Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Der. Herrschaftsbereich. 8 77. 257 
Ersatzreserve, die für fahnenflüchtig erklärt worden sind, weil 
sie einer Einberufung zum Dienste keine Folge geleistet haben, 
es sei denn, daß die Einberufung nach Bekanntmachung der 
Kriegebereitschaft oder nach Anordnung der Mobilmachung er- 
olgt ist. 
Wer auf Grund vorstehender Bestimmungen seine Staats- 
angehörigkeit verloren hat, kann nur nach Anhörung der Militär- 
behörde wieder eingebürgert werden. Weist er nach, daß ihm 
ein Verschulden nicht zur Last fällt, so darf ihm die Ein- 
bürgerung von seinem früheren Heimatsstaate nicht versagt 
werden 2°, 
Verlust und Wiedererwerb der Staatsangehörigkeit erstrecken 
sich in diesen Fällen auf denselben Kreis von Angehörigen, welcher 
beim Verlust der Staatsangehörigkeit durch Ausspruch der Behörde 
(s. oben) mit ergriffen wird ®%, 
6. Durch den Erwerb einer ausländischen Staats- 
angehörigkeit. Ä 
Auch dieser Verlustgrund ist durch das StAG. neu eingeführt. 
Die einschlägigen Vorschriften 2® gehen dahin: Ein Deutscher, der 
im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt 
hat, verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer aus- 
ländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen 
Antrag (also nicht unmittelbar kraft Gesetzes, z. B. durch Geburt, 
Verheiratung, Anstellung) oder auf den Antrag des Ehemanns oder 
des gesetzlichen Vertreters erfolgt, die Ehefrau und der Ver- 
tretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter 
denen nach den $$ 18, 19, des StAG. die Entlassung beantragt 
werden könnte. | 
Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, wer vor dem Erwerb 
der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schrift- 
liche Genehmigung der zuständigen Behörde seines Heimatsstaates 
zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat. Vor der 
Erteilung der Genehmigung ist der deutsche Konsul zu hören. 
Unter Zustimmung des Bundesrates kann von dem Reichskanzler 
angeordnet werden, daß Personen, welche die Staatsangehörigkeit 
in einem bestimmten ausländischen Staate erwerben wollen, die 
Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehdrigkeit 
nicht erteilt werden darf. — 
Der Verlustgrund des zehnjährigen Aufenthalts im Ausland 
— $ 21 des RG. vom 1. Juni 1870 —?® ist durch das StAG. 
beseitigt worden. Ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit 
durch Aufenthalt im Auslande findet also nicht mehr statt. 
ss StAG. $ 26. 
4 Das. 8 29. 
26 Das. $ 25. 
2° Vgl. die Voraufl. S. 228, 229. 
G. Meyer-Anschütz, Deutsches Staatsrecht. I. 7, Aufl. 17
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.