Die Organe. $ 89. 209
mailändischen Adel erwähnt werden !®, wahrscheinlich aber mit der
altgermanischen Kebsehe zusammenhängen, hießen morgana-
tische Ehen, Ehen zur linken Hand, Ehen ad legem Salicam'*.
Die Folgen der unebenbürtigen Ehen wurden jedoch häufig durch
kaiserliche Standeserhöhung der Gemahlin oder der Kinder be
seitigt. Die Reichsstände setzten es daher durch, daß in die Wahl-
kapitulation Karls VII. von 174215 ein Passus aufgenommen wurde,
durch welchen der Kaiser versprach, „den aus unstreitig notorischer
Mißheirat oder einer gleich anfangs eingegangenen morganatischen
Heirat erzeugten Kindern eines Standes des Reiches oder aus
solchem Hause entsprossenen Herren, zur Verkleinerung des Hauses,
die väterlichen Titel, Ehren und Würden nicht beilegen, viel
weniger dieselben zum Nachteil der wahren Erbfolger und ohne
deren besondere Einwilligung für ebenbürtig und sukzessionsfähig
erklären zu wollen“. Durch die Auflösung des Reiches ging in
den Rechtsgrundsätzen über diesen Gegenstand keinerlei Änderung
vor sich. Es wurde nur die Ebenbürtigkeit der ehemals reichs-
ständischen, bei Gelegenheit der Gründung des Rheinbundes
mediatisierten Geschlechter mit den regierenden Fürstenhäusern
durch Art. 14 der B. A. ausdrücklich anerkannt !®.
Der Grundsatz der Ebenbürtigkeit für die Ehen der Mit-
glieder regierender deutscher Fürstenhäuser hat in den meisten
neueren Verfassungsurkunden eine ausdrückliche Festsetzung ge-
funden ’. Als gemeines Recht gilt er jedoch auch ohne eine
solche. Aber seine Anwendbarkeit ist nur subsidiär, er wird
also durch anderweite hausgesetzliche Bestimmungen oder ein ent-
ı8 LL. Feud. II 29.
ı# H. Brunner, Art. „Morganatische Ehen“ in v. Holtzendorffs Rechts-
lexikon 2 804 ff.; Schröder, Deutsche Rechtsgeschichte 315, 822; Dalchow,
Arch.Öff.R. 20 420 f£.: Derselbe, Über die rechtsgeschichtlichen Grundlagen
der Ehe zur linken Hand (Greifsw. Diss., 1905).
15 W.C. Art. 22 8 4. (Über diese, schon in der früheren Reichs-
publizistik, z.B. von Pütter, Mißheiraten 274ff.; Moser, Staatsrecht 19 236 ff.,
vielfach erörterte Vorschrift ist neuerdings, im Verlaufe des lippeschen
Streites, eine reiche Literatur entstanden. Vgl. Kahl, Ebenbürtigkeit u. Thron-
folgerecht 30; Schoen, Der Lipp. Schiedsspruch 61ff.: Reuling, Das Eben-
burtsrecht des Lipp. Hauses (1897) 13, 219; sehr ausführlich: Anschütz, Der
Fall Friesenhausen (1904) 98 ff. und die Gegenschrift von Schoen, Das kaiserl.
Standeserhöhungsrecht u. der Fall Friesenhausen (1905) 15ff. Ferner: Rehm,
Mod. Fürstenr, 165, 166; Tezner, Die Sukzessions- u. Verwandtenrechte usw.
37, 33; Schücking, Art. Ebenbürtigkeit a. a. O. 624, 625.
‘16 (And. M. Laband, Streit über die Thronfolge im Fürstentum Lippe
1598) 8ff., der behauptet, daß das strenge Ebenburtsprinzip durch Art.
der BA. in Deutschland zur Herrschaft gebracht worden sei. Gegen Laband:
Kahl a. a. O. 14ff.; Schoen a. a. O. 32, 33; Reuling a. a. O. 5ff.; Dresdner
Schiedsspruch in S. Lippe (1897) 18; Loening, Heilung notorischer Mißheiraten
(1899) 66, 67.
11 Bayr. Verf. Tit. II $ 3, Württ. Verf. $ 8, Hess. Verf. Art. 5, S.-Kob.-
Goth. StGG. $ 6, Braunschw. N.LO. $ 14, Sächs. Hausges. $ 11, S.-Kob.-Goth.
Hausges. Art. 94, Old. Hausges. Art. 9, Wald. Hausges. $ 7, Meckl. Hausges.
$ 6. In anderen Häusern ist er unzweifelhaftes Herkommen, so namentlich
auch im hohenzollernschen Hause (H. Schulze, Hausges. 3 615).