186 Erster Teil. Viertes Buch. $ 62.
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Am 15. Juni richtete Preußen an die Regierungen vom
Sachsen, Hannover und Kurhessen eine „Sommation“, in der
es dieselben aufforderte, mit ihm ein Bündnis auf Grund folgender
Bedingungen zu schließen: 1. Zurückführung ihrer Truppen auf
den Friedensstand; 2. Zustimmung zur Berufung des deutschen
Parlaments und Ausschreibung der Wahlen dazu, sobald es von
Preußen geschehe; 3. Gewährleistung ihres Gebietes und ihrer
Souveränetätsrechte nach Maßgabe der Reformvorschläge vom
10. Juni. Die Ablehnung dieser Sommationen wurde von Preußen
mit der Kriegserklärung beantwortet!.
Am 16. Juni forderte die preußische Regierung mittelst
identischer Noten die kleineren norddeutschen Staaten,
nämlich Mecklenburg- Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklenburg-
Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-
Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Sonders-
hausen, Schwarzburg-Rudolstadt, Reuß &. L., Reuß j. L., Waldeck,
Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen und Hamburg zur
Eingehung eines Bündnisses auf. Die Grundlagen desselben
sollten mit einem Parlamente vereinbart werden, dessen Berufung
die betreffenden Regierungen vorzunehmen hatten, wenn sie von
Preußen erfolgte. Sie sollten ferner ihre Truppen ungesäumt auf
den Kriegsfuß setzen und dem Könige von Preußen zur Ver-
teidigung ihrer Unabhängigkeit und ihrer Rechte zur Verfügung
stellen. Dagegen wurde von preußischer Seite den genannten
Staaten die ‚Unabhängigkeit und Integrität ihres Gebietes nach
Maßgabe der Grundzüge vom 10. Juni gewährleistet?. Die meisten
Regierungen beantworteten diese Einladung zustimmend, nur zwei,
Sachsen-Meiningen und Reuß ä&. L., lehnten sie ab, weshalb gegen
sie ebenfalls eine Kriegserklärung erfolgte,
Eine Kriegserklärung erging außerdem gegenüber Österreich,
Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Großherzogtum Hessen,
Nassau und Frankfurt, während mit Luxemburg und Limburg,
obwohl sich dasselbe auch ferner am Bunde beteiligte, ein Krieg
nicht geführt wurde und gegenüber Liechtenstein, das sein Kon-
tingent Österreich zur Verfügung stellte, mindestens eine aus-
drückliche Kriegserklärung nicht erfolgte.
des Bundes (B. A. Art. I, W.S.A. Art. V) nicht beseitigt worden sind, nicht
bezweifeln. Vgl. oben $ 40 Anm. 36.) Indes haben diese Fragen durch die
nachfolgenden Ereignisse alle praktische Bedeutung verloren. Auch eine
gewaltsame Durchbrechung des bisherigen Bundesrechtes war materiell ge-
rechtfertigt, da sich die Unmöglichkeit einer Reform auf legalem Wege
zweifellos herausgestellt hatte. Eine durchaus zutreffende Kritik des öster-
reichischen Antrags vom 11. und des B.B. vom 14. Juni gibt v. Sybel a. a. O.
4 433 fi. Vgl. auch Anschütz, Enzykl. 54.
ı Hahn, Zwei Jahre Politik 128; Staatsarchiv a. a. O. Nr. 2922.
® Hahn a. a. O. 462.