2423 Zweiter Teil Erstes Buch, 8 75.
reichsunmittelbaren Gebiet, welches keiner Einzelstaatsgewalt
unterworfen ist (so im Falle Elsaß-Lothringen; vgl. oben S. 209,
unten $ 141).
2. Die Fähigkeit des Reiches, ohne Zustimmung partikularer
Faktoren Gebiet an das Ausland abzutreten, ist nicht
unbeschränkt, Selbstverständlich bedarf es jener Zustimmung
nicht, wenn es sich um reichsunmittelbare Gebietsteille — Reichs-
land, Schutzgebiete — handelt: dort besteht keine Einzelstaats-
gewalt, ist also auch keine legitimiert, der Abtretung zu wider-
sprechen. Anders, wenn die abzutretende Fläche einem Einzel-
staate angehört. Hier kann die Abtretung von seiten der Reichs-
gewalt ohne: und wider den Willen des beteiligten Einzelstaates
rechtsgültig nur vorgenommen werden in Ausübung einer dem
Reiche zustehenden Kompetenz, welche das Recht zur Vornahme
von Gebietszessionen in sich schließt. So ist die dem Reiche durch
Art. 11 RV. übertragene Kompetenz, Krieg zu führen und Frieden
zu schließen, undenkbar ohne die Befugnis, nötigenfalls Reichs-
gebietsteile an das Ausland abzutreten; daher können in Friedens-
verträgen solche Abtretungen bewirkt werden, ohne daß die Ein-
willigung des dadurch verkleinerten Einzelstaates erforderlich wärem,
Il. Die Einzelstaaten können selbständig, ohne Mit-
wirkung der Reichsgewalt, Gebietserwerbs- und -abtretungs-
geschäfte nur mit anderen Einzelstaaten, nicht dagegen mit dem
Auslande abschließen. Nur die Auslands-, nicht die Binnengrenzen
der Einzelstaaten sind durch RV. Art. 1 reichsverfassungsmäßig
festgelegt; die Abtretung von Gebietsteilen eines Einzelstaates an
einen anderen Einzelstaat bedarf der Zustimmung des Reiches
nicht. Über das Erfordernis dieser Zustimmung bei dem Erwerb
außerdeutschen Landes durch die Einzelstaaten vgl. unten $ 164.
Grundsatz ist, daß der Einzelstaat dem Reiche ohne und wider
dessen Willen Gebiet weder nehmen noch aufdrängen kannn.]
2. Die Angehörigkeit?.
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Die Bedeutung der Staatsangehörigkeit liegt nicht darin,
daß sie den einzelnen der Staatsherrschaft unterwirft. Diese Unter-
werfung ist auch schon beim Ausländer vorhanden, der sich auf
dem Staatsgebiet aufhält. Sogar ohne Aufenthalt auf dem Ge-
m Übereinstimmend Laband 1 200, 201 und die dort 201 N. 2 Zitierten.
a Vgl. Anschütz, Enzykl. 80,-81.
1 Riedel, Reichsverfassungsurkunde 249 ff.; Theod. Landgraff, Aus-
führungen zum Reichs- und Staatsangehödrigkeitsgesetze, Ann. Norddeutsch.
Bundes (1870) 625 ff,; F. v. Martitz, Das Recht der Staatsangehöri keit im
internationalen Verkehr, Ann.D.R. (1875) 793 ff., 1113f.; M. Seydel, Die
deutsche Reichs- und Staatsangehörigkeit (ebenda 1876) 135 ff.; Derselbe,
Zum Gesetze über die Reichs- und Staatsangehörigkeit (ebenda 1888) 577 ff.;
E. Milner, Studien zum österreichischen Staatsrechte: I. Die österreichische