefallen, weil das Selbständigkeits- 
gefühl der in demselben äußerlich verbundenen Nationen der Zusammenfassung wider--- 
strebte. 
Ebenso konnte die im Mittelalter zur Geltung gelangte Zdee, daß die christlichen 
Staaten von Europa eine Universalmonarchie mit Kaiser und Papst an der Spitze bilden, 
niemals vollständig verwirklicht werden und ist schließlich ganz verschwunden. In der 
zweiten Hälfte des Mittelalters haben sich vielmehr die verschiedenen europäischen Na- 
tionen entwickelt und haben voneinander unabhängige Staaten gebildet, die eine Unter- 
1) Vgl. über die ISdee eines Weltstaats: Bluntschli, Die Lehre vom modernen Staat, 6. Aufl. 
S. 26 ff. — Bluntschli hat übrigens selber (später 1878) einen europäischen Staatenbund vorgeschlagen. 
Vgl. Schücking, Die Organisation der Welt, Festgabe für Laband, I. Bd., S. 896. 
2) Vgl. darüber namentlich die in der vorigen Note angeführte Schrift von Schücking, Die Organi- 
sation der Welt, S. 590ff. 
* ) Bezeichnend ist, daß sich bei keinem Vertreter des Föderationsgedankens irgendein brauchbarer 
Vorschlag über die Organisation der Weltföderation findet. 
341
	        

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