Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

342 Zweiter Teil. Zweites Buch. $ 3%. 
7. aus zwei Vertretern des Handels und der Industrie, zwei Vertretern der 
Landwirtschaft und einem Vertreter des Handwerks, welche sämtlich vom 
König auf Vorschlag der gesetzlich organisierten Berufskörperschaften 
(Landwirtschaftskammern, Handelskammern, Handwerkskammern) ernannt 
werden (Verf. 38 129—132b, 156 Fassung vom 16. Juli 1906). 
V. Die badische Erste Kammer setzt sich zusammen: 1. aus den 
Prinzen des großherzoglichen Hauses; 2. aus den Häuptern der standes- 
herrlichen Familien; 3. aus dem katholischen Landesbischofe und dem Prälaten 
der evangelischen Landeskirche; 4. aus acht Abgeordneten des grundherr- 
lichen Adels; 5. aus je einem Abgeordneten der drei Hochschulen; 6. aus 
sechs Abgeordneten, die von den gesetzlich organisierten Berufskörper- 
schaften gewählt werden und zwar drei von den Handelskammern, zwei von 
der Landwirtschaftakammer und einer von den Handwerkskammern; 7. aus 
zwei Oberbürgermeistern der der Städteordnung unterstehenden Städte, aus 
einem Bürgermeister einer sonstigen Stadt mit mehr als 3000 Einwohnern 
und aus einem Mitglied eines der Kreisausschüsse; die Oberbürgermeister 
und der Bürgermeister werden von den Mitgliedern der Stadträte und der 
Gemeinderäte, das Mitglied des Kreisausschusses von sämtlichen Mitgliedern 
der Kreisausschüsse des Landes gewählt; 8. aus den vom Großherzog er- 
nannten Mitgliedern (zwei höhere richterliche Beamte, auf die Dauer ihres 
Amtes, und weitere Mitglieder, jedoch nicht mehr als sechs, ohne Rücksicht 
auf Stand und Geburt für die vierjährige Landtagsperiode ernannt). — Den 
Häuptern adeliger Familien, deren im Großherzogtum befindlicher, als Stamm- 
gut anerkannter, nach dem Recht der Erstgeburt und nach der Lineal-Erb- 
olge vererblicher liegenschaftlicher Besitz nach Abzug des Lastenkapitals 
im Kataster der direkten Steuern auf mindestens eine Million Mark veran- 
schlagt ist, kann durch Entschließung des Großherzogs das erbliche Recht 
der Mitgliedschaft in der ersten Kammer (erbliche Landstandschaft) verliehen 
werden. Fallen die Voraussetzungen der Verleihung weg, so erlischt die 
erbliche Landstandschaft (Bad. Verf. — Fassung der Novelle vom 24. Aug. 
1904, 83 27—32a), Die Standesherren und erblichen Landstände können 
(a. a.0. 8 28 Abs. $, 4) ihr Stimmrecht durch Stellvertreter ausüben. — Die 
näheren Vorschriften für die Wahl der Vertreter des grundherrlichen Adels, 
der Hochschulen, Berufskörperschaften und Kommunalverbände enthält das 
G., betr. das Verfahren bei den Wahlen zur Ständeversammlung (Landtags- 
wahlgesetz) vom 24. Aug. 1904. 
'I. Die Erste Kammer des Großherzogtums Hessen wird gebildet: 
l. aus den Prinzen des großherzoglichen Hauses; 2. aus den Häuptern der 
standesherrlichen Familien, welche sich im Besitze einer oder mehrerer 
Standesherrschaften befinden; 3. aus dem Senior der Familie Riedesel, 
Freiberren zu Eisenbach; 4. aus dem katholischen Landesbischof oder einem 
andern katholischen Geistlichen als Stellvertreter; 5. aus einem Geistlichen 
der evangelischen Landeskirche, den der Großherzog dazu auf Lebenszeit 
mit der Würde eines Prälaten ernennt, oder einem andern protestantischen 
Geistlichen als Stellvertreter; 6. aus einem Mitgliede des akademischen Senats 
der Landesuniversität, das der Großherzog auf Vorschlag des akademischen 
Senats für die Dauer des Landtags beruft; 7. aus einem Mitgliede des großen 
Senats der Technischen Hochschule in Darmstadt, das der Großherzog auf 
Vorschlag des großen Senats für die Dauer des Landtags beruft; 8. aus 
zwei Mitgliedern, die der im Großherzogtum genügend mit Grundeigentum 
angesessene Adel aus seiner Mitte wählt; 9. aus den vom Großherzog auf 
Lebenszeit ernannten Mitgliedern (höchstens 12); 10. aus einem Vertreter des 
Handels und der Industrie, einem Vertreter der Landwirtschaft und einem 
Vertreter des Handwerks, die der Großherzog auf Vorschlag der gesetzlich 
eingerichteten Berufskörperschaften auf die Dauer des Landtags beruft (Hess. 
G., die Landstände betr., vom 3. Juni 1911, Art. 2). 
Zur Ausübung des Stimmrechtes in der Ersten Kammer ist 
das Vorhandensein gewisser persönlicher Eigenschaften 
notwendig, welche den für die Zweite Kammer geforderten analog
	        
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