Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

188 Erster Teil. Viertes Buch, $ 689. 
am 26. September?®, der mit Sachsen-Meiningen am 8.!!, der mit 
dem Königreich Sachsen am 21. Oktober'?., 
Die wesentlichen Bestimmungen der Präliminarien von Nikols- 
burg, welche ziemlich gleichlautend in den Prager Frieden tber- 
gegangen sind, waren folgende: :1. Der Kaiser von Österreich 
übertrug auf den König von Preußen alle seine im Wiener Frieden 
erworbenen Rechte auf die Herzogtümer Holstein und Schleswig 
mit der Maßgabe, daß die Bevölkerungen der nördlichen Distrikte 
von Schleswig, wenn sie durch freie Abstimmung den Wunsch zu 
erkennen gäben, mit Dänemark vereinigt zu werden, an Däne- 
mark abgetreten werden sollten!?, 2. Der Kaiser von Österreich 
erkannte die Auflösung des bisherigen Deutschen Bundes an und 
gab seine Zustimmung zu einer neuen Gestaltung Deutschlands 
ohne Beteiligung des österreichischen Kaiserstaates. Er versprach, 
das engere Bundesverhältnis anzuerkennen, welches Preußen nörd- 
lich der Linie des Mains& begründen werde, und erklärte sich damit 
einverstanden, daß die süddeutschen Staaten in einen besonderen 
Verein zusammenträten !. 3. Der Territorialbestand des König- 
reichs Sachsen sollte bestehen bleiben, alle anderen Einrichtungen 
Preußens in Norddeutschland, einschließlich der Territorialverände- 
rungen, erkannte Österreich an®, 
10 Glaser, Archiv a. a. O. 72ff.; Staatsarchiv a. a. O. Nr. 2430, 
11 Glaser, Archiv a. a. O. 70fl.; Staatsarchiv a. a. O. Nr. 2432. 
ı8 Hahn a. a. O. 205 ff.; Glaser, Archiv a. a. O. 52 ff.; Staatsarchiv 
a. a. O. Nr. 2434. 
18 Art. 3 der Präliminarien, Art. 5 des Prager Friedens. [Diese Options- 
klausel, aus der übrigens nur Österreich als vertragschließender Teil, nicht 
Dritte Rechte herleiten konnten, wurde durch Vertrag zwischen Österreich 
und Preußen vom 11. Oktober 1878 (abgedruckt im Nouveau Recueil General 
des Traites 2. s. III 529) aufgehoben. Vgl. v. Liszt, Völkerrecht 92; Ullmann, 
Völkerrecht 202, 243.] 
a Diese Beschränkung der preußischen Einheitsbestrebungen (die noch 
nach den Grundzügen vom 10. Juni 1866 das ganze außerösterreichische 
Deutschland erfassen wollten) auf Norddeutschland durch die sog. „Main- 
linie* war das Werk französischer „Vermittlung“, richtiger Einmischung, in 
die deutschen Verhältnisse (vgl. v. Sybel 5 236 fl., 253 ff., 277 ff., 454): ein 
Zugestündnis, welches Preußen machen mußte, um die Neutralität Frank- 
reichs in der deutschen Einheitsfrage zu erkaufen. Napoleon III. dachte bei 
dieser Mainlinienklausel an eine möglichst selbständige Konstituierung Süd- 
deutschlands, welche den (tegensatz zwischen Nord und Süd verschärfen, 
die Vollendung der deutschen Einheit hindern und einem neuen Rheinbunds- 
verbältnis Süddeutschlands zu Frankreich die Wege ebnen sollte. Das Zu- 
geständnis konnte verantwortet werden, da vorauszusehen war und preußischer- 
seits („Preußen“ heißt hier: Bismarck) vorausgesehen wurde, daß die An- 
ziehungskraft des zu gründenden Norddeutschen Bundes auf die einzelnen 
Südstaaten stärker sein werde als die gleiche Kraft im Verhältnis dieser 
Staaten unter sich, daß es also zu dem angeregten Südbunde nicht kommen 
werde, und daß endlich gegen eine dereinstige Abschüttelung der Main- 
linienklausel, gegen die Ausdehnung des Nationalstaates auf Süddeutschland 
nicht von Österreich, sondern nur von Frankreich Widerstand zu gewärtigen 
Bei, — ein Widerstand, der sich aber brechen lassen werde. 
14 Art. 2 der Präliminarien, Art. 4 des Prager Friedens. 
35 Art. 5 der Präliminarien, Art. 6 des Prager Friedens,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.