260 Zweiter Teil. Erstes Buch. $ 80,
Lande erlischt; damit ist der Grund, welcher seinerzeit zu jener
Vertragsbestimmung führte, weggefallen. Weiter ist in den Bancroft-
verträgen vereinbart, daß, wenn der Naturalisierte sich wieder in
seinem Heimatlande niederläßt, ohne die Absicht, in sein Adoptiv-
vaterland zurückzukehren, er als auf seine Naturalisation Verzicht
leistend angesehen wird. Diese Bestimmung ist auch unter dem
StAG. noch in Kraft geblieben und behauptet ihre Bedeutung].
3. Die Zuständigkeitsverteilung zwischen Reich
und Einzelstaaten.
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Innerhalb des gemeinsamen Herrschaftsbereiches verteilen sich
die Herrschaftsrechte zwischen dem Reich und den Einzelstaaten.
Die Zuständigkeitsverteilung zwischen Reich und Einzelstaaten !
hat in der Weise stattgefunden, daß die Kompetenz des Reiches
eine beschränkte und verfassungsmäßig bestimmte ist. Alle Be-
fugnisse, welche nicht dem Reiche überwiesen sind, bleiben den
Einzelstaaten,
I. In ausdrücklicher Aufzählung hat die Reichsverfassung die-
jenigen Angelegenheiten aufgeführt, welche der Gesetzgebung
und Beaufsichtigung des Reiches unterliegen?. Es sind:
1. Die Bestimmungen über Freizügigkeit, Heimats- und Nieder-
lassungsverhältnisse, Staatsbürgerrecht?, Paßwesen und Fremden-
polizei und über den Gewerbebetrieb einschließlich des Versiche-
rungswesens, desgleichen über die Kolonisation und Auswanderung
nach außerdeutschen Ländern;
2. die Verbältnisse des Handels, das Zollwesen und die für
die Zwecke des Reiches zu verwendenden Steuern;
3. die Ordnung des Maß-, Münz- und Gewichtssystems nebst
Feststellung der Grundsätze über die Emission von fundiertem und
unfundiertem Papiergelde;
4. die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen;
5. die Erfindungspatente;
6. der Schutz des geistigen Eigentums;
ı Hierüber vor allem zu vgl.: Haenel Staatsr. I von $ 33 ab bis zum
Schluß des Bandes. Ferner: v. Seydel, Komm. z. RV.58 ff.; Loening, Grund-
züge der RV.93ff.; Triepel, Die Kompetenzen des Bundesstaates und die ge-
schriebene Verfassung (in der Laband-Festschrift von 1908) 2 247 ff.; Anschütz,
Enzykl. yı; v. Jagemann, Vorträge über die deutsche RV. (1904) 64 ff. 144 ff.
Vgl. sun Rieß, Auswärtige Hobeitsrechte der deutschen Einzelstaaten 9Yff.
® In dem Schlußprotokolle vom 23. Nov. 1870 Nr. II ist seitens der
preußischen Bevollmächtigten anerkannt worden, daß unter der Gesetz-
gebungsbefugnis des Reiches über Staatsbürgerrecht nur das Recht ver-
standen werden solle, die Reichs- und Staatsangehörigkeit zu regeln und
den Grundsatz der politischen Gleichberechtigung aller Konfessionen durch-
zuführen, daß sich im übrigen die Gesetzgebung nicht auf die Frage er-
strecken solle, unter welchen Voraussetzungen jemand zur Ausübung politi-
scher Rechte in einem einzelnen Staate befugt sei.