996 Zweiter Teil. Viertes Buch. $ 232.
8 232,
[Versammlungen im Sinne des RVG sind Zusammenkünfte
mehrerer Personen zum Zwecke gemeinsamer Erörterungen oder
Kundgebungen. Durch ihren Zwetk unterscheidet sich die Ver-
sammlung von anderen, ihr bisweilen äußerlich ähnlichen, un-
verbundenen Personenmehrheiten. Ein Auflauf auf der Straße,
das Gewimmel des Marktes, ein Theaterpublikum sind Ansamm-
lungen von Menschen, aber keine Versammlungen, sie genießen
nicht den Schutz des RVG, wie sie andererseits auch dessen be-
schränkenden Vorschriften nicht unterliegen.
Die letzteren beziehen sich mit einer Ausnahme! nur auf
öffentliche Versammlungen (s. 0. $ 230 S. 993).
Für alle öffentlichen Versammlungen gilt das Verbot des
Waffentragens®. Gewisse Verschriften des RVG betreffen nur
öffentliche politische Versammlungen, andere nur solche Ver-
sammlungen, welche, gleichviel womit sie sich beschäftigen, unter
freiem Himmel stattfinden, noch andere nur solche, welche einer
Anzeige (Bekanntmachung) oder Genehmigung bedürfen.
1. Öffentliche Versammlungen zur Erörterung politischer An-
gelegenheiten® (politische Versammlungen) sind der Polizei-
behörde mindestens 24 Stunden vor ihrem Beginn anzuzeigen‘.
Die Anzeige kann ersetzt werden durch öffentliche Bekannt-
machung nach Maßgabe des Gesetzes®. Jede öffentliche poli-
tische Versammlung muß einen Leiter haben®. Personen unter
18 Jahren und aktive Militärpersonen dürfen an politischen Ver-
sammlungen nicht teilnehmen”,
2. Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Auf-
züge auf öffentlichen Straßen und Plätzen bedürfen der Ge-
nehmigung der Polizeibehörde. Die Genehmigung ist von dem
Veranstalter nachzusuchen und darf nur versagt werden, wenn
aus der Abhaltung der Versammlung oder der Veranstaltung des
Aufzugs Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu befürchten ist®.
3. Versammlungen, welche der Anzeige (Bekanntmachung)
oder Genehmigung bedürfen, d. h. politische Versammlungen,
welche im geschlossenen Raum und alle Versammlungen, welche
unter freiem Himmel stattfinden sollen, unterliegen dem Über-
wachungszwang und dem Auflösungsrecht. Das heißt:
sie müssen sich die Überwachung durch einen oder zwei Beauf-
ı RVG $ 1 Abs. 2: „Die allgemeinen sicherheitspolizeilichen Bestim-
mungen des Landesrechts finden Anwendung, soweit es sich um die Ver-
hütung unmittelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit der Teilnehmer an
einer Versammlung handelt.“ Diese Bestimmung bezieht sich auch auf
nichtöffentliche Versammlungen. Vgl. Anschütz, Komm. 523, 524; Wolzen-
dorff im VerwArch 18 261 ff.
RVG S 11.
8 Uber den Begriff der polik. aungelegenheiten 8. 0. $ 231 S. 995.
‘RVGaS5 ERVGS RVG S 10.
ı RVG 5 17. RMilGes. $ 49 Abs. 2. s RGV 88 79.