1874. 119
Gesetzsammlung
fic das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
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13. Stüch vom Jahre 1874.
XXXIII. Verordnung
vom 23. October 1874 wegen Abänderung der Verordnung vom
15. November 1854, die Schullehrer Emeritenkasse betreffend.
Mit höchster Genehmigung Serenissimi wird die Schlußbestimmung im §. 4
der Verordnung vom 15. November 1854, die Schullehrer-Emeritenkasse betreffend
(Ges.-Samml. S. 273), dahin abgeändert, daß die Zurückerstattung der geleisteten
Beiträge bei dem freiwilligen Ausschriden aus dem Schuldienste rücksichtlich der von
jeßt ab angestellten Volksschullehrer nicht stattzusinden bat.
Rudolsstadt, den 23. October 1874.
Fürstlich Schwarzb. Ministerinm,
Abtheilung für Kirchen und Schulsachen.
Schwarß.
Fürstl. Schw.-Rudolst. Gesesammlung XXXV. 20
Ausgegeben in Nudolstadt am 1. December 187“1.