968 Zweiter Teil. Zweites Buch, $ 89.
Das den Monarchen beschränkende Element sind die Landtage.
Diese beruhen in zwei deutschen Staaten, den beiden mecklen-
burgischen Großherzogtümern, noch auf einer altständischen
Zusammensetzung. In allen übrigen haben sie den Charakter einer
modernen konstitutionellen Volksvertretung. Die regel-
mäßige Verfassungsform in Deutschland ist demnach die kon-
stitutionell monarchische. Auf ihr wird der Schwerpunkt
der Darstellung liegen. Die altständische Verfassung der beiden
Mecklenburg gehört einer vergangenen Zeitepoche an; [sie wird
trotz des Widerstandes der Klasse, welche ihre Privilegien auf sie
stützt, der Ritterschaft beider Großherzogtümer, in absehbarer Zeit
modernen konstitutionellen Einrichtungen weichen müssen]. Es
liegt daher keine Veranlassung vor, sie in einem dogmatischen
System des heutigen Staatsrechts zum Gegenstand besonderer Be-
trachtung zu machen. Ebensowenig läßt sich ihre Darstellung mit
der Darstellung der konstitutionell monarchischen Verfassung zu
einem systematischen Ganzen vereinigen. Sie wird daher nach
dem Vorgange aller früheren Systeme des deutschen Staatsrechts
nicht berücksichtigt werden !.
Eine republikanische Verfassung in Gestalt einer Stadt-
gemeindeverfassung besteht in den Hansestädten Lübeck, Bremen
und Hamburg.
Erster Unterabschnitt.
Die konstitutionell-monarchischen Staaten.
Einleitung.
8 88.
Die Organe der konstitutionell-monarchischen Staaten Deutsch-
lands sind:
1. der Monarch. Er ist Träger der Staatsgewalt (vgl. oben
S. 19). Er wird unmittelbar durch die Verfassung des Staates
zu seiner Stellung berufen und leitet seine Rechte von keinem
anderen Organe ab. Er vereinigt in seiner Person die Fülle
staatlicher Hoheit und Macht;
2. der Landtag. Er bildet ein beschränkendes Element, an
dessen Mitwirkung der Monarch bei Ausübung bestimmter Funk-
tionen gebunden ist; es stehen ihm daher nur diejenigen Rechte
zu, welche ihm durch Verfassung oder Gesetz beigelegt sind. Die
Mitglieder des Landtages werden zum größten Teil durch Wahlen
der Bevölkerung, vereinzelt durch unmittelbare Verfassungs-
bestimmungen oder einen Akt des Monarchen zur Ausübung ihrer
Tätigkeit berufen. Der Landtag als solcher leitet aber seine
ı Vgl. oben $ 56 S. 162. Eine eingehende Darstellung derselben gibt
O. Büsing, Das Staatsrecht der Großherzogtümer Mecklenburg-Schwerin und
Mecklenburg-Strelitz, in Marquardsens Handb. d, öffentl. Rechts Bd. 3.