Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Der Herrschaftsbereich. $ 77. 355 
gehörigkeit zu demselben. Dies ist zwar nirgends ausdrücklich 
ausgesprochen. Wenn aber schon jemand dadurch, daß er als 
Beamter Organ des betreffenden Staates wird, die Angehörigkeit 
desselben erlangt, so muß das erst recht vom Monarchen gelten, 
der das höchste und oberste Organ des Staates ist und in dessen 
Person sich der Staat gewissermaßen verkörpert. Die Staats- 
angehörigkeit des Monarchen erstreckt sich auf die Familie des- 
selben, d. h. seine Gemahlin und seine Nachkommen®®, Die bloße 
Zugehörigkeit zu einem deutschen regierenden Hause ist ohne 
Einfluß auf die Staatsangehörigkeit ®”. 
U. Die unmittelbare Reichsangehörigkeit wird er- 
worben: 
1. als elsaß-lothringische Landesangehörigkeit: 
durch die Tatsachen, welche nach dem StAG. die Zugehörigkeit 
zum Staate Elsaß-Lothringen begründen würden, wenn Elsaß- 
Lothringen ein Staat wäre, 
2. Auf Grund der $$ 34, 35 des StAG. kann die unmittelbare 
Reichsangehörigkeit verliehen werden: a) Ausländern, die sich in 
einem deutschen Schutzgebiet niedergelassen haben, sowie Ein- 
geborenen der Schutzgebiete; b) ehemaligen Deutschen, die sich 
nicht im Inlande niedergelassen haben, ihren Abkömmlingen und 
den von ihnen an Kindesstatt Angenommenen; c) Ausländern, 
die im Reichsdienst angestellt sind und ihren dienstlichen Wohn- 
sitz im Auslande haben. Bezieht im Falle c) der Ausländer ein 
Diensteinkommen aus der Reichskasse, so hat er einen Anspruch 
auf Verleihung der unmittelbaren Reichsangehörigkeit; 
Zuständig für die Verleihung ist der Reichskanzler bezw. die 
von ihm bezeichnete Behörde®®, Auf die unmittelbare Reichs- 
angehörigkeit finden die gesetzlichen Vorschriften über Erwerb 
und Verlust der Staatsangehörigkeit in den Einzelstaaten ent- 
sprechende Anwendung, soweit das Gesetz (StAG. 8 35) nicht ein 
Anderes bestimmt. 
8 77. 
Die Staatsangehörigkeit geht verloren: 
1. für ein uneheliches Kind, durch eine von den Angehörigen 
eines anderen Einzelstaates oder von einem Ausländer bewirkte. 
und nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation; 
2. für eine Deutsche durch Eheschließung mit dem An- 
gehörigen eines anderen Einzelstaates oder einem Ausländer?; 
36 Übereinstimmend: Laband, Staatsr. 1 173 N. 2; Schwartz, Preußische 
Verfassungsurkunde 851; Rehm, Modernes Fürstenrecht 1904) 131 ff. 
81 Rehm, Begriff des landesherrlichen Hauses 29 ff., Mod. Fürstenr. 131 fl.; 
a. M. Stoerk, Der Austritt aus dem landesherrlichen Hause (1903) 33, Die 
agnatische Thronfolge (1903) 61, 62, 70. 
3 StAG. 8 35. 
ı Das. 8 17 Nr. 5. 
32 Das. S 17 Nr. 6.
	        
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