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Kommunalverbänden zustehen !?. Nach einer anderen Anschauung
besteht der Unterschied darin, daß die Staaten staatliche, die
Kommunalverbände nicht staatliche Zwecke erfüllen. Dies ist
eine unverhüllte petitio principii; abgesehen hiervon ist ein prin-
zipieller Gegensatz zwischen staatlichen und kommunalen Auf-
gaben nicht vorhanden !*. Ebensowenig kann die charakteristische
Eigentümlichkeit des Staates in der Allseitigkeit seines Zweckes
gefunden werden ’®. Denn gerade die Allseitigkeit fehlt den Staaten
in bundesstaatlichen Verhältnissen 1. Sie ist endlich nicht darin
zu suchen, daß die Staaten völkerrechtliche Persönlichkeit!? oder
Gebietshoheit, d.h. das Recht, Gebietsveränderungen vorzunehmen,
besitzen. Denn auch diese Eigenschaften und Befugnisse sind
bei Staaten in bundesstaatlichen Verhältnissen häufig nicht vor-
handen, während Verfügungsbefugnisse über das Gebiet auch
Gemeinden zustehen können !®,
ihrer Aufgaben, zur Durchführung ihres Willens bedient, sondern als
selbständige Rechtasubjekte mit eigener Rechtssphäre, mit eigener Willens-
und Handlungsfreiheit“. Die späteren Auflagen des Werkes (5. A. 1 65)
halten hieran unverändert fest. Das Unterscheidungsmerkmal des Staates
ist also nach Laband nicht sowohl der Besitz als der unabgeleitete Besitz
von Herrschaftsrechten, das Moment des eigenen Rechts.
18 Vgl. auch Rosin, Ann.D.R. (1883) 2834 ff.; Gierke, SchmollersJ. 7 1168;
Haenel, St.R. 1 800; Le Fur a. a. O. 377 ff.
18 Rosin, Ann.D.R. (1888) 291 #. Mejer, Einleitung 97.
1 Vgl..auch Gierke a. a. O. 1195; Haenel, St.R. 1 800; Le Fur,
a. 8. O. 366 ff.
16 Brie, Theorie der Staatenverbindungen 5ff.; B. Schmidt, Der Staat 51 fl.
16 vgl auch Jellinek, Gesetz und Verordnung 204 N. 18; Haenel 1 802;
Le Fur, Etat Federal 371fl. — Um diesem Einwande zu begegnen, hat
B. Schmidt a. a. O. die Theorie von der Universulität der Zwecke als wesent-
liche Eigenschaft des Staates zu modifizieren gesucht. Er sieht als Staat
diejenige Gemeinschaftsform an, welche grundsätzlich für die sozial zu
lösenden Zwecke der Menschheit zu sorgen hat. Als solche betrachtet er
aber in bundesstaatlichen Verhältnissen trotz der beschränkten Befugnisse
der Bundesgewalt nicht die Eiuzelstaaten, sondern den Bund (a.a. 0. 130, 131).
Für die Unterscheidung von Staaten in Bundesverhältnissen einer- und
Kommunalverbänden anderseits bietet also seine Theorie keinerlei Anhalt.
Verf. gelangt zu ciner wesentlichen Gleichstellung beider, also zu einer Auf-
fassung, welche, wie schon früher (S. 5, 6) bemerkt, mit den tatsächlichen
Verhältnissen nicht im, Einklange steht.
11 Stoeber, Arch.Öffentl.R. 1 638 ff, Vgl. dagegen Preuß a. a. O. 190 ff,
Wie Stoeber auch Rehm, Staatslehre 28ff. (vgl. auch 112ff.). Gegen ihn:
Jellinek, Staatsl. 489 Anm. 1. .
18 Preuß a. a. O. Gemeinde, Staat, Reich 403 ff. Ähnlich auch Arndt,
Kommentar zur Verfassung des Deutschen Reiches (4. A.) 27, welcher den
Unterschied zwischen Staaten und Kommunalverbänden darin findet, daß
über das Sein, Anderssein und Nichtsein des Kommunalverbandes nicht
letzterer, sondern der Staat zu befinden hat, während über Sein, Anderssein
und Nichtsein des Staates nur dieser selbst entscheidet.
19 Vgl. auch Haenel, St.R. 1 800; Jellinek, System 77 N. 3; Brockhausen,
Vereinigung und Trennung von Gemeinden (1893) 32ff.; Bansi, Ann.D.R.
(1898) 675 ff. Beispielsweise bestimmt die württembergische Gemeindeordnung
v. 28. Juli 1906, Art. 2: „Die Veränderung der Gemeindebezirke ... erfolgt
für die Regel durch Übereinkunft der beteiligten Gemeinden.“ Damit ist das
Recht der Gemeinden, über ihr Gebiet zu verfügen, im Prinzip anerkannt.