110 Erster Teil. Zweites Buch. $ 36.
einem Kollegium der Fürsten. Den Vorsitz im Plenum und im
königlichen Kollegium hatte der Fürst Primas!®, den im fürstlichen
Kollegium der Herzog von Nassau-Usingen !%. Die Würde des
Fürst Primas sollte im Falle der Erledigung von Napoleon als
Protektor des Bundes neu besetzt werden. Die Bundesversammlung
hatte auch die Aufgabe, als Schiedsgericht bei Streitigkeiten der
Mitglieder untereinander zu fungieren !?, Die näheren Bestimmungen
über die Organisation des Bundes wurden einem noch auszu-
arbeitenden Fundamentalstatut überlassen!®. Dieses ist jedoch
niemals zustandegekommen und die ganze Organisation daher
überhaupt nicht in das Leben getreten.
Die reichsständischen Fürsten und Grafen, deren Besitzungen
den Ländern der Rheinbundsfürsten einverleibt waren, wurden in
der Sprache der damaligen Zeit als Mediatisierte bezeichnet?
Der Ausdruck war freilich nicht korrekt, da der Unterschied
zwischen Unmittelbaren und Mittelbaren mit dem Aufhören des
Reiches seine Bedeutung verloren hatte. Die Rheinbundsakte
sicherte den angegebenen Personen eine Reihe von Rechten zu:
1. Sie sollten ihre Domänen als freies, allodiales Eigentum (pro-
priete patrimoniale et priv6e) behalten®‘. Damit stand es freilich
ım Widerspruch, wenn viele Rheinbundsfürsten behaupteten, die
bisherige Lehnsherrlichkeit des Reiches über diese Besitzungen sei
durch die Auflösung desselben auf sie übergegangen®!. 2. Es
sollten ihnen alle grundherrlichen und lehnsherrlichen Rechte
(droits seigneuriaux et f6odaux) verbleiben, welche nicht als wesent-
licher Bestandteil der Souveränetät angesehen wurden ®®, Als
Souveränetätsrechte bezeichnet die Rheinbundsakte: les droits de
legislation, de juridiction supr&me, de haute police, de conscription
militaire ou de recrutement et d’impöt®®, also die gesetzgebende
Gewalt, die oberste Gerichtsbarkeit und Polizei, die Militärhoheit
und das Besteuerungsrecht. Dagegen sollten die sogenannten
16 Rh. B. A. Art. 12.
ıe Rlı. B. A. Art. 10.
!T Rh. B. A. Art. 9.
8 Rh. B. A. Art. 11.
!? Die Rh. B. A. hat diese Bezeichnung nicht, sondern spricht von
princes et comtes actuellement regnants (Art. 27 u. 28).
20 Rh. B. A. Art. 27.
21 Bayr. Verordnung über die Verhältnisse der Reichsritterschaft vom
31. Dezember 1806 7 2 (bei Winkopp 2 225 ff). Bayrische Deklaration vom
19. März 1807, die Bestimmung der künftigen Verhältnisse der der könig-
lichen Sonveränetät unterworfenen Fürsten, Grafen und Herren zu den ver-
schiedenen Zweigen der Staatsgewalt betreffend (bei Winkopp 2 372 f.;
G. v. Meyer, Corp. jur. confoed. Germ. 2 8ff.. Badische def. Verordnung
über die staatsrechtlichen Verhältnisse der mediatisierten Fürsten und Grafen
vom 22. Juli 1807 $ 16 (bei Winkopp 4 321ff.). — Dagegen erklärt die
reußische Instruktion vom 30. Mai 1820 $ 22 korrekterweise die frühere
bnsherrlichkeit des Reiches für aufgehoben. Vgl. H. A. Zachariä, St.R.
($ 87) 1 167 N. 13; Zöpfl, St.R. ($ 523) 2 820.
®: Rh. B. A. Art. 27.
3? Rh. B. A. Art. 26.