1016 Zweiter Teil. Viertes Buch. $ 299.
näher fixierte Zwecke verfolgen, zu und schließen die übrigen
aus!2, [Der Jesuitenorden, die ihm verwandten Orden und ordens-
Kindern gestattet werden. Die bestehenden Niederlassungen stehen unter
Aufsicht des Staates (G., die religiösen Orden und ordensähnlichen Kon-
egationen betr., vom 29, April 1875, AbändG. vom 1 Juni 1895). In
Sachsen dürfen weder neue Klöster &rrichtet noch geistliche Orden oder
Brüderschaften, welche mit Orden oder ordensähnlichen Kongregationen in
Verbindun stehen, aufgenommen werden. Mitglieder von Orden und ordens-
ähnlichen Kongregationen dürfen auch als einzelne ihre Ordenstätigkeit
innerhalb des Königreiches nicht ausüben. Nur reichsangehörigen Mit-
liedern solcher Frauenkongregstionen, welche innerhalb des Deutschen
Reiches ihre Niederlassung haben und sich ausschließlich der Kranken- und
Kinderpflege widmen, kann eine solche Ausübung von der Staatsregierung
widerruflich gastattet werden (Verf. $ 56, G. vom 23. August 1876 88 3 .$1).
Einige Ausnahmen bestehen für die Oberlausitz (V. vom 18. Juli 1877).
3 Dies ist der Standpunkt der preußischen Gesetzgebung. In Preußen
wurden durch G. vom 31. Mai 1875 alle Orden und ordensähnlichen Kon-
egationen verboten. Orden, welche sich mit dem Unterricht und der
rziehung der Jugend beschäftigten, konnte vom Minister der geist-
lichen Angelegenheiten die Fortdauer ihrer Niederlassung innerhalb eines
Zeitraumes von vier Jahren (bis 31. Mai 1879) Festattet werden, um für
deren Ersatz durch anderweite Einrichtungen und Anstalten Zeit zu lassen.
Zu gleichem Behufe durfte derselbe auch nach Ablauf dieses Zeitraumes
einzelnen Mitgliedern von Orden und ordensähnlichen Kongregationen die
Befugnis gewähren, Unterricht zu erteilen. Die Niederlassungen der Orden
und ordensähnlichen Kongregationen, welche sich ausschließlich der Kranken-
flege widmeten, blieben bestehen, konnten jedoch jederzeit durch könig-
fiche Verordnung aufgehoben werden. Später ist der Krankenpflege die
Pflege und Unterweisung von Blinden, Tauben, Stummen und Idioten,
sowie von gefallenen Frauenspersonen, ferner die Pflege und Leitung in
Weaisenanstalten, Armen- und Pfründnerhäusern, Rettungsanstalten, Asylen
und Schutzanstalten für sittlich gefährdete Personen, Arbeiterkolonien,
Verpflegungsanstalten, Arbeiterherbergen, Mägdehäusern gleichgestellt; die
Minister des Innern und der geistlichen Angelegenheiten sind ermächtigt
wordan, die Errichtung von neuen Niederlassungen der Kranke pflegenden
und der ihnen gleichstehenden Genossenschaften zu genehmigen, auch zu
gestatten, daß dieselben die Pflege und Unterweisung von Kindern in
noch nicht schulpflichtigem Alter, sowie die Leitung und Unterweisung
in Hausheltungs- und Handarbeitsschulen für derartige Kinder als Neben-
tätigkeit übernehmen (G. vom 14. Juli 1880 Art. 6, G. vom 21. Mai 1886
Art, 13). Schließlich sind wieder zugelassen worden diejenigen Orden und
ordensähnlichen Kongregationen, welche sich der Aushilfe in der Seelsorge,
der Übung der christlichen Nächstenliebe, dem Unterrichte und der Er-
ziehung der weiblichen Jugend in höheren Mädchenschulen und gleich-
artigen Erziehungsanstalten widmen, oder deren Mitglieder ein beschau-
liches Leben führen (G. vom 29. April 1887 Art.5 8 1). Auf die wieder zu-
elassenen Orden und Kongregationen finden die gesetzlichen Bestimmungen
nwendung, welche für die bestehenden Orden und Kongregationen galten
(Art. 5 $ 2). Dieselben bedürfen also zur Errichtung neuer Niederlassungen
der Genehmigung der Minister des Innern und der geistlichen Angelegen-
heiten, die bestehenden Niederlassungen können jederzeit durch königliche
Verordnung aufgehoben werden. Die Minister des Innern und der geist-
lichen Angelegenheiten sind ferner ermächtigt, den zugelassenen Orden und
Kongregationen die Ausbildung von Missionaren für den Dienst im Auslande,
sowie zu diesem Behuf die Errichtung von Niederlassungen zu gestatten
(Art. 5 $ 3). Der Grundsatz, daß Mitglieder von Orden und Kongregationen
zur Erteilung von Unterricht der Genehmigung des Ministers der geistlichen
Angelegenheiten bedürfen (G. vom 31. Mai 1875 $ 1), ist durch die neuere