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Militärstrafgerichtsordnung.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Militärstrafgerichtsordnung.

Multivolume work

Persistent identifier:
zorn_kaiser
Title:
Deutschland unter Kaiser Wilhelm II.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1916
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
zorn_kaiser_004
Title:
Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Vierter Band.
Author:
Zorn, Philipp
Berger, Herbert von
Volume count:
4
Publisher:
Schmidt & Co. GmbH
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1916
Scope:
677 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Wissenschaft
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Die Wissenschaften. Zweiter Teil. Schöne Literatur und Künste. Öffentliches Leben. Schlußwort.

Chapter

Title:
[Zehntes Buch.] Die Wissenschaften. Zweiter Teil.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
9. Die technischen Wissenschaften.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Brückenbau. Von Geh. Baurat Dr.-Ing. Th. Landsberg.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Militärstrafgerichtsordnung.
  • Title page
  • Vorwort zur vierten Auflage.
  • Inhaltsübersicht.
  • Index
  • Militärstrafgerichtsordnung.
  • Erster Teil. Gerichtsverfassung §§ 1 - 114.
  • Zweiter Teil. Verfahren §§. 115 - 471.
  • Einführungsgesetz zur Militärstrafgerichtsordnung. Vom 1. Dezember 1898.
  • Gesetz, betreffend die Dienstvergehen der richterlichen Militärjustizbeamten und die unfreiwillige Versetzung der selben in eine andere Stelle oder in den Ruhestand. Vom 1. Dezember 1898.
  • Allgemeine Bestimmungen über Dienstvergehen und deren Bestrafung. §§. 1 - 6.
  • Verfassung und Zuständigkeit der Disziplinargerichte. §§. 7 - 14.
  • Verfahren bei den Disziplinargerichten. §§. 15 - 29.
  • Vorläufige Dienstenthebung. §§. 30 und 31.
  • Unfreiwillige Versetzung in eine andere Stelle. §§. 32 und 33.
  • Unfreiwillige Versetzung in den Ruhestand. §§. 34 und 35.
  • Schluß- und Übergangsbestimmungen. §§. 36 - 38.
  • Verzeichnis derjenigen Vorschriften des bürgerlichen Rechts, welche teils wörtlich, teils mit mehr oder minder erheblichen Abweichungen in die MStrGO. und das Einführungsgesetz übernommen sind (Parallelstellen-Verzeichnis).
  • Sachregister.
  • Werbung zu erschienen und in Vorbereitung befindlichen Werken zur Militär-Strafgesetzgebung etc.

Full text

Zweiter Teil. Verfahren. 8 292. 253 
3) Ob mit der Tat eine Störung der Ordnung in der 
Verhandlung verbunden war, ist unerheblich. 
4) Die endgültige Entscheidung über die Verhängung der 
Untersuchungstalt trifft der zuständige Gerichtsherr# - 180 
bezw, soweit Zivilpersonen festgenommen sind, geschie 
seitens der bürgerlichen Behörden. 
5) Vgl. auch § 180 A. 10 MStr GO. 
292. 1)2) Bei dem Kriegsgericht erfolgt die Ver- 
nehmung des Angeklagten und die Aufnahme des Be- 
weises durch den die Verhandlung führenden Kriegs- 
gerichtsrath (§ 61).2) 2) 3)7) 
Bei den Standgerichten kann der Vorsitzende die 
Führung der Verhandlung einem Beisitzer überlassen. 5) 
Wird eine auf die Sachleitung bezügliche Anord- 
nung als unzulässig beanstandet, 56) so entscheidet das 
Gericht. 
1) Vgl. § 237 RStr PO. 
2) Durch diese Vorschrift ist dem Verhandlungsführer nicht 
bloß eine Befugnis, sondern eine von ihm in eigener Person 
zu erfüllende Funktion übertragen, in der er sich durch ein 
anderes Mitglied des Gerichts (3. B. den Vorsitzenden) nicht 
vertreten laffen kann. Vgll § 293 A. 2. 
Der Vorsitzende des Kriegs= und Oberkriegsgerichts hat 
kein selbständiges Recht zur Befragung des Angeklagten. 
Wünscht ein Mitglied des Gerichts die Vorlegung einer 
Frage an den Angeklagten, so hat es sich dieserhalb an 
den Verhandlungssührer zu wenden, dessen pflichtmäßigem Er- 
messen es überlassen ist, ob er die Frage stellen will oder nicht. 
Läßt der Verhandlungsführer die Befragung des Angeklagten 
durch den Vorsitzenden usw. zu, so muß dies, um den Weg 
zur Revision frei zu machen, als unzulässig beanstandet und 
ein Gerichtsbeschluß herbeigeführt werden. Dies ist selbst dann 
erforderlich, wenn die Befragung des Zeugen nach Schluß der 
Beweisaufnahme erfolgt. enn in der Zulassung der Be- 
fragung liegt eine stillschweigend von dem hierzu befugten Ver- 
handlungif hrer gestattete Wiederaufnahme der Beweiserhebung. 
ur dann, wenn die Befragung nach Schluß der Beweisauf- 
nahme in Abwesenheit der übrigen Mitglieder des Gerichts 
olgt. ist ein absoluter Revisionsgrund im Sinne des § 400 
5 gegeben. 
Dem Vorsitzenden liegt die Aufrechterhaltung der Ordnung 
ht dies 
 
	        

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