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Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

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Bibliographic data

fullscreen: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

Multivolume work

Persistent identifier:
zsw
Title:
Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
zsw_009
Title:
Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853.
Volume count:
9
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
H. Laupp'sche Buchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1853
Scope:
751 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Betrachtungen über Armenpflege und Heimathsrecht. Erster Artikel.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft.
  • Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)
  • Title page
  • Inhalt des neunten Bandes.
  • Title page
  • Betrachtungen über Armenpflege und Heimathsrecht. Erster Artikel.
  • Über die Verpflichtung restaurierter Regierungen aus den Handlungen einer Zwischenherrschaft.
  • Die staatswissenschaftliche Theorie der Griechen vor Aristoteles und Platon und ihr Verhältniss zu dem Leben der Gesellschaft.
  • Studien über württembergische Agrarverhältnisse. Erster Artikel.
  • Nekrolog. Dr. Carl Wilhelm Friedrich Göriz.
  • Arbeitsverhältnisse in Böhmen.
  • Die amtliche Statistik und das statistische Bureau im Königreich Sachsen.
  • Staatswissenschaftliche Bücherschau.
  • Title page
  • Betrachtungen über Armenpflege und Heimathrecht. Zweiter Artikel.
  • Die volkswirthschaftlichen Zustände des Königreichs Hannover.
  • Studien über württembergische Agrarverhältnisse. Zweiten Artikels erste Hälfte.
  • Revision der völkerrechtlichen Lehre von Asyle.
  • Über Begriff und Wesen der Polizei.
  • Der statistische Congress in Brüssel.
  • Staatswissenschaftliche Bücherschau.

Full text

56 Betrachtungen 
politische Körperschaft, wie Staat und Gemeinde erlangen können, 
gänzlich verschieden. Die Quelle jener sind das Bedürfniss, 
die Hingebung, die Liebe, dieser die Leistung, und das 
(übertragene) Recht. So ist denn auch der Umfang der 
entsprechenden Pflichten nicht derselbe. Der Vater sorgt für die 
Kinder nach Maassgabe ihrer Bedürfnisse und seiner Mitiel. 
Seine natürliche Aufgabe ist ihre Erziehung zur Selbstständig- 
keit und ihre Befähigung, durch eigene Kraft eine Stellung in 
der Gesellschaft zu behaupten, welche der seinigen entspricht, 
Die Pflicht anderer Personen, z. B. einer bestimmten Gemeinde 
gegen sie, beschränkt sich auf die Ansprüche, welche der Vater 
für sie erworben hat. 
Auch dieses an sich einfache und in den klaren Gesetzen 
der Natur wie des Rechts begründete Verhältniss ist durch eine 
fehlerhafte wirthschaflliche Entwickelung getrübt, die Beziehung 
zwischen dem Anspruch, seinem Ursprung und seiner Grenze durch 
Vermischung mit andern Gesichtspunkten verdunkelt worden. 
Hat der Arbeiter, wie wir das vorhin: auseinandersetzten, 
schon in Beziehung auf die Befriedigung seiner persönlichen 
Bedürfnisse, theils der Lohnverhältnisse, theils seiner sittlichen 
Schwäche wegen, die volle Selbstständigkeit. bisher nicht erreicht, 
so ist ihm dies noch weniger in seiner Stellung als Haupt der 
Familie gelungen. Es fehlt viel, dass er durch den Ertrag 
seiner Arbeit allein für die Bedürfnisse der ganzen Familie sorgte, 
und daneben noch Vorkehrungen für den Fall träfe, dass er 
durch den Tod oder sonst an der Erfüllung dieser Pflicht ver- 
hindert würde. Vielmehr wird bei der Gründung der Familie 
sehr häufig die Fortdauer eines regelmässigen Erwerbes 
durch die Thätigkeit der Frau ausser dem Hause mit Zu- 
versicht erwartet. Selbst von der Geburt und dem Heranwachsen 
der Kinder wird kaum eine erhebliche, mindestens keine 
dauernde Steigerung der Bedürfnisse befürchtet, vielmehr voraus- 
gesetzt, dass sie binnen Kurzem noch so viel würden gewinnen 
helfen, als sie zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse in Anspruch 
nehmen. Sonach erscheint es dem Manne ebensowenig noth- 
wendig, für den Unterhalt der Seinigen im Falle seines Todes 
zu sorgen, als er es für möglich hält, oder die Gelegenheit
	        

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