118 Erster Teil. Drittes Buch. $ 40.
und Schwedisch-Pommern !?; dafür verzichtete es auf den größten
Teil seiner polnischen Besitzungen, Ansbach und Bayreuth, Ost-
friesland und Hildesheim!®. Bayern bekam als Entschädigung
für seine Abtretungen an Österreich Würzburg und Aschaffenburg
sowie auf dem linken Rheinufer einen großen Teil der alten pfäl-
zischen Besitzungen !*. Der Rest des linken Rheinufers kam zum
größten Teil an das Großherzogtum Hessen, außerdem
erhielten Oldenburg, Sachsen-Koburg und Hessen-Homburg da-
selbst kleine Besitzungen!. Hannover erwarb Hildesheim,
Goslar, Ostfriesland, die niedere Grafschaft Lingen und einen Teil
von Münster!”. Es erfuhren ferner Sachsen-Weimar und
Hessen-Kassel kleine Gebietsvergrößerungen *. Dänemark
bekam zu seinen früheren deutschen Besitzungen noch Lauen-
burg hinzu!?, Der Fürst von Nassau-Oranien wurde König der
Niederlande und Großherzog von Luxemburg? --
Der Graf von Bentinck suchte für seine früher reichs-
unmittelbare Grafschaft Kniphausen den souveränen Besitz zu er-
langen, wurde jedoch mit seinen desfallsigen Gesuchen abgewiesen.
12 Schwedisch-Pommern war durch Art. 7 des Kieler Friedens vom
14. Januar 1814 von Schweden an Dänemark abgetreten worden. Preußen
erwarb es von Dänemark durch einen Vertrag vom 4. Juni 1815 gegen Hin-
abe des in Art, 29 der W. K. A. von Hannover abgetretenen Herzogtums
auenburg. Der Kieler Frieden ist abgedruckt bei G. F. v. Martens, Sup-
plöment au recueil des principaux traites 5 666 ff. (Bd. 5 auch u. d. T
ouveau recueil de traites, Tome 1), der Vertrag vom 4. Juni 1814 ebenda
6 bzw. 2 349 ff.
ıs W. K. A. Art. 2,
14 [Das territoriale Ergebnis der Wiener Konpreßverhandlungen war
für Preußen an sich ungünstig und wurde damals allgemein als eine diesem
Staate beigebrachte Niederlage aufgefaßt. Im nationalpolitischen Sinne aber,
für die dereinstige Verwirklichung der Einheit Deutschlands ist jenes Er-
gebnis, die Begrenzung Preußens von 1815, eine glückliche Fügung ge-
wesen. Einmal wurde der polnische, also undeutsche Länderbesitz gegen
deutschen vertauscht, damit war der preußische Staat „wieder in Deutsch-
land hineingewachsen“ Sodann: die Grenzen von 1815 haben Preußen ge-
zwungen, im Interesse der eigenen Landesverteidigung zugleich ganz Nord-
deutschland zu schirmen; sie haben diesen Staat auch sonst vor die ganz
unpartikularistische, nationale Aufgabe gestellt, die stärksten landschaftlichen
und landsmannschaftlichen Gegensätze zu überwinden, welche Deutschland
überhaupt aufzuweisen hat, — dıe Aufgabe, das Wort zu bewähren: „Deutsch-
land hat gewonnen, was Preußen erworben hat.* Vgl. v. Treitschke, Deutsche
Gesch. 1 675, 676; auch Anschütz, Enzyklop. 35 sowie Kloeppel. Dreißig
Jahre deutscher Verfassg. 2U5 ft.
s W. K. A. Art. 44. Frankf. Terr.-Rezeß Art. 2.
1 W. K. A. Art. 47. Frankf. Terr.-Rezeß Art. 19 u. 20.
ıTW.K.A. Art. 49. Frankf. Terr.-Rezeß Art. 27—30. Der Herzog
von Mecklenburg-Strelitz und der Graf von Pappenheim, welchem ebenfalls,
letzterem unter preußischer Souveränetät, Besitzungen auf dem linken Rhein-
ufer zugesagt waren, traten ihre Ansprüche gegen Geldentschädigung an
Preußen ab. Frankf. Terr.-Rezeß Art. 3.
ws W.K.A. Art. 27.
# W.K.A. Art. 37—39. Vertrag Preußens und Sachsen-Weimars vom
22. September 1815, Preußens und Hessens vom 16. Oktober 1815.
0 Vgl. Note 12. -