fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

532 Erster Theil. Neunter Titel. 
4. der Lehrherren hinsichtlich des Lehrgeldes; 
b. wegen der Rückstäͤnde an vorbedungenen *) Zinsen ""), an Mierhs- und Pachtgeldern "“ ), Pen- 
sionen, Besoldungen "#/), Alimenten "7), Reuten und allen andern zu bestimmten Zeiten wie- 
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Lohnes nicht durch Verabredung sestgesetzt worden ist, muß nach dem Wortlaute des §. 5, Nr. 3 an- 
enommen werden, daß die Verjährung mit dem letzten Dezember des mit diesem Tage ablausenden 
zienstjahres anfange; denn es ist gewiß, daß in diesem Jahre die Forderung entstanden ist. 
(4. A.) Die Anwendung des §. 2, Nr. 3 wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß die Emolumente 
eines Wirthschaftsbeamten erst durch eine von dem Prinzipal zu E Rechnung dem Betrage nach 
sestgestellt werden können. Erl. des Obertr. v. 17. Inni 1851 (Arch. f. Rechtef. Bd. II. S. 181). 
In einem solchen Falle kann die Dienstklage mit dem Amrage auf Zahlung sosort gebraucht werden, 
ohne daß zuvor auf Rechnungslegung geklagt werden müßte. Nur muß der Antrag dahin gehen, daß 
der Beklagte zur Zahlung der zu bezeichnenden Emolnmente nach einer zu legenden Rechnung verur- 
theilt werde. Die Exekution geht dann zunächst ohne Weiteres auf Rechnungslegung, an welche sich, 
wenn nöthig, der Rechnungsprozeß auschließt. 
(5. Nach der Meinung des Obertr. unterliegt auch der Anspruch eines Antheil = Schäfers an 
den Gutsherrn aus Gewährung einer unter der Herrschaft der Gesetze vom 3. Februar 1800 5. 2 ff. 
(Rabe, Dd. VI. S. 14), vom 1. Juni 1820 §. 3 (G. S. S. 109) und vom 13. Mai 1822 (G.S. 
S. 147) ihm zugesicherten QOnote der Heerde und der Nutzungen davon, der kurzen vierjährigen BVer- 
jährung. Erk. vom 4. April 1364 (Entsch. Bd. LI. S. 84). Die beiden Instanzgerichte hauen über- 
einsimmend das Gegentheil erkannt, weil das Rechtsverhältniß nicht eine Dienstmicthe, sondern eine 
Erwerbsgesellschaft sei. Das Obertr. tritt dem bei, indem es sagt: „— ein solches Rechtsverhältuiß cha- 
rakterisirt sich, wie in dem im 2 sten Bde der Entsch. S. 220 abgedruckten Präjudikate v. 1. Juli 
1852 bereits ansgeführt ist, allerdings als eine Gemeinschaft oder Gesellschaft unter den Kontraben- 
ten.“ (S. 89.) Aber es kassirt das Vordermtheil doch, weil „dadurch die rechtliche Natur des dent 
Schäfer — zustehenden Anspruchs als eines wesentlich auf dem Dienstverhältnisse des Schäfers beru- 
den — in keiner Weise geändert wird“. Dieser Satz enthält einen Widerspruch. Wenn das fr. 
erhältniß ein Gesellschaftsverhältniß ist, so ist es kein Dienstverhältniß und in der That ist es eben- 
sowenig eine Dienstmicthe, wie z. B. jenes zwischen dem Ausrüster eines Wallfischsahrers und der Schiffe- 
mannschaft, die sich aus einen Gewinnamtheil verheuert hat. Daß der Gewinnantheil „an Lohnes Statt“ 
tritt, heißt nicht, der Antheil ist Lohn und das Verhältniß ist Miethe, sondern es heißt: der Dienste- 
leistende hat keinen Lohn (merces) zu fordern, wenn die Heerde durch Schassterben zu Grunde ber 
dann hat der Schäfer umsonst gearbeitet. Das ist kein Lohnvertrag. 
65) Wenn Verg– dinzutritt, so unterliegen nur die durch den Verzug begründeten Mehrzin- 
sen nicht der kurzen Verjahrung, wohl aber die Zinsen bis zu dem is- der bedungenen Zin- 
sen. Pr. des Obertr. 1731 (Pl.-Beschl.) vom 9. April 1816 (Entsch. Bd. XII, S. 17). Die mit 
einem verzinslichen Kapitale zugleich znerkannten und seit dem Tage der Rechtskrast des Urtels lau- 
senden Konventionalzinsen unterliegen gleichsalls dieser kurzen Verjährung. Pr. 2199 vom 1. März 
1850 (Entsch. Bd. XX. S. 120). Der §. 10 a. E. setzt zuerkannte Rückstände voraus, weygen wel- 
cher eine neue Verjährung von dem Tage des rechtskrästigen Urtels an beginnt. (4. A.) Ueber die Be- 
denken gegen den Pl.-Beschl. s. unten, Anm. 47 zu §. 827. 
66) Vergl. oben, Anm. 9° zu §. 510 d. T. Auch die Zinsen von Staatsschulden. Durch diese 
allgemeine Bestimmumg verlieren die älteren V., wodurch die 4jährige Berjährung der Zinsen von 
Staateschulden schon seit langer Zeit eingeführt ist, ihre besondere Bedeutung. 
66 v) (5. A.) Wenn auch dieselben ihrem Betrage nach durch Vereinbarung nicht in sich abstrakt 
fixirt, sondern nur relativ, z. B. nach der jährlich zu ermittelnden Morgenzahl der benutzten Fläche, 
bestimmt sind. Erk. des Obertr. vom 11. September 1863 (Arch. f. Rechtef. Bd. L. S. 231). Das- 
Odertrib. fagt: die in der Anm. 67 angeführten Präj. widersprechen dem nicht. Aber es ist doch nicht 
zu leugnen, daß hier ebenfalls erst eine Fisctelung des Quantums ersorderlich ist, wenn eine solche 
das Kriterium von „Rückständen“ sein soll. 
66 2) (4. A.) Unter der „Besoldung“ wird lediglich eine „Gehaltssumme“ verstanden. Daher un- 
terliegen die Entschädigungssorderungen eines nädeifchen Beamten für die Entziehung der Dienstwoh- 
nung und des Dienstlandes nicht der vierjährigen Verjährung. Erk. des Obemr. v. 5. September 
1854 (Archiv f. Rechtsf. Bd. XIV. S. 222). * 
(5. A.) Auf Rückstände an Peusionen u. s. w., welche aus der Zeit vor dem Eintritte der Ge- 
setzeskraft des Gesetzes vom 24. Mai 1861 herrühren, findet die kurze Berjährung von vier Jahren und 
namentlich auch dann Anwendung, wenn der Anspruch bei der kompetenten Verwaltungsbehörde an- 
gemeldet war. So hat das Obertr. in seinem Erk. vom 2. Dezember 1864, gegen die gleichlauten- 
den Urtheile der beiden Instanz- Gerichte gesprochen, weil die 88. 528, 529 d. T. über den Grund- 
sat: sgere non valenti non currit praescriptio, auf die Verjährung dieser Forderunzen nicht anwend- 
bar seien, da nicht das rechtliche Gehör völlig versagt, sondern nur die Verwaltungsbehörde zum Nich- 
ter bestellt und ein anderes Versahren verordnet gewesen, dennoch aber auch auf solche Ausprüche die
	        
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