Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die Zeit des Deutschen Bundes. $ 49. 139 
mit fremden Staaten eingehen, welche gegen die Sicherheit des 
Bundes oder einzelner Bundesstaaten gerichtet waren '!., 
Der Bund war jedoch ebenfalls eine völkerrechtliche 
Gesamtmacht? und besaß als solche alle völkerrechtlichen Be- 
fugnisse, namentlich das Recht, Krieg zu erklären und Frieden zu 
schließen, Verträge und Bündnisse einzugehen, Gesandte zu schicken 
und zu empfangen®. Freilich hat er einen großen Teil dieser Be- 
fugnisse nicht ausgeübt. Repräsentiert wurde er auch in seinen 
auswärtigen Beziehungen durch die Bundesversammlung *. 
Sein Kriegsrecht sollte der Bund nur zum Zweck der 
Selbstverteidigung, zur Erhaltung der Selbständigkeit und äußeren 
Sicherheit Deutschlands und der Unabhängigkeit und Unverletz- 
lichkeit der einzelnen Bundesstaaten geltend machen®. Die Be- 
sitzungen der Bundesglieder wurden durch den Bund garantiert®; 
Kriegserklärungen des Bundes, welche für alle Bundesglieder ver- 
bindlich waren, mußten im Plenum mit Zweidrittelmajorität be- 
schlossen werden’. Bei Angriffen auf Bundesgebiet trat sofortiger 
Kriegszustand ein®, Beschlüsse über Verteidigungsmaßregeln im 
Fall der Gefahr eines Angriffes konnten im Engeren Rate mit 
Majorität gefaßt werden®. Wurde das Vorhandensein einer Ge- 
fahr verneint, so blieb es trotzdem den einzelnen Bundesstaaten 
unbenommen, gemeinschaftliche Verteidigungsmaßregeln unter- 
einander zu verabreden !‘. Im Fall eines Bundeskrieges konnte 
auch der Friede nur vom Bunde geschlossen werden, über dessen 
Annahme ebenfalls das Plenum der Bundesversammlung mit Zwei- 
drittelmajorität entschied !, Kein Mitglied des Bundes durfte ein- 
geitige Unterhandlungen mit dem Feinde führen, auch nicht die- 
jenigen, welche außerhalb des Bundes Besitzungen hatten!?, Kriege, 
welche die letzteren Staaten in ihrer Eigenschaft als europäische 
Mächte führten, blieben dem Bunde an und für sich gänzlich 
fremd 1?, Er konnte jedoch auch aus Angriffen auf das außer: 
deutsche Gebiet dieser Mächte eine Veranlassung zum Einschreiten 
hernehmen, wenn er darin eine Gefahr für seine eigene Sicherheit 
erblickte !%, 
ıB. A, Art. 11. 
® W.S. A. Art. 2. vgl oben $ 41 S. 122. 
3B.A. Art. il. W.S..A. Art. 85. 
“W.S. A. Art. 50. — Über die Formen des diplomatischen Verkehrs 
vgl. B.B. vom 12. Juni 1817 (G. v. Meyer a. a. O. 4 fl.). 
s W.S.A. Art. 35. 
eB. A. Art. 11. 
ıW,S. A. Art. 40 u. 41. 
8 W.S. A. Art. 39. 
»W.S. A. Art. 38 u. 41. 
10 W.S. A. Art, 42. 
ı W.S. A, Art. 12, 13, 49. 
ı» W.S. A. Art. 48. 
ıs W.S. A. Art. 47, 
14 W. S, A, Art. 46. — Dies geschah z.B. durch die B.B. vom 24, Juli 
und 9. Dezember 1854 (G. v. Meyer a. a. O. 605 u. 621), durch welche
	        
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