Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die Zeit des Deutschen Bundes. $ 42. 125 
Bundesbeschlüsse nur dadurch verbindliche Kraft erlangen, daß 
ihnen seitens der Landesregierungen diese Kraft beigelegt wurde, 
daß sie also, anders ausgedrückt, als Landesrecht eingeführt wurden, 
Unterließ eine Regierung diese Einführung, so machte sie sich 
dem Bunde gegenüber verantwortlich, aber Behörden und Unter- 
tanen waren inzwischen weder verpflichtet noch berechtigt, den 
betreffenden Bundesbeschluß zu befolgen. 
Ob zu der Einführung der Weg der formellen Gesetzgebung, 
also Zustimmung des Landtages, erforderlich, oder der Verordnungs- 
weg ausreichend war, richtete sich nach dem Inhalt des betreffenden 
Beschlusses und nach LandesstaatsrechtP. 
Aus der völkerrechtlich-vertragsmäßigen Natur des Deutschen 
Bundes folgte, wie bereits wiederholt hervorgehoben, daß die 
Bundesstaaten im Vollbesitze ihrer Souveränetät geblieben waren 4.] 
5. Die Organisation der Bundesgewalt. 
8 42. 
Als Kontrahenten der Bundesgrundverträge und damit als 
Mitglieder des Bundes erscheinen& „die souveränen Fürsten und 
freien Städte Deutschlands“. Die Fürsten besaßen die Mitglied- 
schaft allerdings für ihre Staaten und daher nur solange, als 
sie sich im Besitz der Staatsgewalt befanden. Aber die Staaten 
wurden dem Bunde gegenüber vollständig durch die Person ihrer 
Fürsten repräsentiert; nicht sie, sondern diese figurierten als Mit- 
glieder des Bundes. Wenn ein Staat einem anderen Bundesfürsten 
zufiel, so wurde dieser nicht zweifaches, sondern blieb nur ein- 
faches Mitglied des Bundes, ebenso wie diejenigen Souveräne, 
welche mehrere Staaten in der Form der Personalunion vereinigten 
(Luxemburg und Limburg, Holstein und Lauenburg), dem Bunde 
gegenüber nur eine einfache Mitgliedschaft besaßen !, 
Repräsentant dieser Gesamtheit der Mitglieder des Bundes 
und einziges Organ des Bundes war die Bundesversammlung 
oder der Bundestag?: ein permanenter® (Gesandtenkongreß 
in Frankfurt am Main. Das Präsidium in demselben führte 
Österreich, doch sollte dasselbe keinerlei bevorrechtigte Stellung, 
sondern nur die Befugnis zur formellen Leitung der Geschäfte 
gewähren ®, 
p Vgl. unten $ 46 S. 133. 
a A. M. — in Konsequenz der andersartigen Grundauffassung — die 
Voraufl.: 6. A. 114. 
gl. die Einleitungsworte der B. A. und W.S.A. 
egidi im Staatswörterbuch 8 34. 
W.S,. A. Art. 8. 
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