324 Zweiter Teil. Zweites Buch. $ 94.
Dieselben sind jedoch aus bloßen Privatmitteln erworben und
haben den Charakter von reinem Privatvermögen !®,
2. In anderen Staaten ist den Domänen der Charakter von
Eigentum der regierenden Familie beigelegt bezw. be-
lassen worden !*. Dieses Rechtsverhältnis kann entweder so auf-
gefaßt werden, daß die fürstliche Familie eine juristische Person
im Sinne des Privatrechts und als solche Eigentümer des Kammer-
gutes ist, oder so, daß die Güter ein Fideikommiß der regierenden
Familie sind, an welchem dem jeweiligen Landesherrn Eigentum,
den andern Familiengliedern eventuelle Erbrechte zustehen !°. In
einzelnen dieser Länder sind die Domänen trotz ihrer Eigenschaft
\® In Preußen; das königliche Hausfideikommiß, das königlich-prinzliche
Familienfideikommiß, und der sogenannte Krontresor (H. Schulze, Preußisches
Staatsrecht $ 52, Hausgesetze 5 619 ff), in Sachsen: das königliche Fidei-
kommiß (Sächs. Verf. $ 20, G. vom 13. April 1888, Opitz, Sächsisches Staats-
recht 1 199 ff.; J. Loebe, Staatshaushalt des Königreiches Sachsen 79ff.;
Fricker, Sächsisches Staatsr. 203 ff.; O. Mayer, Sächs. Staatsr. 78, 84), in
Württemberg: das Hofdomänenkammergut (Württ. Verf. $ 108. Vgl. darüber
R. v. Mohl, Württembergisches Staatsrecht $ 55; Reyscher, Publ. Vers. 282;
H. Schulze, Hausgesetze 8 475; v. Sarwey, Württembergisches Staatsrecht
1 128 ff.; Göz, Württemberg. Staatsrecht el)
1% Bad. Verf. 8 59 (vgl. dazu die oben N. 7 angef. Literatur), S.-Kob. G..,
den Beitrag der Domänen zu den Staatslasten betr. v. 29. Dez. 1846, Schw.-
Sondh. G. betr. das Kammergut des fürstlichen Hauses Schwarzburg-Sonders-
hausen, vom 14. Juni 1881, Zusätze durch GG. vom 16. Dezember 1893,
14. Aug. 1896, 15. Juli 1897, Schw.-Rud. GG. $ 9, Reuß ä. L. Verf. $ 17,
Reuß j. L. G., die Bildung eines Landesdomanialfonds betr., vom 23. Nov.
1880 $ 3, Schaumb.-Lippe Verf. Art. 49, Lipp. V., die Trennung des Staats-
haushaltes vom Domanialhaushalt betr.. vom 24. Juni 1868 $ 1, Abänderungs-
esetze vom 20. März 1879 und vom 12. Juli 1912 (dazu Kiewning im
StVR. 2 780).
15 Die letztere Auffassung wird namentlich von H. A. Zachariä, Das
Eigentumsrecht am deutschen Kammergut 105; Held, System ($ 298) 2 182;
O. Mejer, Zur Lehre von der Geschlechtsgenossenschaft des hohen Adels,
in Z. Privat- und öffentliches Recht der Gegenwart 5 229 ff.; Heusler, In-
stitutionen des deutschen Privatrechtes 1 261 vertreten. Die Ansicht, daß
die Familie des hohen Adels eine Korporation im zivilrechtlichen Sinne,
d. h. ein selbständiges Vermögenssubjekt sei, ist von Beseler, Deutsches
Privatrecht $ 172 aufgestellt worden. Eine ausführliche Begründung der-
selben geben Beseler, Die Famile des hohen Adels als korporative Genossen-
schaft und Gierke, Die juristische Persönlichkeit des hochadeligen Hauses,
in der Z, Privat- und öffentliches Recht der Gegenwart 5 540f. u. 557 ff,
sowie Deutsches Privatrecht 148 ff., 400, 625. Ihnen stimmen zu: H. Schulze,
Fürstenrecht 1368, Rosin in Jherings J. 32 343 ft. und Rehm, Mod. Fürstenr. 103.
Die betreffenden Ausführungen erscheinen jedoch nicht überzeugend. Die
bistorische Entwicklung, auf welche sich die angeführten Schriftsteller in
erster Linie berufen, beweist nur die Gebundenheit der Güter in der Familie,
besagt aber gar nichts für die juristische Konstruktion des fraglichen Rechts-
verhältnisses. Ebensowenig folgt aus dem Rechte der Familien des hohen
Adels, in Wege der Autonomie verbindliche Vorschriften für die einzelnen
Mitglieder zu erlassen, daß dieselben auch besondere Vermögenssubjekte
sind (vgl. K. Maurer, Kritische Uberschau 2 256 N. 1; Gierke a. a. O. 592).
Tegen die Ausführungen Beselers und Gierkes wendet sich O. Mejer, Zur
Lebre von der Geschlechtsgenossenschaft des hohen Adels, in Z, Privat- und
öffentliches Recht der Gegenwart 6 201 ff. und Rehm, Die juristische Per-
sönlichkeit der standesberrlichen Familie (1911) 1ff. 5 ff.