1018 Zweiter Teil. Viertes Buch. $ 240.
sistorien und ÖOberkirchenrat), für Kirchengesetze wird da, wo
synodale (d. h. repräsentative) Institutionen eingeführt sind, die
Zustimmung der Synoden erfordert?.
Trotzdem hat eine rechtliche Feststellung der Staatshoheits-
rechte über die evangelische Kirche in den meisten deutschen
Staaten nicht stattgefunden, weil man in der Person des Monarchen
eine hinreichende Garantie gegen Übergriffe der kirchlichen Organe
in die staatliche Sphäre zu besitzen glaubte. Nur diepreußische
Gesetzgebung hat bei Gelegenheit der Einführung der Synodal-
verfassung den Versuch gemacht, die Rechte des Staates gegen-
über der evangelischen Kirche genauer zu fixieren®.
® Rieker a. a. O. S. 471ff. behauptet, das Kirchenregiment über die
evangelische Kirche sei Staatsregiment, demnach habe der Unterschied
von Kirchenhoheit und Kirchengewalt (Kirchenregiment) auf dem Gebiete
des evangelischen Kirchenrechtes keine Berechtigung. Diese Auffassung
findet allerdings in gewissen Äußerungen der Reformatoren eine An-
knüpfung. Sie ignoriert aber die spätere Entwicklung und ist für die
jetzigen Verhältnisse unhaltbar. Sie paßt nur für einen konfessionellen,
nicht für einen paritätischen Staat, ist unvereinbar mit der allgemein an-
erkannten Eigenschaft der evangelischen Kirche als selbständiger Korporation
und steht in Widerspruch mit der heutigen Verfassung der evangelischen
Landeskirchen. Weitere Schriften Riekers über denselben Gegenstand: Das
landesherrliche Kirchenregiment in Bayern (1913) und die Krisis des landes-
herfl. Kirchenregiments in Preußen, Ztschr. f. Kirchenrecht 82 48 ff.
® Preuß. G., betr. die evangelische Kirchengemeinde- und Synodal-
ordnung, vom 25. Mai 1874, Abänderung vom 7. April 1891, G., betr. die
evangelische Kirchenverfassung in den acht älteren Provinzen der Monarchie,
vom 9. Juni 1876. Nachtrag vom 6. März 1882, Abänderung vom 21. Mai
1837, 19. Mai 1891, 30. August 1892, 28. Mai 1894 und 21. Sept. 1898. G.
vom 8. März 1893, G., betr. die evangelische Kirchenverfassung in der
Provinz Schleswig-Holstein und in dem Amtsbezirke des Konsistoriums zu
Wiesbaden, vom 6. April 1878, AbändG. vom 14. Juli 1895, G., betr. die
Kirchenverfassung in der evangelisch-reformierten Kirche der Provinz
Hannover, vom 6. August 1883, AbändG. vom 14. Juli 1895, G., betr. die
Kirchenverfassung der evangelischen Kirche im Bezirke des Konsistoriums
zu Kassel, vom 19. März 1886, AbändG. vom 14. Juli 1895, G., betr. die
Bildung von Parochialverbänden vom 22. Juni 1902, G., betr. Abänderungen
der Kirchenverfassung der evangelisch-lutherischen Kirche der Provinz
Hannover, vom 6. Mai 1885 [abgeändert und ergänzt durch die Kirchen-
genetze vom 24. Mai und 7. Juni 1900, Staatsgesetze vom 25. Mai und 8. Juni
900], G., betr. die Kirchengemeindeordnung für die evangelischen Gemeinden
der hohenzollernschen Lande vom 1. März 1897, G., betr. die Vertretung der
Probstei{Kreis)-Synodalverbände und des Gesamtverbandes der evangelisch-
lutherischen Kirche in der Provinz Schleswig-Holstein und der Kreissynodal-
verbände des Konsistorialbezirks Wiesbaden in vermögensrechtlichen An-
gelegenheiten, vom 9. Juni 1898, G., betr. die Bildung von Parochialverbänden
in der Provinz Schleswig-Holstein, vom 25. Juni 1898; Kirchengemeinde- und
Synodalordnung für die evangelischen Kirchengemeinschaften des Kon-
sistorialbezirkes Frankfurt a. M. (Kirchengesetz) vom 27. September 1899,
dazu Staategesetz vom 28. September 1899, G., betr. die Kreissynodalordnung
in den hohenzollernschen Landen, vom 2, Juli 1898, [ergänzt durch Kirchen-
gesetz vom 19. September und Staatsgesetz vom 21. September 1898. Über
die gesamte vorstehend angeführte Gesetzgebung vgl. Schoen, Evang.
Kirch.-R. in Preußen 1 $$ 7—10). Ähnliche Bestimmungen wie in Preußen
eind in Anhalt erlassen worden (G., die Synodalordnung betr., vom 24. März