V. 3. Anl. A. Anw. 28. Nov. 99, betr. das Verwaltungszwangsverfahren. 559
scheinigung der Aufgabe zur Post kann nur durch einen vereidigten Beamten
geschehen.
Art. 23. Bildet die für die Einziehung zuständige Stelle zugleich die
Vollstreckungsbehörde, so hat dieselbe das Verfahren der Behändigung der
Mahnzettel selbst zu leiten und namentlich unter Berücksichtigung der örtlichen
und der sonst in Betracht kommenden Verhältnisse zu bestimmen, ob die Be—
händigung der Mahnzettel durch den Vollziehungsbeamten oder durch Aufgabe
zur Post geschehen soll. Hat jedoch der Schuldner nicht seinen Wohnsitz im
Geschäftsbezirke der Vollstreckungsbehörde, so muß der Regel nach die Be-
händigung durch Aufgabe zur Post erfolgen.
Geschieht die Behändigung durch den Vollziehungsbeamten, so ist dem:
selben ein auf die sämmtlichen anzumahnenden Schuldner bezüglicher, die
Spalten 1, 3—5 des Restverzeichnisses umfassender Auszug zu übergeben;
derselbe hat sodann in der Spalte 5 des Auszugs die erfolgte Behändigung
durch den Vermerk „behändigt dem N. N. am — ten . ., dder falls die
Behändigung durch Anheften an die Thür bezw. durch Uebergabe an die Orts-
behörde erfolgt ist, durch den Vermerk „angeheftet am — ten bezw.
„dem Ortsvorsteher übergeben .. .. ... “, zu bescheinigen.
Erfolgt die Behändigung durch Aufgabe zur Post, so muß der Beamte,
welcher die Aufgabe bewirkt hat, dieselbe in der Spalte 5 des Restverzeichnisses
durch den Vermerk „auf die Post gegeben am — teen bescheinigen.
Art. 24. Bildet dagegen die für die Einziehung zuständige Stelle nicht
zugleich die Vollstreckungsbehörde, so muß die Behändigung der Mahnzettel
entweder durch einen hiermit besonders beauftragten öffentlichen Beamten oder
durch die in Gemäßheit des §. 4 Abs. 3 der Verordnung bestellte Voll-
streckungsbehörde bewirkt werden. Die näheren Bestimmungen hierüber bleiben
den zuständigen Behörden der verschiedenen Ressorts vorbehalten.
Im ersteren Falle hat die für die Einziehung zuständige Stelle die von
ihr ausgefertigten Mahnzettel nebst dem im Art. 23 Abs. 2 erwähnten Aus-
zuge des Restverzeichnisses dem beauftragten Beamten mitzutheilen, welcher
die Behändigung unter Beobachtung der daselbst gegebenen Vorschriften aus-
zuführen und den mit den erforderlichen Bescheinigungen versehenen Auszug
demnächst zurückzugeben hat.
Soll die Behändigung der Mahnzettel durch die in Gemäßheit des §. 4
Abs. 3 der Verordnung bestellte Vollstreckungsbehörde erfolgen, so muß die
für die Einziehung zuständige Stelle die von ihr ausgefertigten Mahnzettel
nebst ihrem Restverzeichnisse und dem Auszug aus letzterem der Vollstreckungs-
behörde mittheilen, welche das weitere Verfahren zu veranlassen hat. In
solchen Fällen hat die gedachte Stelle von allen auf die in dem Restverzeichniß
aufgeführten Rückstände bei ihr eingehenden Zahlungen der Vollstreckungs-
behörde unverzüglich Kenntniß zu geben.