136 Erster Teil. Drittes Buch. $ 48.
gesetzlichen Mittel erschöpft waren, und 3. daß die Regierung
entweder die Hilfe des Bundes angerufen hatte oder durch die
Umstände gehindert wurde, dieselbe zu begehren. Keinesfalls
durften die verfügten Maßregeln von längerer Dauer sein, als die
Regierung für notwendig erachtete!?. Auch in Streitigkeiten
zwischen Landesherren und Ständen durfte der Bund, falls es sich
nicht um Aufrechterhaltung des Artikels 13 der B. A. handelte oder
eine ausdrückliche Garantie übernommen war, nur unter diesen
Voraussetzungen eingreifen. Letztere sollten jedoch auch dann als
vorhanden erachtet werden, wenn die Stände die zur Führung einer
den Bundespflichten und der Landesverfassung entsprechenden Re-
gierung erforderlichen Mittel verweigerten oder deren Bewilligung
durch anderweite Wünsche und Anträge bedingten!*. Ehe die
Regierungen jedoch die Dazwischenkunft des Bundes nachsuchten,
sollten sie die Entscheidung der Streitigkeiten durch Schieds-
richter veranlassen 5. Um das Schiedsgericht zu bilden, wählten
die 17 Stimmen des Engeren Rates von 3 zu 3 Jahren je 2 Männer,
von denen einer dem juristischen, der andere dem administrativen
Fache angehörte. Von diesen 34 bestimmte jeder der streitenden
Teile 3, wobei jedoch die von der beteiligten Regierung bestellten
Schiedsmänner nur mit Übereinstimmung beider Teile wählbar
waren. Die 6 wählten aus den übrigen 28 ihren Obmann. Das
Schiedsgericht trat nur auf Antrag der betreffenden Regierung in
Wirksamkeit; es bestand jedoch für die Stände keine Pflicht zur
Einlassung, und dasselbe ist deshalb tatsächlich niemals in Tätig-
keit getreten.
9. Die Tätigkeit des Bundes hinsichtlich des Verhältnisses
der Bundesglieder. zueinander’.
8 48.
Als eine Hauptaufgabe des Bundes wurde die Beilegung
der unter den einzelnen Bundesstaaten entstehenden
Streitigkeiten angesehen. Selbsthilfe galt als durch die Natur
des Bundesverhältnisses ausgeschlossen. Um dieselbe zu verhüten,
war eine zweifache Reihe von Einrichtungen getroffen: solche,
welche sich auf die definitive Beilegung der Streitigkeiten, und
solche, welche sich auf den Schutz des Besitzes bezogen.
.—
18 W.S. A. Art. 25 u. 26. Dazu Anschütz, Enzykl. 38—39.
# B. B. vom 28. Juni 1832 Art. 2 (G. v. Meyer a. a. O. 2 240 ff.).
18 B. B. vom 80. Oktober 1834 (G. v. Meyer a. a. O. 316 ff.).
ı R.v. Mohl, Die öffentliche Rechtspflege des Deutschen Bundes, Stutt-
art und Tübingen 1822. G. v. Struve, Erster Versuch auf dem Felde des
deutschen Bundesrechtes, betreffend die verfassungsmäßige Erledigung der
Streitigkeiten zwischen den Bundesgliedern, Bremen 1830. K. F. Eichhorn
Betrachtungen über die Verfassung des Deutschen Bundes in bezu auf
Streitigkeiten der Mitglieder desselben untereinander oder mit ihren Unter-
tanen, Berlin 1833. Leonhardi, Das Austrägalverfahren des Deutschen
Bundes, 2 Bde., Frankfurt a. M. 1838 und 1845.