Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Rechtsverhältnisse der Untertanen. $ 240. 1017 
ähnlichen Kongregationen waren vom (Gebiete des Deutschen 
Reiches von 1872—1917 ausgeschlossena. Seit dem Reichsgesetz 
vom 19. April 1917b unterliegt der Jesuitenorden den für alle 
Orden der Katholischen Kirche geltenden Landesgesetzen °]. 
5. Aufsicht über die Vermögensverwaltung der 
Kirche. Dieselbe äußert sich in der Erteilung der staatlichen 
Genehmigung bei wichtigen Akten der Vermögensverwaltung, der 
Prüfung der Kirchenrechnungen und in der Entscheidung von 
Berufungen in finanziellen Angelegenheiten ?, 
2. Die evangelische Kirche!, 
$ 240, 
Die evangelische Kirche hat sich in Deutschland in 
engster Anlehnung an den Staat entwickelt. Da der Landesherr 
die Eigenschaften des Staatsoberhauptes und des Trägers des 
Kirchenregimentes in sich vereinigte, so konnte sich ein staatliches 
Oberaufsichtsrecht über die evangelische Kirche nicht ausbilden. 
Weder für das Placet noch für den recursus ab abusu war ein 
Anwendungsfeld gegeben. In den protestantischen Territorien 
wurde die Verwaltung der kirchlichen Angelegenheiten geradezu 
als ein Teil der Staatsverwaltung behandelt. Erst im neunzehnten 
Jahrhundert ist eine Scheidung zwischen staatlicher und kirch- 
licher Sphäre eingetreten. Wenn auch beide noch fortdauernd 
in der Person des Monarchen zusammenfließen, so sind doch die 
zur Mitwirkung bei dessen Handlungen berufenen Organe für 
Staat und Kirche verschieden. Die Funktionen der Kirchen- 
hoheit übt der Monarch unter Verantwortung und Gegenzeichnung 
des Kultusministers aus und bedarf beim Erlaß von Gesetzen der 
Zustimmung des Landtages. Zu den Akten der Kirchengewalt 
bedient er sich der Mitwirkung der kirchlichen Behörden (Kon- 
Gesetzgebung nicht berührt worden. -[Vgl. zum Vorstehenden und über 
das Ordenswesen in Preußen überhaupt Giese, Das kathol. Ordenswesen 
nach preuß, Staatskirchenrecht, AnnDR 1908 161 ff., 278 ff., 839 £f.]. 
a RG betr. den Orden der Gesellschaft Jesu, vom 4. Juli 1872. Der 
2 dieses Gesetzes wurde durch RG vom 8. März 1904, der Rest durch 
G vom 19. April 1917 aufgehoben. 
b Yel. Anm. a. 
c Vgl. oben im Text und Anm. 10—12. 
18 Preuß. G. vom 20. Juni 1875 $8 49, 50-55, G. vom 7. Juni 1876, 
Bayr. Rel. Ed. ss 47, 75, Württ. G. vom 90. Januar 1862 Art. 19, Sächs. G. 
vom 23. August 1876 $ 39, Bad. V,, die Verwaltung des katholischen Kirchen- 
vermögens betr., vom 20. November 1861, Landeskirchensteuergesetz vom 
20. November 1906 (Fassung vom 8. August 1910); Ortskirchenstouergesetz 
vom 20. November 1906 (Fassung vom 8. August 1910), Hess. G., die recht- 
liche Stellung der Kirchen- und Religionsgemeinschaften im Staate betr., 
ı E. Friedberg, Die allgemeine rechtliche Stellung der evangelischen 
Kirche zum Staat (Leipziger ekansteprogramm 1887); Schoen, Das evange- 
ische Kirchenrecht in Preußen 1 154 ff.; Zorn, Art. Evangelische Kirche 
im WStVR; Giese bei v. Roenne-Zorn, Preuß. StR 8 187 ff.
	        
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