Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

296 Zweiter Teil. Zweites Buch. $ 89. 
notwendig, wo entweder die Landes- oder Hausgesetze oder die 
Observanz des Hauses sie ausdrücklich verlangen®. Die Folge der 
fehlenden Einwilligung ist die Sukzessionsunfähigkeit der Deszen- 
denz?®, nach einzelnen Hausgesetzen sogar die Nichtigkeit der Ehe?!°, 
Die nachträgliche Einwilligung zu einer ursprünglich ohne dieselbe 
geschlossenen Ehe hat keinerlei rechtliche Wirkung. Denn die 
Nichtbeobachtung der betreffenden Vorschrift ist eine Verletzung 
objektiver Rechtssätze, keine Verletzung subjektiver Rechte des 
Monarchen, deren Folgen durch die Ratihabition oder den Verzicht 
desselben gehoben werden könnten !!, 
Ebenbürtig sind die Ehen der Mitglieder eines regierenden 
deutschen Fürstenhauses nur dann, wenn sie mit einer Person ge- 
schlossen werden, welche aus einem jetzt oder ehemals& regierenden 
deutschen oder ausländischen Fürstenhause oder aus einem ehemals 
reichsständischen Hause stammt. Nicht ebenbürtige Ehen heißen 
Mißheiratenb. Die Ebenbürtigkeit ist ein Grundsatz des gemeinen 
8 Bayr. Verf. Tit. I $ $, Familienstatut Tit. II $ 1, Sächs. Hausges. $ 8, 
Württ. Verf, 8 8, Hausges. Art. 18, Hess. Verf. Art. 5, S.-Mein. G. vom 9, März 
1896 Art, 9, S.-Altenb. GG. 8 28, 8.-Kob.-Goth. StGG. 8 6, Hausges. Art. 93, 
Old. Hausges. Art. 8, Wald. Hausges. $ 8, Braunschw.-Lüneburger Hausges. 
für das Gesamthaus, die Vermählung der Prinzen und Prinzessinnen be- 
treffend, vom 19. Okt. 1831 Art. 1, Meckl. Hausges. $ 5, Fürstl. Lippesche 
Deklaration vom 10. Mai 1853 (vgl. Triepel a. a. O. 76), Beschluß der drei 
regierenden Herren zu Reuß vom 10. Nov. 1844 (H. Schulze, Hausgesetze 
2 356. Die Einwilligung zu den Ehen der Prinzen und Prinzessinnen des 
Hauses wird aber observanzmäßig auch in den meisten anderen deutschen 
Fürstenhäusern erfordert, so namentlich im preußischen Königshause, 
v. Rönne-Zorn, Preußisches Staatsrecht 1 220; H. Schulze, Preußisches 
Staatsrecht $ 57, Hausgesetze 8 616; Bornbak, Preuß. Staatar. 1 178, 179; 
Arndt, Komm. (7. Aufl.) 217, 218. 
® Bayr. Verf. Tit. II $ 3, Familienstatut Tit. II $ 3, Württ. Verf. $ 8, 
Hess. Verf. Art. 5, S.-Altenb. GG. $ 28, S.-Kob.-Goth. StGG. $ 6, Hausges. 
Art, 96, Old. Hausges. Art. 11, Wald, Hausges. $ 11, Braunschw.-Lüneb. 
Hausges. Art. 4, Meckl. Hausges. $ 5, Reuß. Beschluß vom 10. Nov. 1844. 
Vgl. hierzu Rehm a. a. O. 180. 
10 K, Sächs. Hausges. $ 9 bei Ehen der Prinzen des Hauses. 
11 Poezl, Bayrisches Verfassungsrecht $ 147; v. Gerber, Grundzüge ($ 30) 
94 N. 4; Grotefend, St.R. $ 394; v. Sarwey, Württembergisches Staatsrecht 
1 46; Rehm a.a. 0. 216. 
s Ebenbürtig sind also auch depossedierte Häuser, und zwar nicht nur 
deutsche (z. B. die ehemaligen Dynastien von Hannover, Kurbessen, Nassau), 
sondern auch außerdeutsche (Orleans, Bonaparte), Erforderlich ist aber, daß 
die Krone, welche ein früheres Mitglied des betr. Hauses getragen, eine 
erbliche war; daher sind die polnischen Adelsgeschlechter, aus denen einst 
die Könige von Polen gewählt wurden, nicht ebenbürtig: Bornhak, Preuß. 
St.R. 1 177; Arndt, Komm. (7. A.) 217. 
b Die Begriffe „unebenbürtige Ehe“ und „Mißheirat* decken sich. 
And.M. Stoerk, Agnat. Thronfolge 85, gegen ihn Rehm a. a. O. 212 Anm. 1. — 
Über Bbenbürtigkeit und Mißheiraten vgl. im allgemeinen Rehm a. a. 0, 
151 ff., 184 ff., 210 8; Loening, Die Heilung notorischer Mißheiraten (Halle 1899); 
Schücking, Art. Ebenbürtigkeit im WStVR. 1 627, sowie nahezu die gesamte 
Literatur über den lippeschen Thronstreit, die hier nicht einzeln angegeben 
werden kann (vgl. die Nachweisungen in den bereits öfter zitierten Schriften 
von Kahl, Laband, Triepel, Stoerk).
	        
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