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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Multivolume work

Persistent identifier:
zsw
Title:
Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft.
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
zsw_009
Title:
Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Zwischenherrschaft
Polizei
Armenpflege
Volume count:
9
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
H. Laupp'sche Buchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1853
Scope:
751 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Betrachtungen über Armenpflege und Heimathrecht. Zweiter Artikel.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

Full text

— 468 — 
Tagen, welche jedoch nur in solchen Raͤumen zu vollstrecken ist, die den 
Verhaͤltnissen der zu bestrafenden Beamten angemessen sind. 
Zu dieser Beamtenklasse werden im Allgemeinen nur gerechnet: 
Exekutoren, Boten, Kastellane, Oiener und die zu ähnlichen, sowie die zu 
blos mechanischen Funktionen bestimmten Beamten. Außerdem ist das 
Staatsministerium ermächtigt, in der Steuer-, Post-, Polizei= und Eisen- 
bahn-Verwaltung diesenigen Beamten-Kategorien speziell zu bezeichnen, 
gegen welche Arreststrafen verhängt werden können. 
S. 16. 
Die Entfernung aus dem Amte kann bestehen: 
1) in Versetzung in ein anderes Amt von gleichem Range, jedoch mit Ver- 
minderung des Diensteinkommens und Verlust des Anspruches auf Um- 
zugskosten, oder mit# einem von beiden Nachtheilen. 
Diese Strafe findet nur auf Beamte im unmittelbaren Staats- 
dienste Anwendung; 
2) in Dienstentlassung. 
Diese Strafe zieht den Verlust des Titels und Pensions-Anspruches 
von selbst nach sich; es wird darauf nicht besonders erkannt, es sei denn, 
daß vor Beendigung des Disziplinarverfahrens aus irgend einem von 
dessen Ergebnitz unabhängigen Grunde das Amtsverhälkniß bereits auf- 
gehört hat und daher auf Dienstentlassung nicht mehr zu erkennen ist. 
Gehört der Angeschuldigte zu den Beamten, welche einen Anspruch 
auf Pension haben, und lassen besondere Umsiände eine mildere Beur- 
theilung zu, so ist die Disziplinarbehörde ermachtigt, in ihrer Entschei- 
dung zugleich festzusetzen, daß dem Angeschuldigten ein Theil des regle- 
mentsmäßigen Penstonsbetrages auf Lebenszeit oder auf gewisse Jahre 
als Unterslützung zu verabreichen sei. 
9. 17. 
Welche der in den HHh. 14. bis 16. bestimmten Strafen anzuwenden sei, 
ist nach der groͤßeren oder geringeren Erheblichkeit des Dienstvergehens mit 
Rucksicht auf die sonstige Führung des Angeschuldigten zu ermessen, unbeschader 
der besonderen Bestimmungen der 90. 8. und 9. 
Zweiter Abschnitt. 
VBon dem Disziplin arverfahren. 
S. 18. 
Jeder Dienstvorgesetzte ist zu Warnungen und Verweisen gegen seine Un- 
lergebenen befugt. 
F. 19.
	        

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