Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die Organe. $ 89. 209 
mailändischen Adel erwähnt werden !®, wahrscheinlich aber mit der 
altgermanischen Kebsehe zusammenhängen, hießen morgana- 
tische Ehen, Ehen zur linken Hand, Ehen ad legem Salicam'*. 
Die Folgen der unebenbürtigen Ehen wurden jedoch häufig durch 
kaiserliche Standeserhöhung der Gemahlin oder der Kinder be 
seitigt. Die Reichsstände setzten es daher durch, daß in die Wahl- 
kapitulation Karls VII. von 174215 ein Passus aufgenommen wurde, 
durch welchen der Kaiser versprach, „den aus unstreitig notorischer 
Mißheirat oder einer gleich anfangs eingegangenen morganatischen 
Heirat erzeugten Kindern eines Standes des Reiches oder aus 
solchem Hause entsprossenen Herren, zur Verkleinerung des Hauses, 
die väterlichen Titel, Ehren und Würden nicht beilegen, viel 
weniger dieselben zum Nachteil der wahren Erbfolger und ohne 
deren besondere Einwilligung für ebenbürtig und sukzessionsfähig 
erklären zu wollen“. Durch die Auflösung des Reiches ging in 
den Rechtsgrundsätzen über diesen Gegenstand keinerlei Änderung 
vor sich. Es wurde nur die Ebenbürtigkeit der ehemals reichs- 
ständischen, bei Gelegenheit der Gründung des Rheinbundes 
mediatisierten Geschlechter mit den regierenden Fürstenhäusern 
durch Art. 14 der B. A. ausdrücklich anerkannt !®. 
Der Grundsatz der Ebenbürtigkeit für die Ehen der Mit- 
glieder regierender deutscher Fürstenhäuser hat in den meisten 
neueren Verfassungsurkunden eine ausdrückliche Festsetzung ge- 
funden ’. Als gemeines Recht gilt er jedoch auch ohne eine 
solche. Aber seine Anwendbarkeit ist nur subsidiär, er wird 
also durch anderweite hausgesetzliche Bestimmungen oder ein ent- 
ı8 LL. Feud. II 29. 
ı# H. Brunner, Art. „Morganatische Ehen“ in v. Holtzendorffs Rechts- 
lexikon 2 804 ff.; Schröder, Deutsche Rechtsgeschichte 315, 822; Dalchow, 
Arch.Öff.R. 20 420 f£.: Derselbe, Über die rechtsgeschichtlichen Grundlagen 
der Ehe zur linken Hand (Greifsw. Diss., 1905). 
15 W.C. Art. 22 8 4. (Über diese, schon in der früheren Reichs- 
publizistik, z.B. von Pütter, Mißheiraten 274ff.; Moser, Staatsrecht 19 236 ff., 
vielfach erörterte Vorschrift ist neuerdings, im Verlaufe des lippeschen 
Streites, eine reiche Literatur entstanden. Vgl. Kahl, Ebenbürtigkeit u. Thron- 
folgerecht 30; Schoen, Der Lipp. Schiedsspruch 61ff.: Reuling, Das Eben- 
burtsrecht des Lipp. Hauses (1897) 13, 219; sehr ausführlich: Anschütz, Der 
Fall Friesenhausen (1904) 98 ff. und die Gegenschrift von Schoen, Das kaiserl. 
Standeserhöhungsrecht u. der Fall Friesenhausen (1905) 15ff. Ferner: Rehm, 
Mod. Fürstenr, 165, 166; Tezner, Die Sukzessions- u. Verwandtenrechte usw. 
37, 33; Schücking, Art. Ebenbürtigkeit a. a. O. 624, 625. 
‘16 (And. M. Laband, Streit über die Thronfolge im Fürstentum Lippe 
1598) 8ff., der behauptet, daß das strenge Ebenburtsprinzip durch Art. 
der BA. in Deutschland zur Herrschaft gebracht worden sei. Gegen Laband: 
Kahl a. a. O. 14ff.; Schoen a. a. O. 32, 33; Reuling a. a. O. 5ff.; Dresdner 
Schiedsspruch in S. Lippe (1897) 18; Loening, Heilung notorischer Mißheiraten 
(1899) 66, 67. 
11 Bayr. Verf. Tit. II $ 3, Württ. Verf. $ 8, Hess. Verf. Art. 5, S.-Kob.- 
Goth. StGG. $ 6, Braunschw. N.LO. $ 14, Sächs. Hausges. $ 11, S.-Kob.-Goth. 
Hausges. Art. 94, Old. Hausges. Art. 9, Wald. Hausges. $ 7, Meckl. Hausges. 
$ 6. In anderen Häusern ist er unzweifelhaftes Herkommen, so namentlich 
auch im hohenzollernschen Hause (H. Schulze, Hausges. 3 615).
	        
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