Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

1016 Zweiter Teil. Viertes Buch. $ 299. 
näher fixierte Zwecke verfolgen, zu und schließen die übrigen 
aus!2, [Der Jesuitenorden, die ihm verwandten Orden und ordens- 
Kindern gestattet werden. Die bestehenden Niederlassungen stehen unter 
Aufsicht des Staates (G., die religiösen Orden und ordensähnlichen Kon- 
egationen betr., vom 29, April 1875, AbändG. vom 1 Juni 1895). In 
Sachsen dürfen weder neue Klöster &rrichtet noch geistliche Orden oder 
Brüderschaften, welche mit Orden oder ordensähnlichen Kongregationen in 
Verbindun stehen, aufgenommen werden. Mitglieder von Orden und ordens- 
ähnlichen Kongregationen dürfen auch als einzelne ihre Ordenstätigkeit 
innerhalb des Königreiches nicht ausüben. Nur reichsangehörigen Mit- 
liedern solcher Frauenkongregstionen, welche innerhalb des Deutschen 
Reiches ihre Niederlassung haben und sich ausschließlich der Kranken- und 
Kinderpflege widmen, kann eine solche Ausübung von der Staatsregierung 
widerruflich gastattet werden (Verf. $ 56, G. vom 23. August 1876 88 3 .$1). 
Einige Ausnahmen bestehen für die Oberlausitz (V. vom 18. Juli 1877). 
3 Dies ist der Standpunkt der preußischen Gesetzgebung. In Preußen 
wurden durch G. vom 31. Mai 1875 alle Orden und ordensähnlichen Kon- 
egationen verboten. Orden, welche sich mit dem Unterricht und der 
rziehung der Jugend beschäftigten, konnte vom Minister der geist- 
lichen Angelegenheiten die Fortdauer ihrer Niederlassung innerhalb eines 
Zeitraumes von vier Jahren (bis 31. Mai 1879) Festattet werden, um für 
deren Ersatz durch anderweite Einrichtungen und Anstalten Zeit zu lassen. 
Zu gleichem Behufe durfte derselbe auch nach Ablauf dieses Zeitraumes 
einzelnen Mitgliedern von Orden und ordensähnlichen Kongregationen die 
Befugnis gewähren, Unterricht zu erteilen. Die Niederlassungen der Orden 
und ordensähnlichen Kongregationen, welche sich ausschließlich der Kranken- 
flege widmeten, blieben bestehen, konnten jedoch jederzeit durch könig- 
fiche Verordnung aufgehoben werden. Später ist der Krankenpflege die 
Pflege und Unterweisung von Blinden, Tauben, Stummen und Idioten, 
sowie von gefallenen Frauenspersonen, ferner die Pflege und Leitung in 
Weaisenanstalten, Armen- und Pfründnerhäusern, Rettungsanstalten, Asylen 
und Schutzanstalten für sittlich gefährdete Personen, Arbeiterkolonien, 
Verpflegungsanstalten, Arbeiterherbergen, Mägdehäusern gleichgestellt; die 
Minister des Innern und der geistlichen Angelegenheiten sind ermächtigt 
wordan, die Errichtung von neuen Niederlassungen der Kranke pflegenden 
und der ihnen gleichstehenden Genossenschaften zu genehmigen, auch zu 
gestatten, daß dieselben die Pflege und Unterweisung von Kindern in 
noch nicht schulpflichtigem Alter, sowie die Leitung und Unterweisung 
in Hausheltungs- und Handarbeitsschulen für derartige Kinder als Neben- 
tätigkeit übernehmen (G. vom 14. Juli 1880 Art. 6, G. vom 21. Mai 1886 
Art, 13). Schließlich sind wieder zugelassen worden diejenigen Orden und 
ordensähnlichen Kongregationen, welche sich der Aushilfe in der Seelsorge, 
der Übung der christlichen Nächstenliebe, dem Unterrichte und der Er- 
ziehung der weiblichen Jugend in höheren Mädchenschulen und gleich- 
artigen Erziehungsanstalten widmen, oder deren Mitglieder ein beschau- 
liches Leben führen (G. vom 29. April 1887 Art.5 8 1). Auf die wieder zu- 
elassenen Orden und Kongregationen finden die gesetzlichen Bestimmungen 
nwendung, welche für die bestehenden Orden und Kongregationen galten 
(Art. 5 $ 2). Dieselben bedürfen also zur Errichtung neuer Niederlassungen 
der Genehmigung der Minister des Innern und der geistlichen Angelegen- 
heiten, die bestehenden Niederlassungen können jederzeit durch königliche 
Verordnung aufgehoben werden. Die Minister des Innern und der geist- 
lichen Angelegenheiten sind ferner ermächtigt, den zugelassenen Orden und 
Kongregationen die Ausbildung von Missionaren für den Dienst im Auslande, 
sowie zu diesem Behuf die Errichtung von Niederlassungen zu gestatten 
(Art. 5 $ 3). Der Grundsatz, daß Mitglieder von Orden und Kongregationen 
zur Erteilung von Unterricht der Genehmigung des Ministers der geistlichen 
Angelegenheiten bedürfen (G. vom 31. Mai 1875 $ 1), ist durch die neuere
	        
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