314 Zweiter Teil. Zweites Buch. $ 92.
nächsten steht, d. h. welcher die nächsten Sukzessionsrechte besitzt.
An diesem Grundsatz haben auch die meisten neueren Verfassungen
festgehalten?!, Einige dagegen lassen dem nächsten Agnaten die
Mutter und Großmutter des verhinderten Monarchen ??, voraus-
gesetzt, daß sie sich nicht anderweit vermählt haben, oder die
Gemahlin desselben 2? vorgehen. Oder sie bestimmen, daß die
agnatische Regentschaft nur dann eintritt, wenn nicht der Regie-
rungsvorgänger, sei es allein®t, sei es in Verbindung mit dem
Landtage®°, eine anderweite Festsetzung getroffen hat. Ist ein
volljähriger fähiger Agnat nicht vorbanden, so kommt die Regent-
schaft entweder an die Gemahlin des Monarchen ?®, an die Mutter
oder Großmutter 2” oder an einen hohen Beamten *® oder es erfolgt
die Wahl des Regenten durch den Landtag®®. Als volljährig gilt
ein Agnat, wenn er das für den Monarchen vorgeschriebene Alter
der Volljährigkeit besitzt®°. Auch hinsichtlich seiner Befähigung
sind die für den Monarchen geltenden Grundsätze analog anzu-
wenden ®!,
Die Regentschaft ist keine privatrechtliche Vormundschaft,
auch keine unvollkommene Art Ser Thronfolge®®, sondern eine
21 Preuß. Verf. Art. 56, Sächs. Verf. $ 9, Württ. Verf. $ 12, Hess. G.
v. 1%2 Art. 2, Meckl. Erläuterungsvertr. über den Hamburger Vergl. vom
14. Juli 1755 (H. Schulze, Hausgesetze 2 236 fi. Nr. 21 u. 22), Reuß j. L. G.
vom 9. Nov. 1893.
22 S..-Mein. G. vom 9. März 1896 Art. 6, S.-Alt. GG. $ 16, S.-Kob.-Goth.
StGG. S 13, Reuß ä.L. Verf. $ 7, Schaumb.-Lipp. Verf. Art.4. Nach letzterer
geht je och der Mutter der zur Thronfolge berufene Sohn des Monarchen vor.
s S.-Kob.-Goth. StGG. | 17, Reuß ä. L. Verf. $ 8, Wald. Verf. $ 20.
‚..% Bayr. Verf. Tit. II $5 10 u. 12, S.-Alt. GG. $ 16, Wald. Verf. $ 20,
Braunschw. N. LO. 8 17.
25 Old. StGG. Art. 21 u. 22, S.-Kob.-Goth. StGG. 88 13 u. 17.
86 Bayr. Verf. Tit. II $ 13 („verwittibte Königin“), Old. StGG. Art. 22,
Braunschw. N. L.-O. $ 18.
37 Württ. Verf. $ 12, Braunschw. N. LO. 8 18, Old. StGG. Art. 22.
28 Bayr. Verf. Tit. II $ 13. Regent ist in diesem Falle derjenige Kron-
beamte, welchen der frühere Monarch dazu bestimmt hat, sonst der erste
Kronbeamte, dem kein gesetzliches Hindernis entgegen steht.
x 10 a Verf. Art. 57, Hess. G. v. 1902 .2 Abs. 2, Braunschw.
. LO. $ 19.
2° Da der Agnat mit Erreichung dieses Alters die Fähigkeit hat, selbst
Monarch zu werden, so muß er auch für fähig erachtet werden, den ver-
hinderten Monarchen zu vertreten. Besteht für die Prinzen des Hauses ein
anderer Termin als für den Monarchen, so hat dieser nur privatrechtliche
Bedeutung und kann deshalb für die Fähigkeit zur Regentschaft nicht maß-
ebend sein. Übereinstimmend: H. Schulze, Preußisches Staatsrecht $ 69,
ehrbuch des deutschen Staatsrechts ($ 112) 1 263; v. Rönne, Preußisches
Staatsrecht ($ 47) 1 182 N. 2; Zorn in der 5. Aufl. desselb. ($ 16) 1 236
N. 1; v. Kirchenheim, Regentschaft 78 ff.; Brockhaus a. a. Q. 322; Peters
a. a. ©. 33; Dieckmann a. a. O. 19, 20; Graßmann a. a. O. 499 ff. — And.
Ane.: R. v. Mohl, Württemb. Staatsrecht $ 61; Kraut a. a. O. 209; Hancke
a. a. OÖ. 30.
sı Das S.-Kob.-Goth. StGG. $ 20 fordert außerdem, daß der Regent
protestantischer Konfession Bei.
32 Diese Bezeichnung kommt bei v. Gerber, Grundzüge ($ 34) 105 vor.
Da aber in den Fällen, in welchen die Einrichtung einer Regentschaft not-