1004 Zweiter Teil. Viertes Buch. $ 234.
im Besitz von Korporationerechten befinden 2. An diesen Besitz
ist nicht nur die Eigenschaft als privatrechtliches Vermögens-
subjekt, sondern es sind an denselben auch noch anderweite Vor-
rechte geknüpft?®?, [Diejenigen Religionsgemeinschaften, welche
Korporationsrechte nicht besitzen, haben den Charakter gewöhn-
licher (nicht rechtsfähiger) Vereine. Als solche entbehren sie der
Eigenschaft als selbständiges Privatrechtssubjekt; in öffentlich-
rechtlicher, insbesondere polizeilicher Beziehung unterstehen sie
den Vorschriften des Reichsvereinsgesetzes vom 19. April 1908
(oben 85 230—232), soweit nicht die Landesgesetze abweichende
Bestimmungen enthalten 2°].
c) Die Rechtsverhältnisse der jüdischen Religions-
gesellschaften sind in mehreren Staaten durch besondere
Gesetze geregelt worden. Einige dieser Gesetze haben eine Gesamt-
organisation der israelitischen Religionsgemeinschaft für das ganze
Land mit einer Oberbehörde geschaffen, während andere sich auf
eine Ordnung der Rechtsverhältnisse der einzelnen Gemeinden be-
schränken®!, Den jüdischen Synagogen- oder Rabbinatsgemeinden
stehen fast überall Korporationsrechte zu ®?,
ligiösen Genossenschaften und der Dissidenten in Württemberg, ebenda 11
898 ff.; Hinschius in Marquardsens Handb. 359 ff. -
38 In Preußen besitzen Korporationsrechte die Herrnhuter kraft älterer
Konzessionen (Jacobson, Das evangelische Kirchenrecht des preußischen
Staates 1, Halle 1864, $ 26), die von der evangelischen Landeskirche sich
getrennt haltenden Lutheraner (sogenannte Altlutheraner, Generalkonzession
vom 23. Juli 1845) und die Reformierten niederländischer Konfession (Erlaß
vom 24. November 1849, Jacobson a. a. O. $ 26, Zeitschrift für Kirchenrecht
8 358 ff). Nach Art. 13 der Verf. können die Religionsgesellschaften Kor-
porationerochte nur durch besondere Gesetze erlangen. (Hierzu: Anschütz,
omm. 1 235ff.). Eine gesctzliche Regelung der Voraussetzungen der Er-
teilung von Korporationsrechten hat stattgefunden für die Gemeinden der
Mennoniten (G. vom 12. Juni mir. und der Baptisten (G. vom 7. Juli 1875).
In Sachsen sind die Deutschkatholiken den anerkannten christlichen Kirchen
gleichgestellt (G. vom 2. Nov. 1848). In Bayern ist für die Angehörigen
er griechischen Kirche die Gleichberechtigung in bürgerlicher und politischer
Beziehung, mit den anerkannten Hauptkirchen ausgesprochen (VerfG vom
1. Juli 1834), eine Verleihung von Korporationsrechten ist hierin jedoch nicht
zu finden (Poezl, Bayerisches Verfassungsrecht $ 87 N. 8; Roth, Bayerisches
Zirllrecht 1 228 N. 4; anderer Ansicht: Thudichum, Deutsches Kirchen-
rec
29 RStGB 8 166, R. Militärgenetz vom 2.Mai 1874 8 65, Preuß. Vereins-
gesetz vom 11. März 1850 8 2, Preuß. G., betr. den Austritt aus der Kirche,
vom 14. Mai 1873 8 8.
so Bra vom 19. April 1908, $ 24. Yel. Anschütz, Komm. 1 208 ff., 526.)
81 Der erstere Zustand besteht beispielsweise in Württemberg, Sachsen,
Baden, Hannover, dem ehemaligen Kurhessen und Holstein, der letztere in
den alten preußischen Provinzen und Bayern. Vgl. J. Heimberger, Die
staatskirchliche Stellung der Israeliten in Bayern (1898) 8. 48 ., Freund im
WStVR 8 299 ff.
8? Vgl. z. B. preuß. G. über die Verhältnisse der Juden vom 23. Juli
1847 &$ 37 und für Bayern: Heimberger a, a. O 138, 170.