Der. Herrschaftsbereich. 8 77. 257
Ersatzreserve, die für fahnenflüchtig erklärt worden sind, weil
sie einer Einberufung zum Dienste keine Folge geleistet haben,
es sei denn, daß die Einberufung nach Bekanntmachung der
Kriegebereitschaft oder nach Anordnung der Mobilmachung er-
olgt ist.
Wer auf Grund vorstehender Bestimmungen seine Staats-
angehörigkeit verloren hat, kann nur nach Anhörung der Militär-
behörde wieder eingebürgert werden. Weist er nach, daß ihm
ein Verschulden nicht zur Last fällt, so darf ihm die Ein-
bürgerung von seinem früheren Heimatsstaate nicht versagt
werden 2°,
Verlust und Wiedererwerb der Staatsangehörigkeit erstrecken
sich in diesen Fällen auf denselben Kreis von Angehörigen, welcher
beim Verlust der Staatsangehörigkeit durch Ausspruch der Behörde
(s. oben) mit ergriffen wird ®%,
6. Durch den Erwerb einer ausländischen Staats-
angehörigkeit. Ä
Auch dieser Verlustgrund ist durch das StAG. neu eingeführt.
Die einschlägigen Vorschriften 2® gehen dahin: Ein Deutscher, der
im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt
hat, verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer aus-
ländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen
Antrag (also nicht unmittelbar kraft Gesetzes, z. B. durch Geburt,
Verheiratung, Anstellung) oder auf den Antrag des Ehemanns oder
des gesetzlichen Vertreters erfolgt, die Ehefrau und der Ver-
tretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter
denen nach den $$ 18, 19, des StAG. die Entlassung beantragt
werden könnte. |
Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, wer vor dem Erwerb
der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schrift-
liche Genehmigung der zuständigen Behörde seines Heimatsstaates
zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat. Vor der
Erteilung der Genehmigung ist der deutsche Konsul zu hören.
Unter Zustimmung des Bundesrates kann von dem Reichskanzler
angeordnet werden, daß Personen, welche die Staatsangehörigkeit
in einem bestimmten ausländischen Staate erwerben wollen, die
Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehdrigkeit
nicht erteilt werden darf. —
Der Verlustgrund des zehnjährigen Aufenthalts im Ausland
— $ 21 des RG. vom 1. Juni 1870 —?® ist durch das StAG.
beseitigt worden. Ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
durch Aufenthalt im Auslande findet also nicht mehr statt.
ss StAG. $ 26.
4 Das. 8 29.
26 Das. $ 25.
2° Vgl. die Voraufl. S. 228, 229.
G. Meyer-Anschütz, Deutsches Staatsrecht. I. 7, Aufl. 17