Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

140 Erster Teil. Drittes Buch. $ 50. 
11. Das Heerwesen des Bundes’. 
8 50. 
In den Bundesgrundverträgen waren nähere Bestimmungen 
über die Militärverfassung des Bundes nicht enthalten. Diese 
wurde vielmehr erst später durch eine Reihe von Bundesbeschlüssen 
geregelt ?, 
Das Bundesheer beruhte auf den Kontingenten der Einzel- 
staaten. Es bestand aus zehn Armeekorps und einer Reserve- 
Infanteriedivision. Sieben dieser Armeekorps waren sogenannte 
„ungemischte“, drei derselben wurden von Österreich, drei von 
Preußen, eins von Bayern gestellt; drei waren „kombinierte“ 
Armeekorps, von denen das achte von Württemberg, Baden und 
Großherzogtum Hessen, das neunte vom Königreich Sachsen, 
Kurhessen, Luxemburg, Limburg und Nassau, das zehnte von 
Hannover, Holstein-Lauenburg, beiden Mecklenburg, Oldenburg 
und den Hansestädten gestellt wurde. Die übrigen kleinen Staaten 
bildeten die Reserve-Infanteriedivision®, 
Ursprünglich sollte die bereite streitbare Mannschaft der Kon- 
tingente 1 Prozent der in der Bundesmatrikel vom 20. August 1818 
angegebenen Bevölkerung, der Ersatz !/e Prozent derselben be- 
tragen*. Später wurde das Hauptkontingent auf 1!/s, das Reserve- 
kontingent auf !/s, das Ersatzkontingent auf !/s Prozent der Be- 
völkerung nach der Bundesmatrikel vom 14. April 1842 bestimmt ®. 
Schließlich erfolgte eine Zusammenziehung des Haupt. und Reserve- 
kontingentes zu einer Gesamtsumme (1!/s Prozent) und die Er- 
höhung des Ersatzkontingentes auf !/s Prozent der Bevölkerung ®. 
Eine Inspektion der Kontingente durch den Bund sollte alle 5 Jahre 
stattfinden ". 
der Bund dem preußisch-österreichischen Schutz- und Trutzbündnisse vom 
20. April 1854 und dessen späteren Zusätzen beitrat. Danach sollte jeder 
Angriff auf preußisches und österreichisches Gebiet, ja selbst auf die öster- 
reichischen Truppen in den Donaufürstentümern den Bund zur Unterstützung 
verpälichten. 
ı M. Jähns, Zur Geschichte der Kriegsverfassung des Deutschen Reiches, 
Preuß. J. 40 500 fl. 
® B.B. vom 9. April 1821, die Kriegsverfassung des Deutschen Bundes 
in ihren allgemeinen Umrissen und wesentlichen Bestimmungen betreffend 
(G. v. Meyer a.a. 0. 2 133 ff). B. B. vom 12. April 1821 und 11. Juli 1822, 
nähere Bestimmung der Kriegsverfassung des Deutschen Bundes betreffend 
(G. v. Meyer a. a. O. 136 ff.). Eine teilweise Revision dieser näheren Be- 
stimmungen erfolgte durch den B. B. vom 4, Januar 1855 (G. v. Meyer 
a.2a. 0. 622.) 
8 Beilagen zur Kriegsverfassung Ziff. 9 (G. v. Meyer a. a. O0. 703). 
B. B. vom 9. Dezember 1830 (G. v. Meyer a. a. O. 222). 
* B. B. vom 12. April 1821 I $$ 14. 
6 B.B. vom 4. Jan. 1855. Erster Abschn. $ 1. 
° B. B. vom 27. April 1861 (G. v. Meyer a. a. 0, 8 29). 
? B. B. vom 4. Jan. 1855 $ 34.
	        
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