Die Zeit des Deutschen Bundes, $ 56. 161
visorischen Regierung, welche, unterstützt von Preußen und dem
Bunde, den Kampf gegen Dänemark aufnahm. Sie gab dem Lande
ein Staatsgrundgesetz vom 15. September 1848. Schon vor dem
Inkrafttreten desselben war aber zwischen Preußen und Dänemark
der Waffenstillstand zu Malmö abgeschlossen worden, welcher die
Einsetzung einer gemeinschaftlichen dänisch-preußischen Regierung
zur Folge hatte. Auch diese erkannte das Staatsgrundgesetz an.
In Lauenburg wurde am 14. Mai 1849 ein neues Landesgrundgesetz
unter Vermittlung eines von der provisorischen Zentralgewalt ab-
gesandten Reichskommissars eingeführt. — Die dänische Restauration
setzte diese Gesetze wieder außer Wirksamkeit. Lauenburg erhielt
durch Patent vom 20. Dezember 1853 eine neue Verfassung auf
durchaus altständischer Basis. In Schleswig und Holstein sollten
nach der königlichen Bekanntmachung vom 28. Januar 1852 die
beratenden Provinzialstände fortbestehen, bis sie durch Vertretungen
mit beschließender Stimme ersetzt seien. Die Einführung dieser.
erfolgte durch Verordnung vom 15. Februar 1854 für Schleswig
und durch Verordnung vom 11. Juni 1854 für Holstein. Die Zu-
sammensetzung der Versammlungen blieb jedoch eine rein ständische.
Außerdem enthielten die Verordnungen aber Bestimmungen tiber
die gemeinsamen Angelegenheiten der dänischen Monarchie, durch
welche die Rechte der Stände verletzt wurden. Noch entschiedener
eschah dies durch die Verordnung vom 26. Juli 1854, welche
den Grundsatz aufstellte, daß alle Angelegenheiten, die nicht den
einzelnen Landesteilen ausdrücklich vorbehalten seien, als gemein-
schaftliche zu betrachten wären. Auf derselben Grundlage Deruhte
das nach einer Vereinbarung mit dem Reichsrat publizierte Ver-
fassungsgesetz vom 2. Oktober 1855 und die Bekanntmachung be-
treffend eine nähere Bestimmung der besonderen Angelegenheiten
des Herzogtums Holstein vom 23, Juni 1856. Der B. B. vom
11. Februar 18582° sprach allen diesen Gesetzen für Holstein und
Lauenburg die verfassungsmäßige Wirksamkeit ab und forderte
die dänische Regierung auf, in den Herzogtümern einen den
Bundesgrundgesetzen und erteilten Zusicherungen entsprechenden
Zustand herbeizuführen. Diese hob infolgedessen durch zwei
Patente vom 8. November 1858 das Verfassungsgesetz vom 2. Ok-
tober 1855, soweit es sich auf Holstein und Lauenburg bezog,
sowie die $$ 1—6 der Verordnung vom 11. Juni 1854 und die
Bekanntmachung vom 23. Juni 1856 auf. Da die holsteinischen
Stände sich gegen jede Gesamtverfassung aussprachen, so traf eine
königliche Bekanntmachung vom 30. März 1863 einseitig Bestim-
mungen über den Anteil Holsteins an den gemeinsamen Angelegen-
heiten. Durch B. B. vom 9. Juli 1863? wurde die dänische
Regierung zur Zurücknahme der Bekanntmachung aufgefordert,
kam jedoch dieser Aufforderung nicht nach, weshalb am 1. Ok-
25 (4, v. Meyer a. a. 0. 677.
26 (4, v. Meyer a. a. O. 8 404.
G. Meyer-Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 1. 7. Aufl. 1l