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Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Zweiter Band. (2)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Zweiter Band. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
zorn_kaiser
Title:
Deutschland unter Kaiser Wilhelm II.
Author:
Zorn, Philipp
Berger, Herbert von
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1916
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
zorn_kaiser_002
Title:
Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Zweiter Band.
Subtitle:
Das Wirtschaftsleben.
Author:
Zorn, Philipp
Berger, Herbert von
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Landwirtschaft
Industrie
Handel
Bankwesen
Versicherungswesen
Handwerk
Sozialpolitik
Volume count:
2
Publishing house:
Schmidt & Co. GmbH
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1916
Scope:
519
DDC Group:
Wirtschaft
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Sechstes Buch. Das deutsche Wirtschaftsleben.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
8. Die Arbeiter-Sozialpolitik. Von Prof. Dr. Hitze.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Durchführung und weiterer Ausbau der Arbeiterschutzgesetzgebung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutschland unter Kaiser Wilhelm II.
  • Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Zweiter Band. (2)
  • Abbildungssammlung.
  • Title page
  • Blank page
  • Title page
  • Blank page
  • Sechstes Buch. Das deutsche Wirtschaftsleben.
  • 1. Wirtschafts-, Sozial- und Finanzpolitik in ihren Zusammenhängen. Von Prof. Dr. Adolph Wagner.
  • 2. Die Landwirtschaft.
  • 3. Die Industrie.
  • 4. Der Handel.
  • 5. Bankwesen. Von Geh. Reg.-Rat Richard Witting.
  • 6. Versicherungswesen. Von Prof. Dr. Alfred Manes.
  • 7. Handwerk. Von J. Wewer.
  • 8. Die Arbeiter-Sozialpolitik. Von Prof. Dr. Hitze.
  • Grundlegung der Arbeiterversicherung durch Kaiser Wilhelm I.
  • Die Weiterführung der Arbeiterversicherung unter Kaiser Wilhelm II.
  • Arbeiterversicherung und Sozialistengesetz. -- Der neue Kurs.
  • Februar-Erlasse Kaiser Wilhelms II.
  • Die Arbeiterschutzvorlage von 1890 -- Verzicht auf das Sozialistengesetz.
  • Durchführung und weiterer Ausbau der Arbeiterschutzgesetzgebung.
  • Stand der deutschen Arbeiterschutzgesetzgebung 1888 und 1913.
  • Die deutsche Arbeiterversicherung 1888--1913.
  • Leistungen der deutschen Arbeiterversicherung 1885--1911.
  • Gesundheitliche und kulturelle Hebung unseres Volkes.
  • 9. Das Bevölkerungsproblem. Von Geh. Reg.-Rat Dr. Julius Wolf
  • Inhaltsverzeichnis.

Full text

  
386 · Die Arbeiter-Sozialpolitik. VI. Buch. 
  
Von den 306 823 industriell beschäftigten Kindern waren fast 83% in solchen Gewerbszweigen tätig, 
in denen die Hausindustrie und damit die Beschäftigung eigner Kinder besonders stark vertreten ist. Alle 
Erfahrungen früherer und neuester Zeit bestätigen aber, daß hier gerade die Mißstände am schlimmsten sind. 
Der Weg, der im Kinderschutzgesetz begonnen wurde, fand 
seine Fortsetzung in dem Hausarbeiter-Schutzgesetz 
vom 20. Dezember 1911. Es war die Frucht der Heimarbeiter-Ausstellungen 
in den Jahren 1904 und 1906, zunächst in Berlin, dann in Frankfurt a. M. 
und anderen Städten. Sie enthüllten das ganze Elend in der Hausindustrie, ins- 
besondere bezüglich Arbeitszeit und Löhne, und verfehlten nicht eines tiefen Ein- 
druckes in weitesten Kreisen. A#uch die deutsche Kaiserin zeichnete die Ausstellung 
durch ihren hohen Besuch aus und schenkte derselben ihre besondere huldvolle Teilnahme. 
Im Reichstage fanden sich alle großen bürgerlichen Parteien zu einem gemeinsamen 
Antrage an die verbündeten Regierungen zusammen, in dem die Grundlinien einer 
gesetzlichen Regelung niedergelegt waren. Es galt, die Schutzbestimmungen, welche für 
die Beschäftigung in Fabriken und Werkstätten erlassen waren, in entsprechender Weise 
auch auf die Personen auszudehnen, welche allein oder ausschließlich im Familienkreis 
(ohne daß ein Arbeitsvertrag vorliegt) für ein Geschäft arbeiten. So sehr das Bedürfnis 
schon immer anerkannt war, so groß erschienen die Schwierigkeiten. Neben den prin- 
zipiellen Bedenken eines Eindringens in die Familienverhältnisse hatten vor allem die 
Schwierigkeiten einer wirksamen Kontrolle der Durchführung zurückgeschreckt. So be- 
schränkt sich denn auch das Gesetz wesentlich darauf, den Behörden: Bundesrat, Landes- 
zentralbehörden, Polizeibehörden, das Recht und die Pflicht zum Erlaß von Verord- 
nungen zum Schutze der Gesundbeit, der Sittlichkeit und einer gerechteren Gestaltung 
des A#rbeitsvertrages (Sonntagsruhe, Beschränkung der Arbeitszeit, Verbot der Nacht- 
arbeit, hygienische Einrichtung der Arbeitsstätte, Vorschriften bezüglich Llushang der 
Löhne, Lohnlisten, Abrechnung usw.) zu3zuweisen, um so tunlichst eine Anpassung an die 
besonderen Verhältnisse und Bedürfnisse zu ermöglichen. Angesichts der kärglichen Löhne 
und des Mangels ausreichender gewerkschaftlicher Organisationen drängte sich vor allem 
eine Regelung der Lohnfrage — Festsetzung von Minimallöhnen — als dringlichstes 
Problem auf, aber in Hervorhebung der großen prinzipiellen Bedenken und praktischen 
Schwierigkeiten jeder staatlichen Lohnregulierung lehnten die verbündeten Regierungen 
jede Ermöglichung behördlicher rechtsverbindlicher Lohnfestsetzung ab. Nur insofern wurde 
den bezüglichen dringenden Dünschen entgegengekommen, daß die Bildung von „Fach- 
ausschüssen“ aus #Arbeitgebern und Arbeitern unter einem obrigkeitlichen Vorsitzenden 
zur Förderung des Abschlusses von Lohntarifverträgen ermöglicht ist. 
Hausarbeiterschutz. 
  
Erweiterung des Arbeiterschutzes Herallgemeine Arbeiterschutz erfuhr eine 
1908 u. 1911. erfreuliche Erweiterung durch die Ge- 
werbeordnungs-Novelle vom 28. Dezember 
1908. Zunächst wurde der Geltungsbereich der Bestimmungen zum Schut der jugend- 
lichen und weiblichen Arbeiter auf alle Betriebe mit zehn Arbeitern und mehr 
ausgedehnt. Dann wurde der Schutz der Arbeiterinnen durch Einführung des Zehn- 
  
  
834
	        

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