Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

166 Erster Teil. Drittes Buch. $ 57. 
vom 17. August 1852 erlassen. — Durch die Akzessionsverträge 
vom 18. Juli 1867, 24. November 1877 und 2, März 1887 ist die 
ganze Verwaltung des Fürstentums auf Preußen übergegangen. 
Dagegen hat das Fürstentum seine eigene Gesetzgebung behalten. 
Die Rechte des waldeckischen Landtages sind daher durch die 
Änderung nicht berührt worden, nur hinsichtlich der Organisation 
der Behörden ist der preußischen Regierung vollkommen freie 
Hand gelassen. 
Im Fürstentum Schaumburg-Lippe war durch Verordnung 
vom 15. Januar 1816 eine Verfassung erlassen worden, welche im 
wesentlichen auf altständischer Basis beruhte. Sie ist erst am 
17. November 1868 durch eine andere ersetzt worden. Das gleich- 
zeitige Wahlgesetz wurde besonders am 22. März 1906 abgeändert 
und neu verkündet. 
Im Fürstentum Lippe kam im Einverständnis mit den bis- 
herigen Ständen die Verfassungsurkunde vom 6. Juli 1836 zu- 
stande. Am 16. Januar 1849 waren Gesetze über die Wahl der 
Abgeordneten und über die Zusammensetzung des Landtages und 
die Ausübung der ständischen Rechte erlassen, welche durch fürst- 
liche Verordnung vom 15. März 1853 wieder beseitigt wurden. 
Eine dieserhalb an die Bundesversammlung gerichtete Beschwerde. 
des bisherigen ständischen Ausschusses blieb ohne Erfolg. Eine 
entscheidende Stimme bei der Gesetzgebung erhielt der Landtag 
erst durch Gesetz vom 8. Dezember 1867. Ein neues Gesetz über 
die Zusammensetzung und die Rechte des Landtages ist am 3. Juni 
1876 erlassen, jedoch am 19. Oktober 1912 durch eine weitere Neu- 
redaktion ersetzt. 
In dem Fürstentum Hohenzollern-Sigmaringen galt die 
Verfassung vom 11. Juli 1833, in Hohenzollern-Hechingen 
der Landesvergleich vom 26. Juni 1798 mit der Wahlordnung vom 
1. Februar 1835. 
Die Landgrafschaft Hessen-Homburg erhielt eine Ver- 
fassungsurkunde vom 3. Januar 1850, welche durch einen Erlaß: 
vom 20. April 1852 wieder aufgehoben wurde, 
8 97. 
Der Begriff der landständischen Verfassung war aufdieFreien 
Städte nicht anwendbar, doch bestimmte die W.S.A.!, daß die 
bundesgrundgesetzlichen Bestimmungen über die Verfassungen der 
Einzelstaaten auf sie Anwendung finden sollten, soweit es ihre be- 
sonderen Verhältnisse gestatteten. 
In Frankfurt wurde durch die Konstitutionsergänzungsakte 
vom 16. Oktober 1816 die alte Stadtverfassung mit einigen Modi- 
fikationen wiederhergestell. Das Gesetz vom 19. Oktober 1848. 
ordnete die Vornahme einer Verfassungsrevision an, welche jedoch 
ıW.S.A. Art, 62.
	        
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