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Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Zweiter Band. (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Zweiter Band. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
zorn_kaiser
Title:
Deutschland unter Kaiser Wilhelm II.
Author:
Zorn, Philipp
Berger, Herbert von
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1916
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
zorn_kaiser_002
Title:
Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Zweiter Band.
Subtitle:
Das Wirtschaftsleben.
Author:
Zorn, Philipp
Berger, Herbert von
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Landwirtschaft
Industrie
Handel
Bankwesen
Versicherungswesen
Handwerk
Sozialpolitik
Volume count:
2
Publishing house:
Schmidt & Co. GmbH
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1916
Scope:
519
DDC Group:
Wirtschaft
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Sechstes Buch. Das deutsche Wirtschaftsleben.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
8. Die Arbeiter-Sozialpolitik. Von Prof. Dr. Hitze.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Stand der deutschen Arbeiterschutzgesetzgebung 1888 und 1913.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutschland unter Kaiser Wilhelm II.
  • Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Zweiter Band. (2)
  • Abbildungssammlung.
  • Title page
  • Blank page
  • Title page
  • Blank page
  • Sechstes Buch. Das deutsche Wirtschaftsleben.
  • 1. Wirtschafts-, Sozial- und Finanzpolitik in ihren Zusammenhängen. Von Prof. Dr. Adolph Wagner.
  • 2. Die Landwirtschaft.
  • 3. Die Industrie.
  • 4. Der Handel.
  • 5. Bankwesen. Von Geh. Reg.-Rat Richard Witting.
  • 6. Versicherungswesen. Von Prof. Dr. Alfred Manes.
  • 7. Handwerk. Von J. Wewer.
  • 8. Die Arbeiter-Sozialpolitik. Von Prof. Dr. Hitze.
  • Grundlegung der Arbeiterversicherung durch Kaiser Wilhelm I.
  • Die Weiterführung der Arbeiterversicherung unter Kaiser Wilhelm II.
  • Arbeiterversicherung und Sozialistengesetz. -- Der neue Kurs.
  • Februar-Erlasse Kaiser Wilhelms II.
  • Die Arbeiterschutzvorlage von 1890 -- Verzicht auf das Sozialistengesetz.
  • Durchführung und weiterer Ausbau der Arbeiterschutzgesetzgebung.
  • Stand der deutschen Arbeiterschutzgesetzgebung 1888 und 1913.
  • Die deutsche Arbeiterversicherung 1888--1913.
  • Leistungen der deutschen Arbeiterversicherung 1885--1911.
  • Gesundheitliche und kulturelle Hebung unseres Volkes.
  • 9. Das Bevölkerungsproblem. Von Geh. Reg.-Rat Dr. Julius Wolf
  • Inhaltsverzeichnis.

Full text

  
VI. Buch. Die Arbeiter-Sozialpolitik. 389 
  
vor dem vollendeten 12. Lebensjahre in Fabriken überhaupt nicht beschäftigt werden, 
nach dem 12. Lebensjahre nur dann, wenn ihnen, soweit schulpflichtig, mindestens ein 
regelmäßiger dreistündiger Schulunterricht gesichert war. Die Arbeitszeit war auf 
höchstens 6 Stunden täglich (mit einer halbstündigen Pause)beschränkt; die Nacht- (zwischen 
8⅛ Uhr abends und 5½ Uhr morgens) und Sonntagsarbeit verboten. Außerdem mußte 
die Zeit zum Besuch des Beicht- und Kommunionsunterrichts resp. des Konfirmanden- 
unterrichts freigegeben werden. 
Dieselben Bestimmungen galten für „unge Leute“ (zwischen 14 und 16 Jahren), 
nur mit der Erweiterung, daß die Arbeitszeit für diese zehn Stunden täglich betragen 
durfte, mit einer mindestens einstündigen Mittagspause und je einer halbstündigen Pause 
am Vor- und Nachmittag. 
Mit diesen Bestimmungen stand Deutschland in der ersten Linie der Kulturstaaten. 
Aur waren die Schweiz und Österreich insofern weiter gegangen, als hier die Fabrik- 
beschäftigung von Kindern (unter 14 Jahren) überhaupt verboten war. Die Zahl der 
in deutschen Fabriken beschäftigten Kinder betrug 1888: 22 915; davon kamen auf das 
Königreich Sachsen allein 11 474. Mit dem Arbeiterschutzgesetze von 1891 wurde nun der 
entscheidende Schritt getan, daß wenigstens die schulpflichtigen Kinder aus den 
Fabriken ausgeschlossen wurden. So sank die Zahl der beschäftigten Kinder von 27 455 
im Jahre 1890 auf 4327 im Jahre 1893. Im Jahre 1911 betrug die Zahl der in 
Betrieben mit 10 oder mehr Arbeitern beschäftigten Kinder 13404. Dabei muß 
aber betont werden, daß es sich hier um schulentlassene Kinder handelt und eine 
höchstens sechsstündige Beschäftigung jedenfalls das Maß der körperlichen Leistungs- 
fähigkeit nicht übersteigt. Gewiß bleibt es ein erstrebenswertes Ziel, daß wenigstens 
die Mädchen im Interesse ihrer häuslichen Ausbildung und Erziehung der Fabrik noch 
länger ferngehalten werden. 
Bezüglich der jjungen Leute“ (14—16 Zahre) sind die Schutzbestimmungen nur 
insofern erweitert, als nach der Novelle von 1908 die zulässige Tagesarbeit auf die Zeit 
von morgens 6 Uhr bis abends 8 Uhr beschränkt ist und eine ununterbrochene Nacht- 
ruhe von elf Stunden gewährt werden muß. 
Der Bundesrat hat das Recht, Ausnahmen von obigen Vorschriften zu erlassen, soweit solche durch 
besondere Verhältnisse (z. B. bei Kampagne- und Saisonindustrien) gerechtfertigt erscheinen. Er hat aber 
nur sehr zurückhaltend und mit beschränkenden Bedingungen von diesen Vollmachten Gebrauch gemacht. — 
Zn Notfällen kann auch die untere Verwaltungsbehörde, die höhere Verwaltungsbehörde oder der Reichs- 
kanzler Ausnahmen bezüglich der Arbeitszeit oder der Pausen gestatten, wobei aber den Arbeitern resp. dem 
Arbeiterausschuß vorher Gelegenheit gegeben werden muß sich zu äußern. Ein Mißbrauch dieser Vollmachten 
ist kaum zutage getreten. 
Bei der Beschäftigung jugendlicher Arbeiter unter 18 Zahren ist der Arbeitgeber 
verpflichtet, bei der Einrichtung der Betriebsstätte und des Betriebes auf Gesundheit 
und Sittlichkeit besondere Rücksicht zu nehmen (GO. § 120c). Außerdem kann 
der Bundesrat die Verwendung von jugendlichen (wie weiblichen) A#rbeitern für solche 
Fabrikationszweige, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Sittlich- 
keit verbunden sind, verbieten oder von besonderen Bedingungen abhängig machen. 
Solche Verordnungen sind erlassen für Glashütten, Herstellung von Zigarren, von Präservatios (aus 
sittlichen Rücksichten), für Zuckerfabriken, Walz- und Hammerwerke usw. 
837
	        

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