Rechtsverhältnisse der Untertanen. $ 240. 1017
ähnlichen Kongregationen waren vom (Gebiete des Deutschen
Reiches von 1872—1917 ausgeschlossena. Seit dem Reichsgesetz
vom 19. April 1917b unterliegt der Jesuitenorden den für alle
Orden der Katholischen Kirche geltenden Landesgesetzen °].
5. Aufsicht über die Vermögensverwaltung der
Kirche. Dieselbe äußert sich in der Erteilung der staatlichen
Genehmigung bei wichtigen Akten der Vermögensverwaltung, der
Prüfung der Kirchenrechnungen und in der Entscheidung von
Berufungen in finanziellen Angelegenheiten ?,
2. Die evangelische Kirche!,
$ 240,
Die evangelische Kirche hat sich in Deutschland in
engster Anlehnung an den Staat entwickelt. Da der Landesherr
die Eigenschaften des Staatsoberhauptes und des Trägers des
Kirchenregimentes in sich vereinigte, so konnte sich ein staatliches
Oberaufsichtsrecht über die evangelische Kirche nicht ausbilden.
Weder für das Placet noch für den recursus ab abusu war ein
Anwendungsfeld gegeben. In den protestantischen Territorien
wurde die Verwaltung der kirchlichen Angelegenheiten geradezu
als ein Teil der Staatsverwaltung behandelt. Erst im neunzehnten
Jahrhundert ist eine Scheidung zwischen staatlicher und kirch-
licher Sphäre eingetreten. Wenn auch beide noch fortdauernd
in der Person des Monarchen zusammenfließen, so sind doch die
zur Mitwirkung bei dessen Handlungen berufenen Organe für
Staat und Kirche verschieden. Die Funktionen der Kirchen-
hoheit übt der Monarch unter Verantwortung und Gegenzeichnung
des Kultusministers aus und bedarf beim Erlaß von Gesetzen der
Zustimmung des Landtages. Zu den Akten der Kirchengewalt
bedient er sich der Mitwirkung der kirchlichen Behörden (Kon-
Gesetzgebung nicht berührt worden. -[Vgl. zum Vorstehenden und über
das Ordenswesen in Preußen überhaupt Giese, Das kathol. Ordenswesen
nach preuß, Staatskirchenrecht, AnnDR 1908 161 ff., 278 ff., 839 £f.].
a RG betr. den Orden der Gesellschaft Jesu, vom 4. Juli 1872. Der
2 dieses Gesetzes wurde durch RG vom 8. März 1904, der Rest durch
G vom 19. April 1917 aufgehoben.
b Yel. Anm. a.
c Vgl. oben im Text und Anm. 10—12.
18 Preuß. G. vom 20. Juni 1875 $8 49, 50-55, G. vom 7. Juni 1876,
Bayr. Rel. Ed. ss 47, 75, Württ. G. vom 90. Januar 1862 Art. 19, Sächs. G.
vom 23. August 1876 $ 39, Bad. V,, die Verwaltung des katholischen Kirchen-
vermögens betr., vom 20. November 1861, Landeskirchensteuergesetz vom
20. November 1906 (Fassung vom 8. August 1910); Ortskirchenstouergesetz
vom 20. November 1906 (Fassung vom 8. August 1910), Hess. G., die recht-
liche Stellung der Kirchen- und Religionsgemeinschaften im Staate betr.,
ı E. Friedberg, Die allgemeine rechtliche Stellung der evangelischen
Kirche zum Staat (Leipziger ekansteprogramm 1887); Schoen, Das evange-
ische Kirchenrecht in Preußen 1 154 ff.; Zorn, Art. Evangelische Kirche
im WStVR; Giese bei v. Roenne-Zorn, Preuß. StR 8 187 ff.