Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

1004 Zweiter Teil. Viertes Buch. $ 234. 
im Besitz von Korporationerechten befinden 2. An diesen Besitz 
ist nicht nur die Eigenschaft als privatrechtliches Vermögens- 
subjekt, sondern es sind an denselben auch noch anderweite Vor- 
rechte geknüpft?®?, [Diejenigen Religionsgemeinschaften, welche 
Korporationsrechte nicht besitzen, haben den Charakter gewöhn- 
licher (nicht rechtsfähiger) Vereine. Als solche entbehren sie der 
Eigenschaft als selbständiges Privatrechtssubjekt; in öffentlich- 
rechtlicher, insbesondere polizeilicher Beziehung unterstehen sie 
den Vorschriften des Reichsvereinsgesetzes vom 19. April 1908 
(oben 85 230—232), soweit nicht die Landesgesetze abweichende 
Bestimmungen enthalten 2°]. 
c) Die Rechtsverhältnisse der jüdischen Religions- 
gesellschaften sind in mehreren Staaten durch besondere 
Gesetze geregelt worden. Einige dieser Gesetze haben eine Gesamt- 
organisation der israelitischen Religionsgemeinschaft für das ganze 
Land mit einer Oberbehörde geschaffen, während andere sich auf 
eine Ordnung der Rechtsverhältnisse der einzelnen Gemeinden be- 
schränken®!, Den jüdischen Synagogen- oder Rabbinatsgemeinden 
stehen fast überall Korporationsrechte zu ®?, 
ligiösen Genossenschaften und der Dissidenten in Württemberg, ebenda 11 
898 ff.; Hinschius in Marquardsens Handb. 359 ff. - 
38 In Preußen besitzen Korporationsrechte die Herrnhuter kraft älterer 
Konzessionen (Jacobson, Das evangelische Kirchenrecht des preußischen 
Staates 1, Halle 1864, $ 26), die von der evangelischen Landeskirche sich 
getrennt haltenden Lutheraner (sogenannte Altlutheraner, Generalkonzession 
vom 23. Juli 1845) und die Reformierten niederländischer Konfession (Erlaß 
vom 24. November 1849, Jacobson a. a. O. $ 26, Zeitschrift für Kirchenrecht 
8 358 ff). Nach Art. 13 der Verf. können die Religionsgesellschaften Kor- 
porationerochte nur durch besondere Gesetze erlangen. (Hierzu: Anschütz, 
omm. 1 235ff.). Eine gesctzliche Regelung der Voraussetzungen der Er- 
teilung von Korporationsrechten hat stattgefunden für die Gemeinden der 
Mennoniten (G. vom 12. Juni mir. und der Baptisten (G. vom 7. Juli 1875). 
In Sachsen sind die Deutschkatholiken den anerkannten christlichen Kirchen 
gleichgestellt (G. vom 2. Nov. 1848). In Bayern ist für die Angehörigen 
er griechischen Kirche die Gleichberechtigung in bürgerlicher und politischer 
Beziehung, mit den anerkannten Hauptkirchen ausgesprochen (VerfG vom 
1. Juli 1834), eine Verleihung von Korporationsrechten ist hierin jedoch nicht 
zu finden (Poezl, Bayerisches Verfassungsrecht $ 87 N. 8; Roth, Bayerisches 
Zirllrecht 1 228 N. 4; anderer Ansicht: Thudichum, Deutsches Kirchen- 
rec 
29 RStGB 8 166, R. Militärgenetz vom 2.Mai 1874 8 65, Preuß. Vereins- 
gesetz vom 11. März 1850 8 2, Preuß. G., betr. den Austritt aus der Kirche, 
vom 14. Mai 1873 8 8. 
so Bra vom 19. April 1908, $ 24. Yel. Anschütz, Komm. 1 208 ff., 526.) 
81 Der erstere Zustand besteht beispielsweise in Württemberg, Sachsen, 
Baden, Hannover, dem ehemaligen Kurhessen und Holstein, der letztere in 
den alten preußischen Provinzen und Bayern. Vgl. J. Heimberger, Die 
staatskirchliche Stellung der Israeliten in Bayern (1898) 8. 48 ., Freund im 
WStVR 8 299 ff. 
8? Vgl. z. B. preuß. G. über die Verhältnisse der Juden vom 23. Juli 
1847 &$ 37 und für Bayern: Heimberger a, a. O 138, 170.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.