Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

350 Zweiter Teil. Zweites Buch. $ 99. 
Mitglieder der ersten Kammer?!, mitunter Personen, welche sich 
im aktiven Staatsdienste eines außerdeutschen Staates, befinden ??, 
und nahe Verwandte von bereits gewählten Abgeordneten 28, 
Die Wahl von Beamten ist in allen deutschen Staaten ge- 
stattet. Ausgeschlossen sind mitunter einzelne Kategorien von 
Beamten oder die Wahl gewisser Beamten im Amtsbezirk ®. Die 
Frage, ob ein Beamter zur Annahme der Wahl einer Genehmigung 
oder zum Eintritt in den Landtag der Erteilung von Urlaub seitens 
seiner vorgesetzten Behörde bedürfe, ist durch die meisten Ver- 
fassungen und Wahlgesetze ausdrücklich entschieden worden und 
zwar in der Regel in dem Sinne, daß eine solche nicht erforder- 
lich sei?®, In einzelnen Staaten gilt jedoch der entgegengesetzte 
bemerkt, „nicht die Folge einer gesetzlichen ungleichen Behandlung, sondern 
eine unvermeidliche Folge tatsächlicher natürlicher Verhältnisse. Der Stand- 
punkt der Voraufl. ist zuerst durch die badische Gesetzgebung, bei Neu- 
regelung des Landtagswahlrechts 1904 (vgl. Glockner a. a. O. 91, dagegen 
alz a. a. O.), sodann durch die neuen Wahlgesetze Bayerns (1906), Sachsens 
(1909), Hessens (1911) verworfen worden. Alle diese Gesetze statuieren eine 
Karenzfrist, vor deren Ablauf der in die Staatsangehörigkeit neu Auf- 
genommene nicht wählen bezw. gewählt werden kann. Vgl. auch oben N. 4. 
2ı Preuß. Verf. Art. 78, Württ. Verf. $ 146, Bad. Verf. & 32b (G. vom 
24. Aug. 1%4), Hess. G. vom 9. Juni 1911 Art. 13. — Der Grundsatz, daß 
niemand Mitglied beider Kammern sein könne, gilt übrigens auch da, wo 
er nicht durch ausdrückliche Verfassungsbestimmung festgesetzt ist. In 
Baden besitzen die Mitglieder der ersten Kammer und die bei der Wahl der 
grundherrlichen Vertreter in der ersten Kammer wahlberechtigten Personen 
weder das aktive noch das passive Wahlrecht zur zweiten Kammer, iu 
Hessen sind die adligen Grundherren bei den Wahlen zur zweiten Kammer 
zwar nicht wahlberechtigt, wobl aber wählbar (Art. 9). 
#2 Sächs. WG. $ 14 Abs. 3, „Ausländisch“ im Sinne dieser Vorschrift 
beißt „außerdeutsch“: Hettner, Wahlgesetze f. d. Sächs. Landtag 125, 126. 
3 Württ. Verf. $ 148 bis zum G. vom 16. Juli 1906, S.-Alt. WG. $ 27, 
Reuß j. L. WG. 89. 
* Vgl. G. Meyer, Parlamentar. Wahlrecht 476 ff., 494 ff. 
25 Diensttuende Staatsminister (Sächs. WG. vom 3. Dez. 1868 $ 4 u. 
WG. vom 5. Mai 1909 $ 14, Hess. G., die Landstände betr, vom $, Juni 
1911 Art. 15, S.-Weim. WG. 8 8, S.-Alt. WG. 8 28, Reuß j. L. WG. vom 
8. Jan. 1913 $ 10); der Präsident und die Mitglieder der Oberrechnungs- 
kammer (Preuß. G. betr. eine Zusatzbestimmung zum Art. 74 der Verf.-Urk. 
vom 27. März 1872, Bad. G@. vom 25. Aug. 1876 Art. 4, Hess. G. vom 9, Juni 
1911 Art. 15, Mitglieder der Regierung und der Rentkammer (Lipp. G. vom 
3. Juni 1876, betr. die Zusammensetzung des Landtages $ 7), Beamte im 
Amtsbezirke (Württ. Verf. 146 (Fassung vom 16. Juli 1906), Bad. Verf. 
8 36 [die Bestimmung bezieht sich nur auf sog. Bezirksbeamte, sowie auf 
Notare und Ortsgeistliche]); ähnliche Bestimmungen wie das Württ. und 
Bad. Recht enthält das Hess. G. vom 3. Juni 1911 Art. 15. Vgl. auch das 
S.-Kob.-Goth. StGG. $ 153. 
26 Preuß. Verf. Art. 78, Bayr. WG. Art. 35, Württ. Verf. $ 146 Abs. 8 
(Fassung vom 16. Juli 1906), S.-Weim. WG. 8 45, S.-Alt. WG. $ 28, S.-Kob.- 
Goth. StGG. $ 154, Braunschw. G. über Zusammensetzung des Landtages 
8 10, Schw.-Rud. GG. $ 12ff. (G. vom 16. Nov. 1870, betr. die anderweite 
Abänderung des Grundgesetzes Art. 1 $ 2), Schw.-Sondh. LGG. 8 23 (G. vom 
27. Febr. 1911), Schaum „Tipp. Verf. Art. 19, Lipp. G., die Zusammensetzung 
des Landtages betr., vom 3. Juni 1876 87 (in den Landtag gewählte Beamte 
haben aber die Kosten ihrer Vertretung selbst zu tragen!), Wald. Verf. Art. 50.
	        
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