250 Zweiter Teil. Erstes Buch. $ 76.
gegebenen Verweigerungsgründe vor, so besteht für die Regierung
keine Verpflichtung zur Erteilung der Aufnahmeurkunde.
Aber sie besitzt auch in diesen Fällen das Recht, dieselbe zu
erteilen ?!.
Unter denselben Voraussetzungen wie Staatsangehörige eines-
deutschen Staates haben auch Reichsangehörige ohne Staats-
angehörigkeit (unmittelbare Reichsangehörige) auf die Verleihung
der Staatsangehörigkeit Anspruch. Dies ist namentlich für solche
Personen von Wichtigkeit, welche in den Schutzgebieten ein-
gebürgert worden sind ®®,
Die Erteilung der Aufnahmeurkunde erfolgt kostenfrei%®, Die
Verleihung der Staatsangehörigkeit durch Aufnahme oder Naturali-
sation erstreckt sich auf die Ehefrau und auf diejenigen minder-
jährigen Kinder, deren gesetzliche Vertretung demjenigen, dem
die Staatsangehörigkeit verliehen wird, kraft elterlicher Gewalt.
zusteht, mit Ausnahme der verheirateten oder verheiratet gewesenen
Töchter. Außerdem kann bei der Verleihung der Erwerb be-
sonders ausgeschlossen werden ®*, Frau und Kinder können jedoch:
auch unabhängig vom Ehemann oder Vater eine Staatsangehörig-
keit erwerben, wenn die Bedingungen der Aufnahme oder Naturali-
sation bei ihnen vorhanden sind®®. Auf unebeliche Kinder findet
sı Übereinstimmend: Zorn, Staatsrecht des Deutschen Reiches 1 361;
in der 5. Aufl. von v. Rönnes Preuß. Staatsrecht 1 612 N. 7; v. Sarwey,.
Württembergisches Staatsrecht 1 162; Seydel, Ann.D.R. (1883) 535 ff.; Seydel-
Piloty, Bayrisches Staatsrecht 1 148; Laband, Staatsrecht 1 168 N. 3; Stoerk.
in v. Holtzendorffs Handb. d. Völkerrechts 2 626; Cahn, Staatsangehörigkeits--
esetz 52 Nr. 8. Anderer Ansicht: Riedel, Reichsverf.-Urkunde 253 N. $b;.
alcke, Gleichzeitige Angehörigkeit 12 N. 5; Bornhak, Preußisches Staats-
zecht 1209. Unbestimmt äußert sich v. Rönne, Preußisches Staatsrecht ($ 131)
5 N. 4b.
#2 Schwartz, Preuß. Verfassungsurkunde 351, 356 behauptet, das Reiche-
gesetz kenne weder eine Aufnahme noch eine Naturalisation von Reichs-
angehörigen ohne Staatsangehörigkeit, diese könnten daher überhaupt nicht
Angehörige eines Bundesstaates werden. Diese Ansicht wird jetzt durch
StAG. $ 35 widerlegt.
28 StAG. 8 38. Über die Kosten der Einbürgerungsurkunden hat das
RG. nichts bestimmt, die Einzelstaaten können also dafür Gebühren in be-
liebiger Höhe erheben. Übereinstimmend: Laband, Staatsrecht 1 170 N. 2,
Kl.A. 52 N. 3; Seydel, Ann.D.R. (1876) 141 N. 5; Seydel-Piloty, Bayrisches
Staatsrecht 1 148; Riedel a. a. O. 270; Zorn, Reichsstaatsr. 1 360; v. Rönne,
Preußisches Staatsrecht ($ 131)2 20; Zorn in der 5. Aufl. dess. 1617. Anderer
Ansicht: Th. Landgraff, Ann.D.R. (1870) 648 und Ann.D.R, (1876) 729 ff., der
die für Aufnahmeurkunden geltenden Grundsätze auch für Naturalisations-
urkunden in Anwendung bringen will unter Berufung auf ein Redaktions-
versehen. Ein solches ist jedoch von ihm nicht nachgewiesen worden.
s StAG. $ 16 Abs. 2.
25 Die Verleihung der Staatsangehörigkeit an eine verheiratete Frau
erklärt Seydel, Ann.D.R, (1876) 138 ff., Seydel-Piloty, Bayrisches Staatsrecht
1 147 für unzulässig, weil das Gesetz in 8$ 5 u. 13 von der Voraussetzung
ausgehe, daß die Frau wie Namen und Stand so auch die Staatsangehörig-
keit des Mannes teile. Aber die Bestimmungen in $$ 11, 19 u, 21 zeigen,
daß dies keineswegs ausnahmslos der Fall sein soll. Vgl. Zorn, Reichs-
staater. 1 359, in v. Stengels Wörterbuch 2 342; v. Rönne, Preußisches Staats-