Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die Zeit des Deutschen Bundes. $ 56. 159 
tretung zur Revision der Verfassung berufen. Nachdem letztere 
zweimal aufgelöst und neugewählt war, erfolgte durch Verordnung 
vom 6. November 1850 eine dritte Auflösung und gleichzeitig die 
Wiederherstellung des alten Verfassungszustandes. In späterer 
Zeit, namentlich in den Jahren 1868, 1874 und 1906 sind wieder 
verschiedene Abänderungen der Verfassung auf verfassungsmäßigem 
Wege erfolgt!’, Das geltende Wahlgesetz erging am 16. Juli 1906. 
Dem Großherzogtum Baden!® verlieh der Großberzog Karl 
am 22. August 1818 eine Verfassungsurkunde, welche — abgesehen 
von der kurzen Unterbrechung durch die Revolution des Jahres 
1849 — in stetiger Wirksamkeit bestanden hat. Sie ist durch 
verschiedene Gesetze in verfassungsmäßiger Weise abgeändert und 
ergänzt und am 26. August 1904 neu veröffentlicht worden. 
In Kurhessen’? fand nach Rückkehr des Kurfürsten Wilhelm I. 
die umfassendste Restauration statt. Auch die alten Stände wurden 
auf kurze Zeit wieder versammelt, doch ergaben ihre Verhand- 
lungen kein erhebliches Resultat. Erst im Jahre 1830 erfolgte 
durch die Verordnung vom 19. September eine neue Berufung 
derselben, und Kurfürst Wilhelm 1 vereinbarte mit ihnen die 
Verfassungsurkunde vom 5. Januar 1831, zu welcher das Gesetz 
über die Wahlen der Abgeordneten zum Landtag vom 16. Februar 
1831 gehörte. Letzteres wurde am 5. April 1849 durch ein anderes 
ersetzt. Ein B. B. vom 27. März 1852°° erklärte die Verfassung 
vom 5. Januar 1831 und das Wahlgesetz vom 5. April 1849 in 
ihrem wesentlichen Inhalte für bundeswidrig und ordnete ihre 
Aufhebung an. Die kurfürstliche Regierung wurde aufgefordert, 
dem Lande eine anderweite Verfassung zu geben. Dies geschah 
durch Verordnung vom 13. April 1852. Da die Verhandlungen 
mit dem auf Grund derselben einberufenen Landtage über eine 
neue Verfassung kein Resultat ergaben, auch der Bund es ab- 
lehnte, eine Garantie der Verfassung vom 13. April 1852 zu über- 
nehmen, so verlieh der Kurfürst am 30. Mai 1860 eine neue Ver- 
fassung. Diese wurde jedoch von dem Landtage nicht anerkannt. 
Schließlich ordnete der B. B. vom 24. Mai 1862?! die Wieder- 
herstellung der Verfassung vom 5. Januar 1831 an, welche unter 
1? Kommentare und Notenausgaben der württembergischen Verfassung: 
C. V. Fricker (1865), Weinsheimer (1879), R. Gaupp (2. A. 1887), Bazille und 
Köstlin (1905), Göz (1906), A. Königsberger (1906), Fleiner (1907). Textausgabe 
von Binding (Deutsche Staatsgrundgesetze 7, 2. A. 1906). 
18 y, '[reitschke a.a. O0. 2 354 ff.; v. Weech, Geschichte der badischen 
Verfassung, Karlsruhe 1868; Textausgabe der badischen Verfassungsurkunde 
und ihrer Nebengesetze mit Einleitung von Rosin, Freiburg 1887; Wielandt, 
Staatsrecht des Großherzogtums Baden 3; Walz, Staatsr. des Großh. Baden 
im Of. R. d. Gegenwart 1909) 3fl.; Glockner, Bad, Verfassungsrecht mit 
rläuterungen (1905). Textausgabe der bad. Verfassung von Binding (Deutsche 
Staatsgrundgesetze 8, I, E. v. Jagemann in Poseners Staatsverfassungen 
des Erdballs (1909) 68 ff. 
19 y, Treitschke a. a. O. 8 517 ff., 4 126 ff. 
»0 G, v. Meyer, Oorp- jur. Confoed. Germ. 2 572, 
21 G. v. Meyer 8 28.
	        
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