188 Erster Teil. Viertes Buch, $ 689.
am 26. September?®, der mit Sachsen-Meiningen am 8.!!, der mit
dem Königreich Sachsen am 21. Oktober'?.,
Die wesentlichen Bestimmungen der Präliminarien von Nikols-
burg, welche ziemlich gleichlautend in den Prager Frieden tber-
gegangen sind, waren folgende: :1. Der Kaiser von Österreich
übertrug auf den König von Preußen alle seine im Wiener Frieden
erworbenen Rechte auf die Herzogtümer Holstein und Schleswig
mit der Maßgabe, daß die Bevölkerungen der nördlichen Distrikte
von Schleswig, wenn sie durch freie Abstimmung den Wunsch zu
erkennen gäben, mit Dänemark vereinigt zu werden, an Däne-
mark abgetreten werden sollten!?, 2. Der Kaiser von Österreich
erkannte die Auflösung des bisherigen Deutschen Bundes an und
gab seine Zustimmung zu einer neuen Gestaltung Deutschlands
ohne Beteiligung des österreichischen Kaiserstaates. Er versprach,
das engere Bundesverhältnis anzuerkennen, welches Preußen nörd-
lich der Linie des Mains& begründen werde, und erklärte sich damit
einverstanden, daß die süddeutschen Staaten in einen besonderen
Verein zusammenträten !. 3. Der Territorialbestand des König-
reichs Sachsen sollte bestehen bleiben, alle anderen Einrichtungen
Preußens in Norddeutschland, einschließlich der Territorialverände-
rungen, erkannte Österreich an®,
10 Glaser, Archiv a. a. O. 72ff.; Staatsarchiv a. a. O. Nr. 2430,
11 Glaser, Archiv a. a. O. 70fl.; Staatsarchiv a. a. O. Nr. 2432.
ı8 Hahn a. a. O. 205 ff.; Glaser, Archiv a. a. O. 52 ff.; Staatsarchiv
a. a. O. Nr. 2434.
18 Art. 3 der Präliminarien, Art. 5 des Prager Friedens. [Diese Options-
klausel, aus der übrigens nur Österreich als vertragschließender Teil, nicht
Dritte Rechte herleiten konnten, wurde durch Vertrag zwischen Österreich
und Preußen vom 11. Oktober 1878 (abgedruckt im Nouveau Recueil General
des Traites 2. s. III 529) aufgehoben. Vgl. v. Liszt, Völkerrecht 92; Ullmann,
Völkerrecht 202, 243.]
a Diese Beschränkung der preußischen Einheitsbestrebungen (die noch
nach den Grundzügen vom 10. Juni 1866 das ganze außerösterreichische
Deutschland erfassen wollten) auf Norddeutschland durch die sog. „Main-
linie* war das Werk französischer „Vermittlung“, richtiger Einmischung, in
die deutschen Verhältnisse (vgl. v. Sybel 5 236 fl., 253 ff., 277 ff., 454): ein
Zugestündnis, welches Preußen machen mußte, um die Neutralität Frank-
reichs in der deutschen Einheitsfrage zu erkaufen. Napoleon III. dachte bei
dieser Mainlinienklausel an eine möglichst selbständige Konstituierung Süd-
deutschlands, welche den (tegensatz zwischen Nord und Süd verschärfen,
die Vollendung der deutschen Einheit hindern und einem neuen Rheinbunds-
verbältnis Süddeutschlands zu Frankreich die Wege ebnen sollte. Das Zu-
geständnis konnte verantwortet werden, da vorauszusehen war und preußischer-
seits („Preußen“ heißt hier: Bismarck) vorausgesehen wurde, daß die An-
ziehungskraft des zu gründenden Norddeutschen Bundes auf die einzelnen
Südstaaten stärker sein werde als die gleiche Kraft im Verhältnis dieser
Staaten unter sich, daß es also zu dem angeregten Südbunde nicht kommen
werde, und daß endlich gegen eine dereinstige Abschüttelung der Main-
linienklausel, gegen die Ausdehnung des Nationalstaates auf Süddeutschland
nicht von Österreich, sondern nur von Frankreich Widerstand zu gewärtigen
Bei, — ein Widerstand, der sich aber brechen lassen werde.
14 Art. 2 der Präliminarien, Art. 4 des Prager Friedens.
35 Art. 5 der Präliminarien, Art. 6 des Prager Friedens,