254 Zweiter Teil. Erstes Buch. $ 77.
8. durch Entlassung aufAntrag?®. Die Entlassung erfolgt
durch eine von der höheren Verwaltungsbehörde. ausgefertigte
Entlassungsurkunde Mit der Aushändigung derselben wird die
Entlassung wirksam®. Bei unmittelbaren Reichsangehörigen wird
die Entlassung durch den Reichskanzler oder durch einen von
diesem ermächtigten kaiserlichen Beamten erteilt. Die Erteilung
der Entlassung ist ein einseitiger Verwaltungsakt, kein Vertrag
zwischen dem Staate und dem einzelnen®. Die Entlassung einer
Ehefrau kann nur von dem Manne und, sofern dieser ein Deutscher
ist, nur zugleich mit seiner Entlassung beantragt werden. Der
Antrag bedarf der Zustimmung der Frau®. Die Entlassung eines
Staatsangehörigen, der unter elterlicher Gewalt oder Vormundschaft
steht, kann nur von dem gesetzlichen Vertreter beantragt werden.
Dieser bedarf dazu der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes.
Letztere ist nicht erforderlich, wenn der Vater oder die Mutter
die Entlassung für sich und zugleich kraft elterlicher Gewalt für
ein Kind beantragt. Die Mutter muß bei dem Antrage außerdem
die Zustimmung des ihr bestellten Beistandes einholen, wenn der
Wirkungskreis desselben sich auch auf die Sorge für die Person
des Kindes erstreckt”.
Die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit in einem Einzel-
staate bewirkt gleichzeitig die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit
in jedem anderen Einzelstaate (also aus der Reichsangehörigkeit),
sofern sich der Entlassene nicht die Staatsangehörigkeit in einem
Einzelstaate durch eine Erklärung gegenüber der zuständigen Be-
hörde des entlassenden Staates vorbehält.e. Dieser Vorbehalt muß
in der Entlassungsurkunde vermerkt werden®, Ist ein solcher
Vorbehalt erfolgt, so muß die Entlassung erteilt werden; der An-
tragsteller hat also auf die Erteilung ein subjektives Recht®. Ist
er nicht erfolgt, wird m. a. W. die Entlassung nicht sowohl aus
einer als aus jeder deutschen Staatsangehörigkeit und damit aus
der Reichangehörigkeit verlangt, so darf die Entlassung bestimmten
Klassen von Personen, welche dem Reiche oder den Staaten durch
besondere Pflichten (Heeresdienst, Beamtenverhältnis) verbunden
sind, entweder gar nicht oder nur unter gewissen Bedingungen
erteilt werden.
Die Entlassung ist in diesem Falle unbedingt zu verweigern
‚aktiven Militärpersonen, zu welchen auch die zum Dienste ein-
berufenen Reservisten, Land- und Seewehrleute und Ersatz-
® StAG. 85 18—24.
* Das. $ 23.
“ 5 Anderer Ansicht: Laband, Staatsrecht ($ 19) 1 174f., KL.A. 53. Vgl.
$ 76 N. 8. Übereinstimmend: Zorn, Reichsstaatsr. 1 362.
® StAG. $ 18.
? Das. $ 19.
® Das. 5 20.
® Das. $ 21. Die Entlassung ist in diesem Falle kostenfrei zu er-
teilen: $ 38.