Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die Zeit des Deutschen Bundes. $ 42. 127 
Die vierzehnte Stimme (dritte Kurie) umfaßte die beiden 
mecklenburgischen Großherzogtümer. Hier führte Schwerin die 
Stimme; bei abweichenden Instruktionen gab Schwerin zweimal, 
Strelitz einmal den Ausschlag. In die fünfzehnte Stimme 
teilten sich Oldenburg, Anhalt und beide Schwarzburg. Oldenburg 
führte die Stimme und war zur Abgabe derselben in seinem Sinne 
berechtigt, wenn ihm ein anderes Mitglied zustimmte, wurde da- 
gegen für überstimmt angesehen,‘ wenn alle anderen entgegen- 
gesetzter Meinung waren, Die sechzehnte Stimme bestand aus 
den übrigen kleinen Fürstentümern: den hohenzollernschen Ländern 
bis zu ihrer Einverleibung in Preußen, Liechtenstein, den reußi- 
schen Fürstentümern, Schaumburg-Lippe, Lippe und Waldeck, 
wozu später noch Hessen-Homburg kam!!. Die Stimmführung 
wechselte monatlich, die Entscheidung erfolgte durch Majorität, 
bei Stimmengleichheit sollte sich der Gesandte der Mehrzahl der 
übrigen Kurien anschließen. Die siebzehnte Stimme wurde 
von den vier Freien Städten geführt. Unter ihnen fand ein jähr- 
licher Wechsel in der Stimmführung statt. Die Entscheidung er- 
folgte durch Majorität, bei Stimmengleichheit gab die stimmführende 
Stadt den Ausschlag. 
Die gewöhnliche Form der Verhandlung war die des 
Engeren Rates. Beratungen wurden immer im Engeren Rate 
geführt; zur Abstimmung waren folgende Gegenstände vor das 
Plenum verwiesen!?: 1. Abfassung und Abänderung der Grund- 
gesetze und Beschlüsse, welche die Bundesakte selbst betrafen, 
2. organische Einrichtungen, d. h. bleibende Anstalten als Mittel 
zur Erfüllung des Bundeszweckes, 3. Aufnahme neuer Mitglieder 
in den Bund, 4. Kriegserklärungen und Friedensschlüsse. Die 
Frage, ob ein Gegenstand vor das Plenum oder vor den Engeren 
Rat gehörte, war im letzteren zu entscheiden 28, 
Im Engeren Rate wurden die Beschlüsse regelmäßig mit ein- 
facher Majorität gefaßt, bei Stimmengleichheit gab die Präsidial- 
stimme den Ausschlag'*. Im Plenum sollte grundsätzlich eine 
Majorität von ?/s der Stimmen entscheiden!®, Diese Bestimmung 
war aber durch so viele Ausnahmen durchbrochen, daß sie tat- 
sächlich nur noch auf Kriegserklärungen und Friedensschlüsse 
Anwendung fand. Für alle anderen vor das Plenum gehörenden 
Angelegenheiten wurde Stimmeneinhelligkeit erfordert!®. Das Er- 
fordernis der Stimmeneinhelligkeit war außerdem auch für Religions- 
angelegenheiten vorgeschrieben und zwar einerlei, ob sie im Plenum 
oder im Engeren Rate zur Erörterung gelangten!!., Jedoch be- 
11 B. B. vom 17. Mai 1838. 
138 B. A. Art.6. W.S. A. Art, 12 u. 13. 
18 B, A. Art. . W.S. A, Art. 12. 
4 B, A. Art. 7. 
15 B. A. Art. 7. 
18 B. A. Art. 7. W.S. A. Art. 13. 
TB A, Art. 7. W.S A. Art. 13.
	        
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