162 . Erster Teil. Drittes Buch. $ 56.
tober 186327 die Verhängung der Bundesexekution gegen sie be-
schlossen wurde ®,
Die beiden mecklenburgischen Großherzogtümer®?
hatten seit alter Zeit einen gemeinsamen Landtag. Die Ver-
fassungsverhältnisse waren durch die alte Union von 1523, den
Assekurationsrevers von 1555, die Reversalen von 1572, den Revers
und Assekurationsrevers von 1621 und namentlich durch den
landesgrundgesetzlichen Erbvergleich vom 18. April 1755 geregelt.
Dazu kam aus diesem Jahrhundert noch die sogenannte Patent-
verordnung vom 28. November 1817 über die Mittel und Wege,
um bei streitigen Fällen in Angelegenheiten, welche die Landes-
verfassung betreffen, zur Entscheidung zu gelangen. Im Jahre
1848 wurde eine verfassungvereinbarende Versammlung berufen,
über welche mit dem bisherigen Landtage eine Verständigung,
wenn auch unter einigen Vorbehalten, zustande gekommen war.
Mit dieser gelangte man seitens der mecklenburg-schwerinschen,
dagegen nicht seitens der mecklenburg-strelitzschen Regierung zur
Feststellung eines Staatsgrundgesetzes, welches für Schwerin am
10. Oktober 1849 publiziert wurde. Die Ritterschaft erhob darauf
Klage wegen Verletzung ihrer Rechte; ein auf Grund der Ver-
ordnung vom 28. November 1817 eingesetztes Schiedsgericht zu
Freienwalde erklärte das Staatsgrundgesetz für nicht rechts-
beständig und ordnete die Berufung eines Landtages nach An-
leitung des landesgrundgesetzlichen Erbvergleiches an®®. Auf
Grund dieses Schiedsspruches erfolgte die Reaktivierung des
alten Verfassungszustandes durch großherzogliche Verordnung vom
14. September 1850. Die neueren Versuche, eine Reform der
mecklenburgischen Verfassung herbeizuführen, sind ohne Erfolg
geblieben (vgl. Anm. 29). — An der landständischen Verfassung
nehmen nicht teil die von Schweden durch den Malmöder Vertrag
vom 26. Juni 1803 unter dem Vorbehalt der Wiedereinlösung
921 5. v. Meyer a. a. O. 424.
#8 Über den weiteren Verlauf der Angelegenheit vgl. 8 60.
2? v. Treitschke a. a. O. 8 566fl. Die mecklenburgische Verfassungs-
frage, deren Geschichte und gegenwärtiger Stand, Leipzig 1377; O. Büsing,
Das Staatsrecht der Großherzogtümer ecklenburg-Schwerin und Mecklen-
burg-Strelitz, in Marquardsens .d. öffentl. Rechts 12 ff.: P. Sincerus, Von
der glücklichen mecklenburgischen Verfassung, Berlin 1898 [wertlose Schön-
färberei]; Sachße, Die landständische Verfässung Mecklenburgs, DJZ. 10
1073 ff. [kurzer, aber gut orientierender Überb ick] Über die neuesten
Beformfragen und -verhandlungen vgl. Brückner im J.ÖfE.R. 1 362, 8 493 ff.,
80 Die Rechtsgültigkeit des Schiedsspruches ist mindestens zweifelhaft.
vel. J. Wiggers, Das Verfassungsrecht im Großherzogtum Mecklenburg-
Schwerin, Berlin 1860; Die mecklenburgische Verfassungsfrage, Rostoc
1869. — Eine Verteidigung desselben versucht ©). Piper, Zu den kommissarisch-
deputatischen Verhandlungen über die Reform unserer Verfassung, Rostock
1872. — Übrigens bleibt, selbst die Rechtsbeständigkeit des Freienwalder
Schiedsspruches vorausgesetzt, der mecklenburgische Verfassungszustand ein
so anomaler, daß die Fortdauer desselben mit der staatsrechtlichen Ent-
wicklung Deutschlands auf die Dauer nicht vereinbar erscheint.