130 Erster Teil. . Drittes Buch. $ 43.
Hinsichtlich der Veröffentlichung der Bundes-
protokolle bestimmte die provisorische Geschäftsordnung vom
14. November 181612, daß darüber die Bundesversammlung in
jedem einzelnen Falle Beschluß zu fassen habe. Der B.B. von
demselben Tage, durch welchen die G.O. angenommen wurde !8,
fügte den Grundsatz hinzu, daß die Veröffentlichung Regel, die
Nichtveröffentlichung eine speziell festzusetzende Ausnahme sein
sollte. Der B. B. vom 1. Juli 1824* ordnete dagegen die Auf-
nahme einer doppelten Art von Protokollen an: einer öffentlichen
Ausgabe, die für das Publikum bestimmt war, und sogenannter
Separatprotokolle für die Regierungen, welche loco dictaturae ge-
druckt werden sollten. Da alle wichtigeren Sachen von der Ver-
öffentlichung ausgenommen wurden, so verlor sich das Interesse
des Publikums sehr bald, und die sogenannte Quartausgabe ging
ein. Ein B. B. vom 7. April 184815 bestimmte zwar, daß es
künftighin mit der Veröffentlichung wieder wie vor dem Jahre
1824 gehalten werden sollte, aber die reaktivierte Bundesversamm-
lung kehrte sich daran nicht. Auch die Bestimmungen des B. B.
vom 17. November 1851 1° über eine auszugsweise Veröffentlichung
in den Tagesblättern wurden nur mangelhaft ausgeführt. Erst
der B. B. vom 8. März 1860!” ordnete wieder eine regelmäßige
Veröffentlichung mittels einer besonderen Sammlung!® an, da-
neben sollte die auszugsweise Publikation in den Tagesblättern
fortbestehen 1, ‘
Bundestagskommissionen oder -ausschüsse hießen
die Ausschüsse von Bundestagsgesandten zur Vorbereitung und
Ausführung gewisser Geschäfte oder Beaufsichtigung gewisser An-
gelegenheiten. Einige derselben waren permanent, so z. B. der
Exekutionsausschuß, der Finanzausschuß, der Militärausschuß,
die Reklamationskommission zur Begutachtung der Eingaben von
Privaten. Die Wahl derselben erfolgte durch die Bundesversamm-
lung im Engeren Rate mit relativer Stimmenmehrheit ®®.
Wohl zu unterscheiden von den Bundestagskommissionen sind
die Bundeskommissionen, d. h. Kommissionen, die von der
Bundesversammlung eingesetzt waren, aber nicht aus Bundestags-
2 G.O. vom 14. November 1816 IlI 7e.
18 (5, v. Meyer a. a. O. 32.
4 G. v. Meyer a. a. O. 156.
18 (5, v. Meyer a. a. 0). 479.
18 G. v. Meyer a. a. O. 565.
17 (64, v. Meyer a. a. O0. 8 13.
18 1860 in Quart, 1851—66 in Folio.
19 Es gab demnach folgende Ausgaben der Bundesprotokolle: 1. die
offizielle Folioausgabe „Protokolle der deutschen Bundesversammlung nebst
den loco dietaturae gedruckten Separatprotokollen und Beilagen“; 2. von
1816—283 die sogenannte Quartausgabe für das Publikum; 3. von 1860—66
wieder eine Ausgabe für das Publikum, deren erster Band in Quart, die
andern in Folio erschienen sind.
2° G.O. vom 16. Juni 1853 8 26, G. O. für die Bundestagskommissionen
vom 29. April 1819 (bei G. v. Meyer a. a. 0. 2 80 ff.).