Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die Gründung des Deutschen Reiches. $ 59. 171 
geführten süddeutschen Staaten anderseits zustande, durch welchen 
der deutsche Zollverein begründet wurde. Diesem traten am 
30. März desselben Jahres das Königreich Sachsen und anı 11. Mar 
die großherzoglich-herzoglich sächsischen, schwarzburgischen und 
reußischen Länder be. Am 20. Februar 1835 folgte Hessen- 
Homburg, am 12. Mai desselben Jahres Baden, am 10. Dezember 
Nassau und am 2, Januar 1836 die Freie Stadt Frankfurt. Nach- 
dem am 8. Mai 1841 eine allgemeine Erneuerung der Verträge- 
stattgefunden hatte, wurde der Verein noch durch den Eintritt von 
Lippe (18. Oktober 1841), Braunschweig (19. Oktober 1841) und 
Luxemburg (8. Februar 1842) vergrößert. Durch Verträge vom 
7. September 1851 und 1. März 1852 erklärten auch die Staaten. 
des sogenannten Steuervereins, Hannover, Oldenburg, Schaumburg- 
Lippe, die Bereitwilligkeit ihres Beitrittes. In Verbindung mit 
ihnen wurden die Verträge am 4. April 1853 nochmals und am 
16. Mai 1865 zum drittenmal erneuert. Der Zollverein umfaßte 
daher schließlich alle deutschen Staaten mit Ausnahme von Öster- 
reich, Liechtenstein, den Hansestädten, beiden Mecklenburg, Hol- 
stein und Lauenburg. 
Der Zollverein bezweckte eine gemeinsame Erhebung der Zölle- 
in den Gebieten der Kontrahenten und eine Verteilung derselben 
nach Maßgabe der Bevölkerung. Obwohl die finanziellen und wirt- 
schaftspolitischen Resultate desselben außerordentlich günstig waren, 
litt er gleichwohl an dem Mangel jeglicher festen Organisation. Es- 
war ein rein vertragsmäßiges Verhältnis, ein Verband vollkommen 
souveräner Staaten. Zu jeder Anderung der bestehenden Vor- 
schriften, namentlich auch der Tarife, zu jeder Vertragsschließung 
mit auswärtigen Mächten wurde daher die Zustimmung sämtlicher 
Vereinsglieder erfordert. Doch ist es der preußischen Leitung, 
welche den Vereinsstaaten neben dem gemeinsamen das eigene 
Interesse jedes einzelnen Staates zu zeigen verstand, in allen wich- 
ügen Fragen schließlich immer gelungen, jene Zustimmung zu er- 
reichen. 
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Die seit Jahrzehnten im deutschen Volke vorhandenen natio- 
nalen Bestrebungen begannen im Jahre 1848 eine festere- 
Gestalt zu gewinnen!. Man verlangte die Herstellung einer Ver- 
tretung der Bevölkerung am Bunde, die Berufung einer National- 
versammlung zum Zweck der Beratung einer einheitlichen Ver- 
fassung für Deutschland: das deutsche Parlament. Diese 
1 Über die Geschichte der Einheitsbestrebungen in den Jahren 1848 bis. 
1850 vgl. die in $ 58 N. 1 angeführte Literatur. — Quellenwerke aus dieser 
Zeit sind: Roth und Merck, Quellensammlung zum deutschen öffentlichen 
Recht seit 1848, 2 Bde., Erlangen 1850 u. 1852; C, Weil, Quelleu und Akten- 
stücke zur deutschen Verfassungsgeschichte. Von der Gründung des Deutschen 
Bundes bie zur Eröffnung des Erfurter Parlaments u, dem Vierkönigsbündnisse,, 
erlin 1850,
	        
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