Der Herrschaftsbereich. $ 75. 243
biet können Ausländer in einzelnen Beziehungen der Herrschaft
eines Staates, namentlich den Strafgesetzen desselben, unterworfen
werden. Die Herrschaft des Staates über die Staatsangehörigen
unterscheidet sich von der über die Ausländer dadurch, daß die
Staatsangehörigen derselben auch dann, wenn sie sich nicht im
Staatsgebiete aufhalten, in umfassender Weise unterworfen bleiben,
und dadurch, daß der Staat ihnen besondere Pflichten auferlegt,
welche er vom Ausländer nicht fordert, namentlich die Pflicht,
den Heeresdienst zu leisten. Es stehen den Staatsangehörigen
außerdem Rechte zu, welche den Ausländern nicht eingeräumt
werden. Dies sind namentlich die sogenannten politischen
Rechte, d. h. das Recht, bei der Leitung der Staatsangelegen-
heiten oder bei der Bestellung der Staatsorgane mitzuwirken.
Staatsbürgerschaft und der Gesetzesartikel L: 1879 über den Erwerb und
Verlust der ungarischen Staatsbürgerschaft, Tübingen 1880; E. Meier, Art.
Reichs- und Staatsangehörigkeit“ in v. Holtzendorfis Rechtslexikon 3 413 fi;
Mandry, Der zivilrechtliche Inhalt der Reichsgesetze (3. Aufl., Freiburg und
Tübingen 1885) 41ff.; Derselbe, Erläuterungen zum Reichsgesetz über die
Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit, Bl.Adm.Pr.
82 65 ff.; Falcke, Über gleichzeitige Angehörigkeit in mehreren deutschen
Bundesstaaten, Leipzig 1888; F. Cahn, Das Reichsgesetz über die Erwerbung
und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörig eit, 3. Aufl., Berlin 1908;
Zorn, Art. „Reichs- und Staatsangehörigkeit“ in v. Stengels Wörterbuch des
deutschen Verwaltungsrechts 2 340 ff.; v. Bar, Theorie und Praxis des inter-
nationalen Privatrechts (Hannover 1889) 1 164ff.; F. Curtius, Über Staats-
ebiet und Staatsangehörigkeit, in Z. f. öffentl. R. 9 1ff.; Jellinek, Allg.
taatsl. 396 ff.; Anschütz, Enzykl. 84 ff.; ©. Sartorius, Der Einfluß des
Familienstandes auf die Staatsangehörigkeit, Verw.Arch. 7 319 ff. (auch im
Sonderabdruck, Berlin 1899); Lehmann, Ann.D.R. (1899) 776 ff.; Grabowsky,
Der sog. Verlust der Staatsangehörigkeit durch Fristablauf, Verw.Arch. 12 204;
Affolter, Ann.D.R. (1903) 113 tf.; Bahrfeldt, Der Verlust der Staatsangehörig-
keit durch Naturalisation usw, (Bries Abh., Heft 7, Breslau 1903); Bazille
und Köstlin, Das Recht der Staatsangehörigkeit mit besonderer Berück-
sichtigung Württembergs (Stuttgart 1902). — [Die vorstehend angeführte
Literatur ist, soweit sie sich auf das RG. vom 1. Juli 1870 bezieht, infolge
der Neuregelung des Erwerbes und Verlustes der Reichs- und Staats-
angehörigkeit durch das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli
1913, großenteils veraltet. Eine systematische Darstellung des neuen Ge-
getzes gibt P. Lenel, Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli
1913, in der Ztschr. f. badische Verwaltung 1918 Nr. 24—26]). Kommentare
sind verfaßt von Romen, Berlin 1913; Th. Meyer, Berlin 1913, 2. Aufl. 1914;
H. Weck, Berlin 1913; H. Delius unter Berücksichtigung der ausländischen
Rechte, Mannheim u, Leipzig 1913; u. W. Junck zus. mit d..Ges, zur Ab-
änderung des Reichsmilitärgesetzes, sowie des Ges. betr. Anderung der
Wehrpflicht (v. 11. Febr. 1888) ebenfalls vom 22. Juli 1913, Leipzig 1914.
% Vominternationalen Standpunkte aus will v. Martitz a.a. O. 798 ff.
die Bedeutung der Staatsangehörigkeit auf das Wohnrecht im Staatsgebiet,
den Anspruch auf Schutz im Auslande und die Verpflichtung zur Treue,
namentlich zum Kriegsdienst, beschränken. Er erkennt jedoch selbst an,
daß für das Staatsrecht andere Gesichtspunkte maßgebend sind. Die
staatsrechtliche Stellung der Staatsangehörigen richtet sich aber nach dem
Staatsrecht des einzelnen Staates. Sie ist daher in den verschiedenen Ländern
nicht völlig gleicharti ; deshalb kann auch ein absolutes, für alle Staaten
pasaondes iterium der Staatsangehörigkeit nicht gegeben werden. Vgl.
ellinek, System 117.
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