256 Zweiter Teil, Erstes Buch. 8 77.
Kinder militärpflichtig, so müssen in bezug auf sie die für militär-
pflichtige Personen maßgebenden Vorschriften beobachtet werden,
4. Durch Ausspruch der Behörde.
Die Zentralbehörde des Heimatsstaates kann folgende Personen
ihrer Staatsangehörigkeit für verlustig erklären:
1. Deutsche, welche im Falle eines Krieges oder einer Kriegs-
gefahr einer ausdrücklichen Aufforderung zur Rückkehr, die von
dem Kaiser für das ganze Reichsgebiet angeordnet wird, binnen
der darin bestimmten Frist keine Folge leisten 18,
2. Deutsche, welche ohne Erlaubnis ihrer Regierung in fremde
Staatsdienste treten und einer ausdrücklichen Aufforderung zum
Austritt binnen der dazu bestimmten Frist keine Folge leisten 19 20,
Die Entziehung der Staatsangehörigkeit durch Ausspruch der
Behörde erstreckt sich zugleich auf die Ehefrau und auf diejenigen
Kinder, deren gesetzliche Vertretung dem Betroffenen kraft elter-
licher Gewalt zusteht, soweit sich die Ehefrau oder die Kinder
mit ihm in häuslicher Gemeinschaft befinden. Ausgenommen sind
Töchter, die verheiratet sind oder verheiratet gewesen sind ®!.
Gehört der Betroffene mehreren deutschen Einzelstaaten an, so
verliert er durch den Ausspruch der Behörde die Staatsangehörig-
keit in allen diesen Staaten ®?,
5. Durch Nichterfüllung der Wehrpflicht.
Dieser Verlustgrund ist eine Neuerung des StAG. Er bestimmt
darüber folgendes:
Ein militärpflichtiger Deutscher, der im Inland weder seinen
Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hat, verliert seine
Staatsangehörigkeit mit der Vollendung des 31. Lebensjahres, so-
fern er bis zu diesem Zeitpunkt noch keine endgültige Entscheidung
über seine Dienstverpflichtung herbeigeführt hat, auch eine Zurück-
stellung über diesen Zeitpunkt hinaus nicht erfolgt ist.
Ein fahnenflüchtiger Deutscher, der im Inland weder seinen
Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hat, verliert seine
Staatsangehörigkeit mit dem Ablauf von zwei Jahren nach Be-
kanntmachung des Beschlusses, durch den er für fahnenflüchtig-
erklärt worden ist ($ 360 der Militärstrafgerichtsordnung vom:
1. Dez. 1898). Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf
Mannschaften der Reserve, der Land- oder Seewehr und der
18 StAG. $ 27. .
1% Das. 8 28. Über die Frage, ob eine solche Erlaubnis widerruflich
ist, vgl. Seydel, Ann.D.R. (1888) a und Laband, Staatsrecht ($ 15) 1 147.
20 Die Entziehung der Staatsangehörigkeit wegen unbefugter Ausübung
von Kirchenämtern, welche nach dem RG. vom 4. Mai 1874 zulässig war,
ist durch RG. vom 6. Mai 1890 wieder beseitigt worden.
2ı StAG. $ 29. Das Gesetz hat hiermit eine Frage entschieden, die:
nach dem früheren Recht streitig war (vgl. die Voraufl. S. 227 u. N. 25),
22 Das. 227 Abs. 2, $ 28 Abs. 2. Auch hier entscheidet das Gesetz
eine frühere Kontroverse (vgl. die Voraufl, S. 231 u. N. 4).