342 Zweiter Teil. Zweites Buch. $ 3%.
7. aus zwei Vertretern des Handels und der Industrie, zwei Vertretern der
Landwirtschaft und einem Vertreter des Handwerks, welche sämtlich vom
König auf Vorschlag der gesetzlich organisierten Berufskörperschaften
(Landwirtschaftskammern, Handelskammern, Handwerkskammern) ernannt
werden (Verf. 38 129—132b, 156 Fassung vom 16. Juli 1906).
V. Die badische Erste Kammer setzt sich zusammen: 1. aus den
Prinzen des großherzoglichen Hauses; 2. aus den Häuptern der standes-
herrlichen Familien; 3. aus dem katholischen Landesbischofe und dem Prälaten
der evangelischen Landeskirche; 4. aus acht Abgeordneten des grundherr-
lichen Adels; 5. aus je einem Abgeordneten der drei Hochschulen; 6. aus
sechs Abgeordneten, die von den gesetzlich organisierten Berufskörper-
schaften gewählt werden und zwar drei von den Handelskammern, zwei von
der Landwirtschaftakammer und einer von den Handwerkskammern; 7. aus
zwei Oberbürgermeistern der der Städteordnung unterstehenden Städte, aus
einem Bürgermeister einer sonstigen Stadt mit mehr als 3000 Einwohnern
und aus einem Mitglied eines der Kreisausschüsse; die Oberbürgermeister
und der Bürgermeister werden von den Mitgliedern der Stadträte und der
Gemeinderäte, das Mitglied des Kreisausschusses von sämtlichen Mitgliedern
der Kreisausschüsse des Landes gewählt; 8. aus den vom Großherzog er-
nannten Mitgliedern (zwei höhere richterliche Beamte, auf die Dauer ihres
Amtes, und weitere Mitglieder, jedoch nicht mehr als sechs, ohne Rücksicht
auf Stand und Geburt für die vierjährige Landtagsperiode ernannt). — Den
Häuptern adeliger Familien, deren im Großherzogtum befindlicher, als Stamm-
gut anerkannter, nach dem Recht der Erstgeburt und nach der Lineal-Erb-
olge vererblicher liegenschaftlicher Besitz nach Abzug des Lastenkapitals
im Kataster der direkten Steuern auf mindestens eine Million Mark veran-
schlagt ist, kann durch Entschließung des Großherzogs das erbliche Recht
der Mitgliedschaft in der ersten Kammer (erbliche Landstandschaft) verliehen
werden. Fallen die Voraussetzungen der Verleihung weg, so erlischt die
erbliche Landstandschaft (Bad. Verf. — Fassung der Novelle vom 24. Aug.
1904, 83 27—32a), Die Standesherren und erblichen Landstände können
(a. a.0. 8 28 Abs. $, 4) ihr Stimmrecht durch Stellvertreter ausüben. — Die
näheren Vorschriften für die Wahl der Vertreter des grundherrlichen Adels,
der Hochschulen, Berufskörperschaften und Kommunalverbände enthält das
G., betr. das Verfahren bei den Wahlen zur Ständeversammlung (Landtags-
wahlgesetz) vom 24. Aug. 1904.
'I. Die Erste Kammer des Großherzogtums Hessen wird gebildet:
l. aus den Prinzen des großherzoglichen Hauses; 2. aus den Häuptern der
standesherrlichen Familien, welche sich im Besitze einer oder mehrerer
Standesherrschaften befinden; 3. aus dem Senior der Familie Riedesel,
Freiberren zu Eisenbach; 4. aus dem katholischen Landesbischof oder einem
andern katholischen Geistlichen als Stellvertreter; 5. aus einem Geistlichen
der evangelischen Landeskirche, den der Großherzog dazu auf Lebenszeit
mit der Würde eines Prälaten ernennt, oder einem andern protestantischen
Geistlichen als Stellvertreter; 6. aus einem Mitgliede des akademischen Senats
der Landesuniversität, das der Großherzog auf Vorschlag des akademischen
Senats für die Dauer des Landtags beruft; 7. aus einem Mitgliede des großen
Senats der Technischen Hochschule in Darmstadt, das der Großherzog auf
Vorschlag des großen Senats für die Dauer des Landtags beruft; 8. aus
zwei Mitgliedern, die der im Großherzogtum genügend mit Grundeigentum
angesessene Adel aus seiner Mitte wählt; 9. aus den vom Großherzog auf
Lebenszeit ernannten Mitgliedern (höchstens 12); 10. aus einem Vertreter des
Handels und der Industrie, einem Vertreter der Landwirtschaft und einem
Vertreter des Handwerks, die der Großherzog auf Vorschlag der gesetzlich
eingerichteten Berufskörperschaften auf die Dauer des Landtags beruft (Hess.
G., die Landstände betr., vom 3. Juni 1911, Art. 2).
Zur Ausübung des Stimmrechtes in der Ersten Kammer ist
das Vorhandensein gewisser persönlicher Eigenschaften
notwendig, welche den für die Zweite Kammer geforderten analog