Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

136 Erster Teil. Drittes Buch. $ 48. 
gesetzlichen Mittel erschöpft waren, und 3. daß die Regierung 
entweder die Hilfe des Bundes angerufen hatte oder durch die 
Umstände gehindert wurde, dieselbe zu begehren. Keinesfalls 
durften die verfügten Maßregeln von längerer Dauer sein, als die 
Regierung für notwendig erachtete!?. Auch in Streitigkeiten 
zwischen Landesherren und Ständen durfte der Bund, falls es sich 
nicht um Aufrechterhaltung des Artikels 13 der B. A. handelte oder 
eine ausdrückliche Garantie übernommen war, nur unter diesen 
Voraussetzungen eingreifen. Letztere sollten jedoch auch dann als 
vorhanden erachtet werden, wenn die Stände die zur Führung einer 
den Bundespflichten und der Landesverfassung entsprechenden Re- 
gierung erforderlichen Mittel verweigerten oder deren Bewilligung 
durch anderweite Wünsche und Anträge bedingten!*. Ehe die 
Regierungen jedoch die Dazwischenkunft des Bundes nachsuchten, 
sollten sie die Entscheidung der Streitigkeiten durch Schieds- 
richter veranlassen 5. Um das Schiedsgericht zu bilden, wählten 
die 17 Stimmen des Engeren Rates von 3 zu 3 Jahren je 2 Männer, 
von denen einer dem juristischen, der andere dem administrativen 
Fache angehörte. Von diesen 34 bestimmte jeder der streitenden 
Teile 3, wobei jedoch die von der beteiligten Regierung bestellten 
Schiedsmänner nur mit Übereinstimmung beider Teile wählbar 
waren. Die 6 wählten aus den übrigen 28 ihren Obmann. Das 
Schiedsgericht trat nur auf Antrag der betreffenden Regierung in 
Wirksamkeit; es bestand jedoch für die Stände keine Pflicht zur 
Einlassung, und dasselbe ist deshalb tatsächlich niemals in Tätig- 
keit getreten. 
9. Die Tätigkeit des Bundes hinsichtlich des Verhältnisses 
der Bundesglieder. zueinander’. 
8 48. 
Als eine Hauptaufgabe des Bundes wurde die Beilegung 
der unter den einzelnen Bundesstaaten entstehenden 
Streitigkeiten angesehen. Selbsthilfe galt als durch die Natur 
des Bundesverhältnisses ausgeschlossen. Um dieselbe zu verhüten, 
war eine zweifache Reihe von Einrichtungen getroffen: solche, 
welche sich auf die definitive Beilegung der Streitigkeiten, und 
solche, welche sich auf den Schutz des Besitzes bezogen. 
  
.— 
18 W.S. A. Art. 25 u. 26. Dazu Anschütz, Enzykl. 38—39. 
# B. B. vom 28. Juni 1832 Art. 2 (G. v. Meyer a. a. O. 2 240 ff.). 
18 B. B. vom 80. Oktober 1834 (G. v. Meyer a. a. O. 316 ff.). 
ı R.v. Mohl, Die öffentliche Rechtspflege des Deutschen Bundes, Stutt- 
art und Tübingen 1822. G. v. Struve, Erster Versuch auf dem Felde des 
deutschen Bundesrechtes, betreffend die verfassungsmäßige Erledigung der 
Streitigkeiten zwischen den Bundesgliedern, Bremen 1830. K. F. Eichhorn 
Betrachtungen über die Verfassung des Deutschen Bundes in bezu auf 
Streitigkeiten der Mitglieder desselben untereinander oder mit ihren Unter- 
tanen, Berlin 1833. Leonhardi, Das Austrägalverfahren des Deutschen 
Bundes, 2 Bde., Frankfurt a. M. 1838 und 1845.
	        
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