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Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1834. (18)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Metadaten: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1834. (18)

Mehrbändiges Werk

Persistenter Identifier:
zsw
Titel:
Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Sammlung:
deutschesreich
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Band

Persistenter Identifier:
zsw_009
Titel:
Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853.
Bandzählung:
9
Erscheinungsort:
Tübingen
Herausgeber:
H. Laupp'sche Buchhandlung
Dokumenttyp:
Band
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1853
Umfang:
751 Seiten
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Kapitel

Titel:
Betrachtungen über Armenpflege und Heimathsrecht. Erster Artikel.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Großherzoglich Sachsen Weimar - Eisenachisches Regierungs-Blatt.
  • Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1834. (18)
  • Titelseite
  • Inhalt.
  • Regierungs-Blatt Nummer 1 (1)
  • Regierungs-Blatt Nummer 2. (2)
  • Regierungs-Blatt Nummer 3. (3)
  • Regierungs-Blatt Nummer 4. (4)
  • Regierungs-Blatt Nummer 5. (5)
  • Regierungs-Blatt Nummer 6. (6)
  • Regierungs-Blatt Nummer 7. (7)
  • Regierungs-Blatt Nummer 8. (8)
  • Regierungs-Blatt Nummer 9. (9)
  • Regierungs-Blatt Nummer 10. (10)
  • Regierungs-Blatt Nummer 11. (11)
  • Regierungs-Blatt Nummer 12 (12)
  • Regierungs-Blatt Nummer 13. (13)
  • Regierungs-Blatt Nummer 14. (14)
  • Regierungs-Blatt Nummer 15. (15)
  • Regierungs-Blatt Nummer 16. (16)
  • Regierungs-Blatt Nummer 17. (17)
  • Regierungs-Blatt Nummer 18. (18)
  • Anweisung zum Verfahren bey Beaufsichtigung und Erhebung der Steuer vom inländischen Weine. (47)
  • Regierungs-Blatt Nummer 19. (19)
  • Regierungs-Blatt Nummer 20. (20)
  • Regierungs-Blatt Nummer 21. (21)
  • Regierungs-Blatt Nummer 22 (22)
  • Regierungs-Blatt Nummer 23. (23)
  • Regierungs-Blatt Nummer 24. (24)
  • Regierungs-Blatt Nummer 25 (25)

Volltext

s. Wie der 
71 
dem gewöhnlichen Rauminhalte der ortsüblichen Gebinde bekannt seyn und die 
Visirung der Fässer verstehen muß. 
Sind die Gefäße geaicht, wohin die Steuerdmter zu wirken haben: so 
ist der Juhalt nach Maßgabe des Aichzeichens anzunehmen, vorausgesetzt, daß 
dieses gehörig erkennbar und als acht anzuerkennen ist. 
Nicht geaichte Gefäße werden mit den dazu passenden Visir-Instrumenten 
vermessen. 
Wo die Ermittelung des Rauminhaltes durch den Augenschein ausreichend 
zu achten ist, oder genügen muß, bewendet es dabey, sofern die Größe 
nicht unter der Angabe des Anmeldenden steht, und dieser nichts dagegen 
einwendet. 
. 11. 
Jedes untersuchte Gefäß mit jungen Weinen bezeichnet der Revisor un- 
iere m be: mittelbar bey der Untersuchung in Kreide oder Rothstift mit seinem Nah- 
bandeln ist. 
menszuge. 
Er bemerkt seinen Befund für jedes Gebind auf der Rückseite, sowohl 
des ihm von der Steuer-Hebestelle behändigten als auch des bey dem An- 
melder beruhenden Eremplars der Anmeldung in den Spalten 9 bis 14, mit 
genauer Beachtung und Angabe der Steuerklasse und der Nummer des Ge- 
faßes; mit Angabe ferner in der Spalte 10, wie er den Inhalt des Gefäßes 
ermittelt habe, und mit Erläuterung in der 9. Spalte für die dort in der 
Ueberschrift vorgesehenen Fälle. 
Er ordnet die Angabe seines Revisions -Befundes so, daß der gesammte 
Weinbestand aus einer und derselben Steuerklasse unmittelbar hinter einander 
verzeichnet wird, und bemerkt bey jeder besonderen Steuerklasse auch diejeni- 
gen Weinmengen, welche gemäß der Anmeldung oder deren durch die Steuer- 
stelle erfolgten Berichtigung, als Zins-, Besoldungs= 2c. Wein abgegeben, 
oder welche zufolge der Anmeldung oder zufolge besonderen Steueraus- 
weises bercits verkauft worden sind. Nachrichklich und vor der Linie werden 
am Schlusse seines Bestandsverzeichnisses diejenigen jungen Weine mit Angabe 
des Steuerausweises aufgeführt, welche sich außer der angemeldeten Menge 
versteuert vorgefunden haben. Sodann summirt er in Spalte 15 und voll- 
zieht die gedruckte Schlußbescheinigung in Gemeinschaft mit dem zugczogenen 
Gemeindebeamten. 
Das unter Ziffer 1 beygefügte Muster giebt darüber belehrende An- 
leitung.
	        

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