Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die Organe. $ 85. 379 
S. Die Thronfolge!. 
8 85, 
Die Herzogs- und Grafenwürden wurden ursprünglich als 
Reichsämter vom Könige rein persönlich verliehen, wobei es sich 
von selbst verstand, daß jeder Nachfolger in den ganzen Amts- 
sprengel seines Vorgängers eintrat. Auch nach Ausbildung der 
Frblichkeit hielt man wegen fortdauernder Anerkennung der Amts- 
qualität zunächst noch an der Unteilbarkeit der Länder fest. Als 
aber das Amt allmählich zu einer patrimonialen Herrschaft ge- 
worden war, wandte man auf die Nachfolge genau dieselben Be- 
stimmungen an, welche für die Erbfolge in Immobilien maßgebend 
waren. So begannen seit dem dreizehnten Jahrhundert die Teilungen, 
welche zuerst bei den allodialen Besitzungen vorkamen, sich bald 
aber auch auf die Lehnsbesitzungen ausdehnten. Sie waren ent- 
weder bloße Teilungen der Nutzungen (Mutschierungen) oder reelle 
Teilungen (Tatteilungen oder Totteilungen). 
der Verwaltung 48; H. Ortloff, im Goltd.-Arch. 45 104; Michel a. a. O. 40; 
v. Frisch a. a. O. 344 ff.; Anschütz, Enzyklop. 126. Daß Begnadigungen nur 
unter Gegenzeichnung und Verantwortlichkeit eines Ministers ergehen können. 
ergibt sich schon daraus, daß sie den Charakter von Regierungsakten haben, 
Außerdem unterliegt das Begnadigungsrecht des Monarchen vielfachen ver- 
fassungsmäßigen Beschränkungen (in Württemberg durch $ 205, in Preußen 
durch Art. 49 der Verf.) und für die Einhaltung dieser tragen die Minister 
die rechtliche Verantwortlichkeit. Endlich sind sie für Ausübung des 
Begnadigungsrechtes natürlich auch politisch verantwortlich. Die Meinung 
Loenings a. a. O., daß G. Meyer die politische Verantwortlichkeit der Minister 
für kontrasignierte Begnadigungsakte geleugnet hätte, ist irrtümlich. Meyer 
hat in den früheren Auflagen des Lehrbuches an dieser Stelle lediglich 
auf die rechtliche Verantwortlichkeit hingewiesen, weil streng genommen 
nur diese Gegenstand staatsrechtlicher Behandlung ist, dagegen stets 
anerkannt ($ 184), daß die politische Verantwortlichkeit sich „auf 
die gesamte Tätigkeit des Ministers“, also auch auf kontrasignierte 
Begnadigungsakte erstreckt. Dagegen wird die Ansicht, daß die Minister 
nur für die Gesetzmäßigkeit, nicht für die Zweckmäßigkeit der Begnadigungen 
verantwortlich seien, vertreten von A. Wagener, Das Begnadigungsrecht 
des preußischen Königs in den Preuß. Jahrb. 90 310 ft. 
ı B. W. Pfeiffer, Über die Ordnung der Regierungsnachfolge in den 
deutschen Staaten überhaupt und in dem erzoglichen Gesamthause Sachsen- 
Gotha insbesondere, 2 Bde., Kassel 1826; H. Schulze, Das Recht der Erst- 
eburt in den deutschen Fürstenhäusern und seine Bedeutung für die deutsche 
taatsentwicklung, Leipzig 1851: H. Schulze, Das Erb- und Familienrecht 
der deutschen Dynastien des Mittelalters, Halle 1871; A. W. Heffter, Die 
Sonderrechte der souveränen und der mediatisierten, vormals reichsständischen 
Häuser Deutschlands, Berlin 1871; C. F. v. Gerber, Über die Teilbarkeit 
deutscher Staatsgebiete, Z. f. deutsch. Staatsr. 1 5ff.; J. Held, Über die 
eschichtliche Entwicklung des deutschen Thronfolgerechtes, ebenda 41 fl.; 
E Meier, Art. „Thronfolge“ in v. Holtzendorffs Rechtslexikon, 8 8SAfl.; 
H. Schulze, Das deutsche Fürstenrecht, in v. Holtzendorffs Enzyklopädie der 
BRechtswissenschaft, (5. Aufl, Anhang 1349 ff.; Anschütz, in derselben Enzykl. 
. Aufl.) 4 128ff.; Pagenstecher, Die Thronfolge im Großherzogtnm Hessen, 
ainz 1898; Rehm, Modernes Fürstenrecht (München 1904), $8 48 ff.; O. Mayer, 
Sächs. Staater. 47 ff.; Jellinek, Ausgewählte Schriften und Reden 2 153 ff.; 
Tesner, Der Kaiser (1909) 124 ff.
	        
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