Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Vorwort zur sechsten Auflage. 
  
In der Nacht vom 27. auf den 28. Februar 1900 endete ein 
von niemand erwarteter, schneller Tod das an Arbeit und Erfolgen 
reiche Leben Georg Meyers: wenige Monate nach dem Erscheinen 
der fünften Auflage seines Lehrbuches des deutschen Staatsrechtes, 
welches ‚hier nun zum sechsten Male den Fachkreisen und der 
weiteren Öffentlichkeit vorgelegt wird. 
Nach dem bald bewirkten Verkauf der letzten, von dem 
Verfasser noch selbst besorgten Auflage war es mehr als ein 
bloßer, freilich allseitig geteilter Wunsch der Lehrenden und 
Lernenden unserer Wissenschaft, das vergriffene Buch neu auf 
den Markt gebracht zu sehen: es war das ein Gebot der Not- 
wendigkeit, ein Stück Selbsterhaltungspflicht der deutschen Staats- 
rechtswissenschaft. Denn das Buch ist, wie sein Seiten- und Er- 
gänzungsstück, das „Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts“, 
nicht sowohl das beste, als das einzige seiner Art. In einfach 
gerechter Würdigung des Wertes beider Werke urteilt Jellinek 
in seinem Artikel über Georg Meyer, Badische Biographie, S. 565: 
„Diese Lehrbücher sind zweifellos die besten dieser Art, die die 
deutsche Literatur aufzuweisen hat. Sie behandeln das Reichs- 
recht und das Recht sämtlicher Bundesstaaten als eine Einheit 
und zeichnen sich durch eine unerreichte stoffliche Fülle aus, die 
das ganze ungeheure Material der modernen Gesetzgebung in der 
umfassendsten Weise in sich aufgenommen hat. In Kenntnis und 
Berücksichtigung der gesamten Partikulargesetzgebung kommt 
ihnen kein zusammenfassendes wissenschaftliches Werk auch nur 
annähernd gleich.“ Diese Worte drücken aus, was unser aller 
Meinung ist; der einstimmige Beifall der Fachwissenschaft ist 
ihnen gewiß, 
So habe ich denn, als die Hinterbliebenen Georg Meyers und 
die Verlagsbuchhandlung mich, den Amtsnachfolger des Verewigten, 
in ehrendem Vertrauen ersuchten, die neue Auflage des deutschen 
Staatsrechts zu besorgen, dieser Aufforderung gern Folge geleistet 
und mein Bestes getan. Die Aufgabe war, das Buch vor dem 
Veralten zu schützen. Demgemäß habe ich die seit der Vor- 
auflage neu erwachsene Gesetzgebung, Literatur und Recht- 
”
	        
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