Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

130 Erster Teil. . Drittes Buch. $ 43. 
Hinsichtlich der Veröffentlichung der Bundes- 
protokolle bestimmte die provisorische Geschäftsordnung vom 
14. November 181612, daß darüber die Bundesversammlung in 
jedem einzelnen Falle Beschluß zu fassen habe. Der B.B. von 
demselben Tage, durch welchen die G.O. angenommen wurde !8, 
fügte den Grundsatz hinzu, daß die Veröffentlichung Regel, die 
Nichtveröffentlichung eine speziell festzusetzende Ausnahme sein 
sollte. Der B. B. vom 1. Juli 1824* ordnete dagegen die Auf- 
nahme einer doppelten Art von Protokollen an: einer öffentlichen 
Ausgabe, die für das Publikum bestimmt war, und sogenannter 
Separatprotokolle für die Regierungen, welche loco dictaturae ge- 
druckt werden sollten. Da alle wichtigeren Sachen von der Ver- 
öffentlichung ausgenommen wurden, so verlor sich das Interesse 
des Publikums sehr bald, und die sogenannte Quartausgabe ging 
ein. Ein B. B. vom 7. April 184815 bestimmte zwar, daß es 
künftighin mit der Veröffentlichung wieder wie vor dem Jahre 
1824 gehalten werden sollte, aber die reaktivierte Bundesversamm- 
lung kehrte sich daran nicht. Auch die Bestimmungen des B. B. 
vom 17. November 1851 1° über eine auszugsweise Veröffentlichung 
in den Tagesblättern wurden nur mangelhaft ausgeführt. Erst 
der B. B. vom 8. März 1860!” ordnete wieder eine regelmäßige 
Veröffentlichung mittels einer besonderen Sammlung!® an, da- 
neben sollte die auszugsweise Publikation in den Tagesblättern 
fortbestehen 1, ‘ 
Bundestagskommissionen oder -ausschüsse hießen 
die Ausschüsse von Bundestagsgesandten zur Vorbereitung und 
Ausführung gewisser Geschäfte oder Beaufsichtigung gewisser An- 
gelegenheiten. Einige derselben waren permanent, so z. B. der 
Exekutionsausschuß, der Finanzausschuß, der Militärausschuß, 
die Reklamationskommission zur Begutachtung der Eingaben von 
Privaten. Die Wahl derselben erfolgte durch die Bundesversamm- 
lung im Engeren Rate mit relativer Stimmenmehrheit ®®. 
Wohl zu unterscheiden von den Bundestagskommissionen sind 
die Bundeskommissionen, d. h. Kommissionen, die von der 
Bundesversammlung eingesetzt waren, aber nicht aus Bundestags- 
2 G.O. vom 14. November 1816 IlI 7e. 
18 (5, v. Meyer a. a. O. 32. 
4 G. v. Meyer a. a. O. 156. 
18 (5, v. Meyer a. a. 0). 479. 
18 G. v. Meyer a. a. O. 565. 
17 (64, v. Meyer a. a. O0. 8 13. 
18 1860 in Quart, 1851—66 in Folio. 
19 Es gab demnach folgende Ausgaben der Bundesprotokolle: 1. die 
offizielle Folioausgabe „Protokolle der deutschen Bundesversammlung nebst 
den loco dietaturae gedruckten Separatprotokollen und Beilagen“; 2. von 
1816—283 die sogenannte Quartausgabe für das Publikum; 3. von 1860—66 
wieder eine Ausgabe für das Publikum, deren erster Band in Quart, die 
andern in Folio erschienen sind. 
2° G.O. vom 16. Juni 1853 8 26, G. O. für die Bundestagskommissionen 
vom 29. April 1819 (bei G. v. Meyer a. a. 0. 2 80 ff.).
	        
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