Die Zeit des Deutschen Bundes. $ 49. 139
mit fremden Staaten eingehen, welche gegen die Sicherheit des
Bundes oder einzelner Bundesstaaten gerichtet waren '!.,
Der Bund war jedoch ebenfalls eine völkerrechtliche
Gesamtmacht? und besaß als solche alle völkerrechtlichen Be-
fugnisse, namentlich das Recht, Krieg zu erklären und Frieden zu
schließen, Verträge und Bündnisse einzugehen, Gesandte zu schicken
und zu empfangen®. Freilich hat er einen großen Teil dieser Be-
fugnisse nicht ausgeübt. Repräsentiert wurde er auch in seinen
auswärtigen Beziehungen durch die Bundesversammlung *.
Sein Kriegsrecht sollte der Bund nur zum Zweck der
Selbstverteidigung, zur Erhaltung der Selbständigkeit und äußeren
Sicherheit Deutschlands und der Unabhängigkeit und Unverletz-
lichkeit der einzelnen Bundesstaaten geltend machen®. Die Be-
sitzungen der Bundesglieder wurden durch den Bund garantiert®;
Kriegserklärungen des Bundes, welche für alle Bundesglieder ver-
bindlich waren, mußten im Plenum mit Zweidrittelmajorität be-
schlossen werden’. Bei Angriffen auf Bundesgebiet trat sofortiger
Kriegszustand ein®, Beschlüsse über Verteidigungsmaßregeln im
Fall der Gefahr eines Angriffes konnten im Engeren Rate mit
Majorität gefaßt werden®. Wurde das Vorhandensein einer Ge-
fahr verneint, so blieb es trotzdem den einzelnen Bundesstaaten
unbenommen, gemeinschaftliche Verteidigungsmaßregeln unter-
einander zu verabreden !‘. Im Fall eines Bundeskrieges konnte
auch der Friede nur vom Bunde geschlossen werden, über dessen
Annahme ebenfalls das Plenum der Bundesversammlung mit Zwei-
drittelmajorität entschied !, Kein Mitglied des Bundes durfte ein-
geitige Unterhandlungen mit dem Feinde führen, auch nicht die-
jenigen, welche außerhalb des Bundes Besitzungen hatten!?, Kriege,
welche die letzteren Staaten in ihrer Eigenschaft als europäische
Mächte führten, blieben dem Bunde an und für sich gänzlich
fremd 1?, Er konnte jedoch auch aus Angriffen auf das außer:
deutsche Gebiet dieser Mächte eine Veranlassung zum Einschreiten
hernehmen, wenn er darin eine Gefahr für seine eigene Sicherheit
erblickte !%,
ıB. A, Art. 11.
® W.S. A. Art. 2. vgl oben $ 41 S. 122.
3B.A. Art. il. W.S..A. Art. 85.
“W.S. A. Art. 50. — Über die Formen des diplomatischen Verkehrs
vgl. B.B. vom 12. Juni 1817 (G. v. Meyer a. a. O. 4 fl.).
s W.S.A. Art. 35.
eB. A. Art. 11.
ıW,S. A. Art. 40 u. 41.
8 W.S. A. Art. 39.
»W.S. A. Art. 38 u. 41.
10 W.S. A. Art, 42.
ı W.S. A, Art. 12, 13, 49.
ı» W.S. A. Art. 48.
ıs W.S. A. Art. 47,
14 W. S, A, Art. 46. — Dies geschah z.B. durch die B.B. vom 24, Juli
und 9. Dezember 1854 (G. v. Meyer a. a. O. 605 u. 621), durch welche