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Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Erster Band. (1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Erster Band. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
zorn_kaiser
Title:
Deutschland unter Kaiser Wilhelm II.
Author:
Zorn, Philipp
Berger, Herbert von
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1916
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
zorn_kaiser_001
Title:
Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Erster Band.
Subtitle:
Deutsche Politik, Staat und Verwaltung, Entwicklung des Rechts, Die deutsche Wehrmacht, Die Kolonien.
Author:
Berger, Herbert von
Zorn, Philipp
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Versicherung
Kolonien
Militair
Volume count:
1
Publishing house:
Schmidt & Co. GmbH
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1916
Scope:
573 Seiten
DDC Group:
Politik
Recht
Wirtschaft
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Drittes Buch. Die Entwicklung des Rechts.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
6. Internationales Privatrecht. Von Geh. Justizrat Dr. Niemeyer.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutschland unter Kaiser Wilhelm II.
  • Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Kaiser Wilhelm II.
  • Title page
  • Deutsche Politik -- Fürst v. Bülow, Kanzler des Deutschen Reiches, am 7. 2. 1902.
  • Erstes Buch. Deutsche Politik. Von Bernhard Fürst von Bülow.
  • Zweites Buch. Staat und Verwaltung.
  • Drittes Buch. Die Entwicklung des Rechts.
  • 1. Das bürgerliche Recht. Von Geh. Justizrat Dr. Hellwig.
  • 2. Das Handelsrecht. Von Dr. Hans Trumpler.
  • 3. Das Strafrecht. Von Ministerialdirektor a.D. Dr. Lucas.
  • 4. Der Strafprozeß. Von Oberlandesgerichtspräsident a.D. Dr. Hamm.
  • 5. Völkerrecht. Von Geh. Rat Dr. Freiherr von Stengel.
  • 6. Internationales Privatrecht. Von Geh. Justizrat Dr. Niemeyer.
  • Viertes Buch. Die deutsche Wehrmacht.
  • Fünftes Buch. Die Kolonien.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Abbildungssammlung

Full text

  
III. Buch. gInternationales Privatrecht. 95 
  
internationalen Privatrechts ebenso der Gegenstand seiner Lehren wie seine positiven 
Normen. Das ist der Sinn, in welchem heute das internationale Privatrecht als Wissen- 
schaftsdisziplin besteht. 
V. Es ist mit den letzten Bemerkungen bereits 
darauf hingewiesen, daß die heute erkannte und 
betätigte Erstreckung des internationalen Privat- 
rechts über alle Zweige der gesamten Rechtsordnung mehr bedeutet als die Durchfüh- 
rung eines bloßen Querschnittes durch die gesamten Einzeldisziplinen bin- 
durch. Die Auffassung, welche dieses letztere annimmt, wird zwar noch vereinzelt vertreten, 
kann aber gegenüber dem Inbegriff der modernen Entwickelung nicht mehr standhalten. 
Daßin jedem einzelnen Abschnitt des Rechtes, ja bei fast jedem einzelnen Rechteinstitut, sich 
Gelegenheit bietet und das Bedürfnis bestehen kann, die internationale Beziehung zu unter- 
suchen, oder wie man auch sagt, „den örtlichen Geltungsbereich der Rechtssätze zu unter- 
suchen“, hat dazu geführt, daß in jeder einzelnen Disziplin ein Abschnitt dieser Lehre ge- 
widmet zu werden pflegt, oder daß gar bei jedem einzelnen Rechtsinstitut die internatio- 
nal-privatrechtliche Frage erörtert wird. Dadurch kann aber die spstematische Behandlung 
des internationalen Privatrechts im ganzen wissenschaftlich nicht ersetzt werden. Dieses 
Ganze ist nicht nur mehr, sondern es ist auch etwas anderes als die Summe jener Teile. 
Denn nur bei systematischer Untersuchung der Gesamtheit aller Beziehungen des Inhaltes 
der verschiedenen Rechtsordnungen zueinander kann man zu überragender Erkenntnis der 
Probleme und zu ihrer methodisch sicheren Lösung gelangen. Nur auf jener breiten 
Grundlage erwächst die Rechtsvergleichung als Wissenschaft. Ohne diese ist das 
internationale Privatrecht ein Chaos von zufällig zusammengeworfenen Fallfragen. 
Nur die Rechtsvergleichung ergibt die theoretische, d. h. richtige Fragestellung für das 
internationale Privatrecht. Znsofern ist die Rechtsvergleichung (d. h. das ver- 
gleichende Studium der verschiedenen modernen Rechtsordnungen in allen ihren 
Teilen) Bestandteil des internationalen Privatrechts. Auch diese Erkennt- 
nis ist erst in den letzten Zahrzehnten gewonnen worden und zu praktischer Geltung 
gekommen. 
VI. Eines der wichtigsten aus der neuen Methodik entsprungenen Ergebnisse 
ist die Einsicht, daß die einzelnen Rechtssätze der verschiedenen Rechtsordnungen nur 
zu einem verhältnismäßig geringen Teil zueinander im Verhältnis jener Kommen- 
surabilität stehen, welche man früher in großer Unbefangenheit im allgemeinen als 
selbstverständlich voraussetzte. Wir wissen heute, daß man zwar die verschiedenen Groß- 
jährigkeitstermine der einzelnen Rechtsordnungen, Ehehindernisse und Ehescheidungs- 
gründe, Biehmängellisten beim Kauf, Formvorschriften und vieles andere dieser Art 
auf einen gemeinsamen Nenner bringen und dann mittels einer Kollisionsnorm ver- 
hältnismäßig glatt zur Entscheidung bringen kann. Dagegen erweisen sich z. B. die 
verschiedenen Systeme der Nichtigkeit und Anfechtung der Rechtsgeschäfte, und manche 
elementar scheinende Grundsätze des Rechtes der Schuldverhältnisse als inkommensurabel 
und darum als der elementaren internationalprivatrechtlichen Behandlung, wie wir 
Erstreckung über alle Zweige 
der Rechtsordnung. 
  
  
351
	        

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