Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die Zeit des Deutschen Bundes. $ 58. 143 
einer oder mehreren Bundesregierungen übertragen. Diese er- 
nannten zu dem Zwecke einen Zivilkommisser, welcher in Unter- 
ordnung unter die Bundesversammlung und nach einer von der- 
selben zu erteilenden Instruktion das Verfahren leitete. Die Über- 
nahme der Exekution war Bundespflicht. Die Kosten trug der 
Staat, gegen den die Exekution verhängt wurde. 
Zweiter Abschnitt. 
Die einzelnen Staaten. 
8 58, 
Die Staatsentwicklung der einzelnen deutschen Staaten während 
des Bestehens des Bundes charakterisiert sich vor allem durch die 
in dieser Zeit erfolgte Einführung konstitutioneller Ver- 
fassungen. Die konstitutionellen Bewegungen sind aber keine 
spezifisch deutsche Erscheinung, sie ergreifen zu gleicher Zeit den 
ganzen europäischen Kontinent!. Auch die deutschen Verfassungen 
haben sich unter nachweisbarem Einfluß ausländischer Einrichtungen 
ausgebildet. 
Die Heimat der konstitutionellen und parlamentarischen In- 
stitutionen ist England?. Hier hatten die normannischen Könige 
nach der Eroberung des Landes ein streng absolutes Regi- 
i Rehm, Allgem. Staatsl., Abschn. 11 u. 12; Jellinek, Staatsl. 505 ff., 
521 ff., 661 ff. Einen Überblick über die konstitutionelle Entwicklung in 
Deutschland bietet Anschütz, Enzyklop. 39ff,; Bornhak, Die Entwicklung 
der konstitutionellen Theorie, 2.StaatsW. 51 597 ff. 
8 An der Spitze der deutschen Literatur über englisches Staatsrecht 
und englische Verfassungsgeschichte stehen — wiewohl in Einzelheiten und 
auch in manchen Grundauffassungen vielfach überholt — noch heute die 
Arbeiten Gneists. In Betracht kommen: Englische Verfassungsgeschichte 
(1882); Das engl. Verwaltungsrecht der (segenwart in Vergleichung mit den 
deutschen Verwaltungssystemen (3, A. 1823—84): Selfgovernment, Kommunal- 
verfassung und Verwaltungsgerichte in England (1871); Das englische Parla- 
ment in tausendjährigen andlungen (1886); Die Entwicklung der engl. 
Parlamentsverfassung, in der Enzykl. (5. Aufl. 1890) 1379 ff. — Neben Gmeist 
verdienen an erster Stelle genannt zu werden: Hatschek, Englisches Staats- 
recht (2 Bde., 1905, 1906); Derselbe, Englische Verfassungsgeschichte (1918); 
Redlich, Recht u. Technik des engl. Parlamentarismus (1905); Derselbe, 
Englische Lokalverwaltung (1901). Vgl. ferner R. Schmidt, Allgem. Staatsal. 
2 4% ff., 707 ff.; Michael, Engl (Geschichte im 18. Jahrhundert (Bd. 1, 1896); 
Derselbe, Geschichte des Parlamentarismus in England, im H.B. der Pol. 
1 377. — Englische Darstellungen: Maitland and Pollock, History of 
the English Law (1898): W. Stubbs, Constitutional history of England (5. ed., 
1896); Hallam, Constitutional history of England from the accession of 
Henry VII to the death of (ieorge r (1827, oft neu aufgelegt); Th E. May, 
Constitutional history of England 1760—1860 (1861). Eine kurzgefaßte 
Schilderung der heutigen englischen Verfassungszustände ist S. Low. The 
overnance of England, deutsch von Hoops u. d. T.: Die Regierung Eng- 
ands (1903). Während des Druckes erscheint: Hatschek, Staatsr. d. Verein. 
Königreichs Großbritannien-Irland (1914).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.